Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 27. September 2006 betreffend die Zulässigkeit der Verwendung bestimmter Grundflächen in der Stadt Zell am See für Handelsgroßbetriebe aus überörtlicher Sicht (Standortverordnung Stadt Zell am See - Projekt an der Kreuzung B 311 Pinzgauer Straße / Kitzsteinhornstraße)
Auf Grund des § 11a des Salzburger Raumordnungsgesetzes 1998 - ROG 1998, LGBl Nr 44, in der geltenden Fassung wird verordnet:
§ 1
Vom Standpunkt der überörtlichen Raumplanung ist die Verwendung der Grundstücke Nr 248/1, 248/5 und 248/6, jeweils KG Zell am See, für Handelsgroßbetriebe der Kategorie Einkaufszentren gemäß § 17 Abs 9 und 10 lit e ROG 1998 bis zu einer Gesamtverkaufsfläche von 6.000 m² einschließlich bereits bestehender Verkaufsflächen zulässig.
§ 2
Die Entscheidung der Gemeindevertretung der Stadt Zell am See über eine damit übereinstimmende Ausweisung der Grundflächen im Flächenwidmungsplan der Gemeinde ist davon unabhängig zu treffen.