Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 3. Oktober 2006 betreffend die Zulässigkeit der Verwendung bestimmter Grundflächen in der Marktgemeinde St Michael im Lungau für Handelsgroßbetriebe aus überörtlicher Sicht (Marktgemeinde St Michael im Lungau – Projekt an der B 96 Murtal Straße)
Auf Grund des § 11a des Salzburger Raumordnungsgesetzes 1998 - ROG 1998, LGBl Nr 44, in der geltenden Fassung wird verordnet:
§ 1
(1) Vom Standpunkt der überörtlichen Raumplanung ist die Verwendung des Grundstückes Nr 447/6 sowie von Teilflächen der Grundstücke Nr 440/13, 447/1, 448/1 und 449, alle KG 58024 St Michael, für Handelsgroßbetriebe der Kategorie Verbrauchermärkte gemäß § 17 Abs 9 und 10 lit a ROG 1998 bis zu einer Gesamtverkaufsfläche von 620 m² und für Handelsgroßbetriebe der Kategorie Fachmärkte gemäß § 17 Abs 9 und 10 lit c ROG 1998 bis zu einer Gesamtverkaufsfläche von 1.300 m² zulässig.
(2) Die von Abs 1 erfassten Flächen sind in einem Lageplan als wesentlichem Bestandteil dieser Verordnung festgelegt, der beim Amt der Salzburger Landesregierung und bei der Marktgemeinde St Michael im Lungau während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs 5 AVG) zur allgemeinen Einsicht aufliegt.
§ 2
Die Entscheidung der Gemeindevertretung der Marktgemeinde St Michael im Lungau über eine damit übereinstimmende Ausweisung der Grundflächen im Flächenwidmungsplan der Gemeinde ist davon unabhängig zu treffen.