LGBL_SA_20061222_120•Salzburger Stadtrecht 1966, die Salzburger Gemeindeordnung 1994 und das Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2001 Novelle
LGBL_SA_20061222_120Salzburger Stadtrecht 1966, die Salzburger Gemeindeordnung 1994 und das Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2001 NovelleGazette22.12.2006
Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
Artikel I
(Verfassungsbestimmung)
Das Salzburger Stadtrecht 1966, LGBl Nr 47, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 49/2006, wird geändert wie folgt:
"(3) Wenn an Sitzungen des Gemeinderates gehörlose Personen teilnehmen, die eine Übersetzung in Gebärdensprache wünschen, ist durch Bereitstellung eines Gebärdensprachdolmetschers für eine solche Übersetzung zu sorgen. Gehörlose Personen, die an einer öffentlichen Sitzung zur Gänze oder zu bestimmten Tagesordnungspunkten teilnehmen wollen und die Übersetzung in Gebärdensprache wünschen, haben dies spätestens am dritten Tag vor der Sitzung der Gemeinderatskanzlei bekannt zu geben."
"(6) Unbeschadet der Verbindlichkeit der gemäß den vorstehenden Bestimmungen kundgemachten Vorschriften und Beschlüsse ist das Amtsblatt der Landeshauptstadt Salzburg im Internet zur Abfrage bereitzuhalten. Die entsprechenden Internetseiten sind behindertengerecht zu gestalten.
(7) Blinden oder Personen mit hochgradiger Sehbehinderung, die eines Vertreters entbehren, ist auf Verlangen der Inhalt von Anordnungen gemäß Abs 1 durch Vorlesen oder nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten in sonst geeigneter Weise zur Kenntnis zu bringen. Durch Auflage kundgemachte Anordnungen sind solchen Personen auf Verlangen bestmöglich zu erklären."
"Inkrafttreten ab dem Gesetz LGBl Nr 120/2006 novellierter
Bestimmungen und Übergangsbestimmungen dazu
§ 83
Die §§ 14 Abs 3 und 19 Abs 6 und 7 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 120/2006 treten mit 1. Jänner 2007 in Kraft."
Artikel II
Die Salzburger Gemeindeordnung 1994, LGBl Nr 107, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 12/2004 und berichtigt durch die Kundmachung LGBl Nr 96/2004, wird geändert wie folgt:
2.1. Im Abs 7 wird im letzten Satz die Wortfolge "in gemeindeeigenen Betrieben" durch die Wortfolge "in Kindergärten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen sowie in Seniorenheimen und Krankenanstalten" ersetzt.
2.2. Im Abs 8 lautet der erste Satz: "Für die Geschäftsführung der Gemeindevorstehung gelten die Bestimmungen für die Gemeindevertretung einschließlich deren Geschäftsordnung sinngemäß mit der Maßgabe, dass in der Geschäftsordnung für die Einberufung, die Erstellung der Tagesordnung und die Aufnahme einer Niederschrift einfachere Bestimmungen getroffen werden können."
5.1. Im Abs 2 lautet der letzte Satz: "Die Gemeinde darf niemand in den Dienst der Gemeinde aufnehmen oder von einem Dienstverhältnis auf bestimmte Zeit in ein solches auf unbestimmte Zeit übernehmen, wenn nicht im Stellenplan eine entsprechende Planstelle vorgesehen ist."
5.2. Abs 3 lautet:
"(3) Der Bürgermeister kann die Bediensteten erforderlichenfalls vom Amtsgeheimnis entbinden."
"(3) Blinden oder Personen mit hochgradiger Sehbehinderung, die eines Vertreters entbehren, ist auf Verlangen der Inhalt von Anordnungen gemäß Abs 1 durch Vorlesen oder nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten in sonst geeigneter Weise zur Kenntnis zu bringen. Durch Auflage kundgemachte Anordnungen sind solchen Personen auf Verlangen bestmöglich zu erklären.
(3a) Gemäß Abs 1 kundgemachte Anordnungen sowie Kundmachungen über die Auflegung gemäß Abs 2 zweiter Satz sind unbeschadet ihrer Verbindlichkeit auf Grund der so erfolgten Kundmachung soweit technisch ohne unverhältnismäßigem Aufwand möglich während ihrer Geltung auch im Internet unter der Webadresse der Gemeinde oder, wenn die Gemeinde über keine solche verfügt, unter www.salzburg.gv.at/gemeinden zur Abfrage bereitzuhalten. Die entsprechenden Internetseiten sind behindertengerecht zu gestalten."
7.1. Im Abs 1 wird im einleitenden Satz nach dem Wort "gilt" die Wortfolge "vorbehaltlich Abs 3" eingefügt.
7.2. Nach Abs 2 wird angefügt:
"(3) Aufsichtsbeschwerden in Angelegenheiten, die von der Aufsichtsbehörde auf Grund einer Aufsichtsbeschwerde der einschreitenden Person bereits erledigt wurden, oder solche, mit denen die Tätigkeit der Aufsichtsbehörde offenbar mutwillig in Anspruch genommen wird, sind nicht weiter zu behandeln."
"(12) Die §§ 25 Abs 8, 34 Abs 7 und 8, 41 Abs 3, 42 Abs 1, 47 Abs 2 und 3, 79 Abs 3 und 3a und 84a Abs 1 und 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 120/2006 treten mit 1. Jänner 2007 in Kraft."
Artikel III
Das Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2001, LGBl Nr 17/2002, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 37/2003, wird geändert wie folgt:
"(3) § 116 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 120/2006 tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft."
Holztrattner
Burgstaller
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