LGBL_SA_20061222_124•Gesetz mit dem das Salzburger land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz 1981 geändert wird
LGBL_SA_20061222_124Gesetz mit dem das Salzburger land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz 1981 geändert wirdGazette22.12.2006
Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
Das Salzburger land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz 1981, LGBl Nr 80, in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 63/1987 wird geändert wie folgt:
"Kontrolle des Schutzes für land- und
forstwirtschaftliche Landeslehrer;
Kommission
§ 7
(1) Die Überprüfung der Einhaltung der den Dienstgeber zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz der Lehrer treffenden Verpflichtungen obliegt einer beim Amt der Landesregierung eingerichteten Kommission.
(2) Die Kommission besteht aus dem Vorsitzenden und drei weiteren Mitgliedern, die Landesbedienstete sein müssen. Ein Mitglied muss rechtskundig sein, ein Mitglied muss das Studium der Technik und ein weiteres Mitglied das Studium der Medizin abgeschlossen haben. Der Vorsitzende wird von der Kommission aus ihrer Mitte mit unbedingter Stimmenmehrheit gewählt. Auf Verlangen eines Kommissionsmitgliedes ist eine Neuwahl durchzuführen.
(3) Die Mitglieder der Kommission sind von der Landesregierung für die Dauer der Funktionsperiode der Personalvertretung der land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer zu bestellen. Vom Zentralausschuss für Landeslehrer an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen ist ein Mitglied namhaft zu machen. Ebenso ist für jedes Mitglied für den Fall seiner Verhinderung ein Ersatzmitglied zu bestellen. Ist ein Mitglied verhindert oder ruht seine Mitgliedschaft, tritt das Ersatzmitglied an seine Stelle. Dasselbe gilt bei Ausscheiden eines Mitgliedes, solange kein anderes Mitglied bestellt ist.
(4) Die Mitgliedschaft zur Kommission ruht bei Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss, bei einer Suspendierung vom Dienst, bei Außerdienststellung, während eines Urlaubs von mehr als drei Monaten sowie während der Ableistung des Ausbildungs-, Präsenz- oder Zivildienstes.
(5) Die Mitglieder der Kommission sind vor Ablauf ihrer Bestellungsdauer von der Landesregierung abzuberufen, wenn
(6) Die Mitgliedschaft erlischt, wenn
(7) Scheidet ein Mitglied aus der Kommission aus, ist für den Rest der Bestellungsdauer ein neues Mitglied zu bestellen.
(8) (Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder der Kommission sind in Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden.
Geschäftsführung der Kommission
§ 8
(1) Die Sitzungen der Kommission sind vom Vorsitzenden vorzubereiten, einzuberufen und zu leiten. Eine Sitzung ist unverzüglich einzuberufen, wenn dies von einem Mitglied der Kommission oder vom Schulerhalter unter Angabe des Grundes verlangt wird. Ansonsten haben Sitzungen bei Bedarf stattzufinden.
(2) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) sind verpflichtet, an den Sitzungen der Kommission teilzunehmen, wenn sie nicht verhindert sind. Die Kommission ist nur bei Anwesenheit von mindestens drei Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) beschlussfähig. Wenn Angelegenheiten der Schule eines privaten Schulerhalters behandelt werden, nimmt an den Sitzungen der Kommission außerdem ein von diesem entsendeter Vertreter mit Stimmrecht teil.
Erforderlichenfalls können den Sitzungen zusätzlich Fachleute mit beratender Stimme beigezogen werden.
(3) Die Kommission fasst ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist unzulässig.
(4) Geschäftsstelle der Kommission ist das Amt der Landesregierung.
(5) Die näheren Bestimmungen über die Geschäftsführung der Kommission hat die Landesregierung durch Verordnung zu erlassen.
Kontrollorgane
§ 9
(1) Als Kontrollorgane zur Durchführung von Überprüfungen kommen die Kommission selbst, einzelne Mitglieder und Ersatzmitglieder oder andere geeignete Personen in Betracht, die die für Präventivfachkräfte (Sicherheitsfachkräfte bzw Arbeitsmediziner) erforderlichen Fachkenntnisse besitzen. Die Betrauung mit Überprüfungen erfolgt durch die Kommission. (Verfassungsbestimmung) Die Kontrollorgane sind in dieser Eigenschaft nur an die Weisungen der Kommission gebunden.
(2) Die Kontrollorgane sind einer regelmäßigen fachlichen Schulung zu unterziehen.
(3) Die Kontrollorgane haben der Kommission über die Durchführung der Überprüfungen einen schriftlichen Bericht vorzulegen, aus dem der Umfang und die Art der durchgeführten Überprüfungen sowie die festgestellten Mängel hervorgehen. In diesem Bericht sind auch die erforderlichen Maßnahmen zur Beseitigung der festgestellten Mängel und sonstige Verbesserungsvorschläge aufzunehmen.
(4) Dem Schulerhalter, dem Schulleiter und dem zuständigen Personalvertretungsorgan steht es frei, an der Überprüfung durch einen Vertreter, der Schulleiter aber auch selbst, teilzunehmen. Zu diesem Zweck sind die Genannten von der Überprüfung rechtzeitig zu verständigen.
(5) Die Kontrollorgane sind über Grenzwertüberschreitungen sowie deren Ursachen und über die getroffenen Maßnahmen auf dem Gebiet des Bedienstetenschutzes zu informieren.
Sicherheitsvertrauenspersonen
§ 10
Die Bestellung von Sicherheitsvertrauenspersonen erfolgt durch die Landesregierung. Die Bestellung hat auf Grund eines Vorschlags des Schulleiters zu erfolgen. Vor der Bestellung ist das zuständige Organ der Personalvertretung zu hören.
Umsetzungshinweis
§ 11
Die §§ 7 bis 10 dienen der Umsetzung der Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit, ABl Nr L 183 vom 29. Juni 1989."
"(4) Die §§ 7 bis 10 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 124/2006 treten mit 1. Jänner 2007 in Kraft. (Verfassungsbestimmung) Diese Bestimmung gilt in Bezug auf die §§ 7 Abs 8 und 9 Abs 1 letzter Satz als Verfassungsbestimmung."
Holztrattner
Burgstaller
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