Auf Grund der §§ 4 Abs 4 und 5 Abs 2 und 3 des Öffnungszeitengesetzes 2003, BGBl I Nr 48, in der geltenden Fassung wird verordnet:
§ 1
Die Öffnungszeitenverordnung 2003, LGBl Nr 61, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl Nr 1/2006, gilt in der Zeit vom 18. September 2006 bis einschließlich 24. September 2006 in der Stadt Salzburg und in den Gemeinden Bergheim, Hallwang, Elixhausen, Obertrum am See, Mattsee, Puch bei Hallein, Seeham und Wals-Siezenheim mit folgenden Abweichungen:
§ 2
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde nach den Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 zu bestrafen, wer entgegen dem § 1 Z 1 und 2 dieser Verordnung eine Verkaufsstelle offen hält, Waren verkauft oder Warenbestellungen entgegen nimmt.
(2) Verstöße gegen § 1 Z 3 werden nach dem Arbeitsruhegesetz geahndet.
§ 3
Diese Verordnung tritt mit 18. September 2006 in Kraft und mit Ablauf des 24. September 2006 außer Kraft.
Für die Landeshauptfrau:
Raus