Auf Grund der §§ 1 Abs 3, 4 Abs 1 und 34 Abs 2 des Salzburger Tourismusgesetzes 2003, LGBl Nr 43, in der geltenden Fassung wird verordnet:
Artikel I
Die Verordnung der Salzburger Landesregierung über die Errichtung von Tourismusverbänden, LGBl Nr 69/1986, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl Nr 12/2005, wird geändert wie folgt:
"§ 8
(1) Für die Gemeinden Hollersbach, Mittersill und Stuhlfelden wird mit Wirksamkeit ab dem 1. Jänner 2007 ein gemeinsamer Tourismusverband errichtet.
(2) Der Tourismusverband führt die Bezeichnung ‚Tourismusverband Mittersill-Hollersbach-Stuhlfelden’ und hat seinen Sitz in der Gemeinde Mittersill."
Artikel II
Die Ortsklassenverordnung, LGBl Nr 96/2005, wird geändert wie folgt:
"(6) Für den Tourismusverband Mittersill-Hollersbach-Stuhlfelden, der die Gemeinden Mittersill, Hollersbach und Stuhlfelden umfasst, wird die Ortsklasse B festgesetzt."
- Im § 5, dessen bisheriger Text die Absatzbezeichnung "(1)" erhält, wird angefügt:
"(2) Die §§ 1 und 3 Abs 6 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 130/2006 treten mit 1. Jänner 2007 in Kraft."
Für die Landesregierung:
Die Landeshauptfrau:
Burgstaller