LGBL_SA_20070207_8•Landesvoranschlag und Landeshaushaltsgesetz für das Jahr 2007 sowie Änderung des Salzburger Parteienförderungsgesetz
LGBL_SA_20070207_8Landesvoranschlag und Landeshaushaltsgesetz für das Jahr 2007 sowie Änderung des Salzburger ParteienförderungsgesetzGazette07.02.2007
Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
Landeshaushaltsgesetz 2007
Artikel I
(1) Der Haushaltsplan (Landesvoranschlag) für das Haushaltsjahr 2007 wird mit folgenden Gesamtbeträgen festgesetzt:
Ordentlicher Landesvoranschlag
Ausgaben ....................................... 1.761.804.600 €
Einnahmen ...................................... 1.761.804.600 €
Außerordentlicher Landesvoranschlag
Ausgaben .......................................... 49.542.100 €
Einnahmen ......................................... 49.542.100 €
Gesamthaushalt
Ausgaben ....................................... 1.811.346.700 €
Einnahmen ...................................... 1.811.346.700 €
(2) Die einzelnen Haushaltsansätze, Abschnitte und Gruppen ergeben sich aus dem ordentlichen Landesvoranschlag und dem außerordentlichen Landesvoranschlag, die Bestandteile dieses Gesetzes sind. Die Voranschläge sind beim Amt der Salzburger Landesregierung zur allgemeinen Einsicht während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs 5 AVG) aufzulegen und im Internet zu veröffentlichen. Im Landesgesetzblatt genügt die Verlautbarung der Summen der einzelnen Gruppen und Abschnitte.
Artikel II
Der Landeshaushalt ist nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu vollziehen. Dabei ist auch auf die konjunkturelle Entwicklung, vor allem auf die Beschäftigungs- und Auftragslage im Land, Bedacht zu nehmen.
Artikel III
(1) Die im Landesvoranschlag vorgesehenen Ausgaben sind grundsätzlich unüberschreitbare Höchstbeträge. Die Landesregierung hat umgehend geeignete Vorkehrungen zur Sicherung einer geregelten Haushaltsgebarung zu treffen, wenn die Finanzentwicklung dies erfordert, insbesondere, wenn die Überweisungen der Ertragsanteile an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben während des Haushaltsjahres voraussichtlich nicht die im Landesvoranschlag vorgesehene Höhe erreichen. Die Durchführung dieser Maßnahme hat, soweit der Abgang nicht durch anderweitige Mehreinnahmen oder Einsparungen seine Bedeckung finden kann, insbesondere durch eine gleichmäßige prozentuelle Kürzung der Ausgabenansätze des ordentlichen Haushaltes zu erfolgen; davon ausgenommen sind Ansätze für gesetzliche und vertragliche Verpflichtungen sowie die aus zweckgebundenen Einnahmen bestrittenen Ausgabenansätze. Dabei kann eine Kürzung der Ermessensausgaben bis zu einem Satz von 25 % erfolgen. Eine Zuführung an den außerordentlichen Haushalt und Ausgaben für Anlagen sowie Vorhaben des außerordentlichen Haushaltes können auch zur Gänze zurückgestellt werden. Bei diesen Maßnahmen ist darauf Bedacht zu nehmen, dass keine besonderen Nachteile für eine geordnete Verwaltung und keine unbilligen Härten entstehen. Dem Landtag ist darüber zu berichten.
(2) Die Landesregierung wird ermächtigt, innerhalb der einzelnen sachlich zusammengehörigen Abschnitte einer Gruppe Kreditverschiebungen bis zu 15 % jener Abschnittsumme, bei der die Bedeckung erfolgt, vorzunehmen. Solche Kreditverschiebungen sind nur dann zulässig, wenn unabweisliche Mehrausgaben mit einer größeren Dringlichkeit als jene der vorgesehenen Ausgaben notwendig werden und eine Bedeckung zur Gänze sichergestellt ist. Eine Änderung in der Dringlichkeit von Ausgaben im Sinn dieser Bestimmung ist gegeben, wenn die Erfüllung der Obliegenheiten eines Verwaltungszweiges über den bei einem Ansatz vorgesehenen Betrag hinausgehende Ausgaben erfordert und zu diesem Zeitpunkt bei anderen Abschnitten derselben Haushaltsgruppe Ausgaben in derselben Höhe wie die Überschreitungen zurückgestellt werden können. Die Zurückstellung hat bei jenen Ausgabenansätzen zu erfolgen, mit welchen die Mehrausgaben in einem verwaltungsmäßigen Zusammenhang stehen.
(3) Die Landesregierung ist ermächtigt, für unabweisbare Ausgaben im Landesvoranschlag Überschreitungen der bezüglichen Ansätze vorzunehmen. Die dafür erforderliche nachträgliche Genehmigung des Landtages (Art 47 des Landes-Verfassungsgesetzes 1999) ist unverzüglich, spätestens jedoch bis zum 30. April 2008 einzuholen.
(4) Ausgaben, die mit zweckgebundenen Einnahmen zu decken sind, dürfen nur in der Höhe dieser zweckgebundenen Einnahmen getätigt werden. Die Überschreitung solcher Ausgabenkredite ist im Fall eines unabweisbaren Bedarfes bis zur Höhe der zweckgebundenen Mehreinnahmen des gleichen Verwendungszweckes zulässig. Nicht verbrauchte zweckgebundene Einnahmen sind einer zweckbestimmten Rücklage zuzuführen.
(5) Einnahmen aus zweckbestimmten Rücklagen gelten als zweckgebundene Mehreinnahmen.
(6) Für im Jahr 2007 vollzogene Haushaltsüberschreitungen nach Abs 4 und 5 ist eine nachträgliche Genehmigung nach Abs 3 nicht erforderlich.
Artikel IV
Die Landesregierung ist ermächtigt, zur Deckung des laufenden Geldbedarfes zweckbestimmte Rücklagen in Anspruch zu nehmen, Kassenkredite aufzunehmen, Umschuldungen vorzunehmen sowie zur Erzielung von Zusatzerträgen abgeleitete Finanzgeschäfte durchzuführen, wenn diese Maßnahmen einen wirtschaftlichen Vorteil für das Land erwarten lassen; dies schließt die aktive Verwaltung des Finanzvermögens für den Landeswohnbaufonds mit ein. Die Bestimmungen des § 65b Abs 1 und 2 Bundeshaushaltsgesetz, BGBl Nr 213/1986, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 89/2006, sind dabei sinngemäß anzuwenden, wobei Einmalerlöse derart einzusetzen sind, dass im Landeshaushalt nicht vorgesehene Belastungen vermieden werden.
Artikel V
(1) Die Zahl der Dienstposten (Planstellen) für Beamte und Vertragsbedienstete des Landes ist für das Jahr 2007 in dem einen Teil des Landesvoranschlages bildenden Dienstpostenplan festgesetzt.
(2) Die Verleihung eines Dienstpostens, für den im Dienstpostenplan nicht vorgesorgt ist, ist unzulässig. Dies gilt nicht für Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas II, soweit es sich um Haus- und Pflegepersonal sowie um Personal im Straßen- und Wasserbaudienst handelt. Personalaufwand darf aus Sach- und Zweckaufwandsmitteln nicht geleistet werden. Vergütungen aus Werkverträgen, freien Dienstverträgen und an nichtständiges Personal gelten nicht als Personalaufwand im Sinn dieser Bestimmung.
(3) Für die Verlautbarung der Dienstpostenpläne gemäß Abs 1 genügt die Auflage zur allgemeinen Einsicht entsprechend Art I Abs 2 zweiter Satz.
Artikel VI
(1) Die Anzahl und die Kategorie der im Bereich der Landesverwaltung zur Verwendung zugewiesenen Kraftfahrzeuge setzt der dem Landesvoranschlag beigegebene Systemisierungsplan der Kraftfahrzeuge für das Jahr 2007 fest.
(2) Für die Verlautbarung des Systemisierungsplanes der Kraftfahrzeuge gemäß Abs 1 genügt die Auflage zur allgemeinen Einsicht entsprechend Art I Abs 2 zweiter Satz.
Artikel VII
(1) Zur Bedeckung der im Art I festgesetzten außerordentlichen Ausgaben sind heranzuziehen:
(2) Im Fall einer Kürzung von vorgesehenen Zuführungen aus dem ordentlichen Haushalt nach Art III Abs 1 und zur Finanzierung des ungedeckten Abganges des außerordentlichen Haushaltes wird die Landesregierung ermächtigt, für eine Bedeckung durch weitere Rücklagenentnahmen oder zusätzliche Darlehensaufnahmen vorzusorgen.
(3) Die erforderliche Zustimmung zur Aufnahme von Anleihen, Darlehen oder sonstigen Krediten (Art 48 Abs 1 des Landes-Verfassungsgesetzes 1999) bis zu der sich nach Abs 1 lit e und Abs 2 ergebenden Höhe gilt als erteilt, wenn dafür die im Bundesfinanzgesetz 2007 für die Aufnahme von Anleihen, Darlehen und sonstigen Krediten des Bundes festgelegten Bedingungen sinngemäß Anwendung finden.
(4) Die Inanspruchnahme der Haushaltsmittel des außerordentlichen Haushaltes darf nur insoweit erfolgen, als ihre Bedeckung gesichert ist.
(5) Die im außerordentlichen Haushalt angeführten Bauvorhaben dürfen überdies erst durchgeführt werden, wenn ausgearbeitete Projekte, aus denen die Kosten unter Einschluss der Folgekosten einwandfrei hervorgehen, vorliegen und unter den Gesichtspunkten der Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit des Projektes sowie der Möglichkeit der Bedeckung dieser Kosten die Genehmigung durch Beschluss der Landesregierung erteilt wurde.
Artikel VIII
(1) Die Verwendung der bewilligten Haushaltsmittel des ordentlichen und des außerordentlichen Landesvoranschlages ist nur im Haushaltsjahr 2007 zulässig.
(2) Wenn ein Zweckaufwand für Bauführungen auf mehrere Haushaltsjahre verteilt ist, kann die Landesregierung nicht verbrauchte Haushaltsmittel vor Abschluss des Haushaltsjahres einer allgemeinen Baufondsrücklage zuführen.
(3) Soweit von der Ermächtigung nach Art VII Abs 3 zur Aufnahme von Darlehen oder sonstigen Krediten zur Deckung eines solchen Zweckaufwandes nicht Gebrauch gemacht wurde, bleiben diese Ermächtigungen bis zum 31. Dezember 2008 gewahrt.
(4) Veranschlagte Haushaltsmittel, deren Zweckwidmung eindeutig feststeht und die einmaliger Natur sind, deren Inanspruchnahme aber bis Jahresende aus wichtigen Gründen nicht erfolgen konnte, können durch Beschluss der Landesregierung einer Rücklage zugeführt werden. Falls die gebildeten Rücklagen innerhalb zweier Haushaltsjahre nicht ihrer zweckbestimmten Verwendung zugeführt werden, sind sie aufzulösen und der Investitionsrücklage zuzuführen.
Artikel IX
(1) Die Landesumlage beträgt für das Jahr 2007 den nach dem Finanzausgleichsgesetz 2005 höchstzulässigen Hundertsatz der ungekürzten rechnungsmäßigen Ertragsanteile der Gemeinden an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben.
(2) Die Landesumlage ist auf die Gemeinden im Verhältnis ihrer Finanzkraft mit der Maßgabe aufzuteilen, dass die Finanzkraft im Sinn des Finanzausgleichsgesetzes 2005 zu ermitteln und eine rechnungsmäßig unter Null sinkende Finanzkraft gleich Null zu bewerten ist.
(3) Die Landesumlage ist in monatlichen Teilbeträgen zu entrichten. Der Berechnung dieser Teilbeträge sind die monatlichen Vorschüsse, die den Gemeinden auf ihre Ertragsanteile an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben gewährt werden, sowie allfällige Nachzahlungen bzw Rückzahlungen auf diese Ertragsanteile zugrunde zu legen.
Artikel X
Die Landesregierung wird ermächtigt, zur Finanzierung der ungedeckten Ausgaben des Landeswohnbaufonds bis zu der im Fondsvoranschlag ausgewiesenen Höhe für den Landeswohnbaufonds Anleihen, Darlehen oder sonstige Kredite unter den Bedingungen nach Art VII Abs 3 aufzunehmen.
Artikel XI
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft und verliert mit Ausnahme der im Abs 2 angeführten Verfassungsbestimmungen mit Ablauf des 31. Dezember 2007 seine Wirksamkeit.
(2) (Verfassungsbestimmung) Die Art III Abs 3 zweiter Satz, Abs 4 dritter Satz und Abs 6, Art IV, Art VII Abs 3, Art VIII Abs 3 und 4, Art X sowie Art XI Abs 1 gelten als Verfassungsbestimmungen.
Änderung des Salzburger Parteienförderungsgesetzes
Das Salzburger Parteienförderungsgesetz, LGBl Nr 79/1981, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 23/2006, wird geändert wie folgt:
Im § 16 lautet Abs 2:
"(2) Die Zuwendungen gemäß § 4 Abs 3 vermindern sich im Kalenderjahr 2007 je Mandat im Salzburger Landtag und je sich daraus ergebendem Mandat im Bundesrat um 5.000 €."
Holztrattner
Burgstaller
LANDESVORANSCHLAG
2007
ORDENTLICHER
HAUSHALT
Voranschlag Rechnung
Einnahmen 2007 2006 2005
Gruppe Bezeichnung % Euro
0 Vertretungskörper
und allgemeine Ver-
waltung 2,65 46.770.500 44.471.800 50.075.190,88
1 Öffentliche Ord-
nung und Sicher-
heit 0,01 229.000 229.000 306.851,12
2 Unterricht, Er-
ziehung, Sport
und Wissen-
schaft 17,02 299.998.800 296.805.600 284.646.685,75
3 Kunst, Kultur und
Kultus 0,42 7.494.200 6.573.300 9.069.454,14
4 Soziale Wohlfahrt
und Wohnbauför-
derung 18,18 320.411.400 318.839.700 347.777.553,10
5 Gesund-
heit 14,36 253.150.400 238.138.400 229.315,541,47
6 Straßen- und
Wasserbau,
Verkehr 3,19 56.218.300 60.938.400 68.634.067,05
7 Wirtschaftsför-
derung 0,15 2.794.200 4.477.600 5.429.035,17
8 Dienstleistun-
gen 0,22 3.899.500 4.300.900 14.596.777,32
9 Finanzwirt-
schaft 43,80 770.838.300 732.541.500 765.762.040,45
Summe 100,00 1.761.804.600 1.707.316.200 1.775.613.196,45
Voranschlag Rechnung
Ausgaben 2007 2006 2005
Gruppe Bezeichnung % Euro
0 Vertretungskörper
und allgemeine Ver-
waltung 12,17 214.506.900 205.181.300 205.040.090,84
1 Öffentliche Ord-
nung und Sicher-
heit 0,35 6.175.200 5.951.600 6.737.057,44
2 Unterricht, Er-
ziehung, Sport
und Wissen-
schaft 20,80 366.599.800 360.990.700 345.815.933,80
3 Kunst, Kultur und
Kultus 2,35 41.572.300 39.240.800 41.947.882,61
4 Soziale Wohlfahrt
und Wohnbauför-
derung 23,00 405.246.000 394.960.400 444.535.916,31
5 Gesund-
heit 24,29 427.975.400 404.019.800 390.486.166,18
6 Straßen- und
Wasserbau,
Verkehr 5,25 92.580.400 94.438.300 103.016.643.72
7 Wirtschaftsför-
derung 3,89 68.607.100 64.515.000 62.481.271,64
8 Dienstleistun-
gen 0,09 1.732.100 1.480.700 11.220.085,87
9 Finanzwirt-
schaft 7,81 136.809.400 136.537.600 164.332.148,04
Summe 100,00 1.761.804.600 1.707.316.200 1.775.613.196,45
Voranschlag Rechnung
Einnahmen 2007 2006 2005
Ab-
schnitt Bezeichnung Euro
0 Vertretungs-
körper und
allgemeine
Verwaltung
00 Landtag 300.300 312.100 243.151,85
01 Landes-
regierung 882.300 674.500 571.133,84
02 Amt der
Landes-
regierung 8.237.200 9.432.400 11.337.262,88
03 Bezirkshaupt
mannschaften 4.495.200 3.563.300 4.578.553,91
04 Sonderämter 73.000 60.500 39.827,46
05 Sonstige
Aufgaben der
allgemeinen
Verwaltung 1.123.100 1.077.700 1.217.880,70
07 Personal-
vertretung
ohne Landes-
lehrer - - -
08 Pensionen
ohne Lehrer
(soweit nicht
aufgeteilt) 30.401.500 28.113.400 30.562.587,89
09 Personal-
betreuung 1.257.900 1.237.900 1.524.792,35
Summe 0 46.770.500 44.471.800 50.075.190,88
1 Öffentliche
Ordnung und
Sicherheit
13 Sonder-
polizei - - 1.096,79
16 Feuerwehr-
wesen - - -
17 Katastrophen-
dienst 229.000 229.000 305.754,33
18 Landesver-
teidigung - - -
Summe 1 229.000 229.000 306.851,12
2 Unterricht,
Erziehung,
Sport und
Wissen-
schaft
20 Gesonderte
Verwaltung 81.351.000 79.717.900 76.464.938,05
21 Allgemein-
bildender
Unterricht 196.043.900 195.554.600 185.252.365,26
22 Berufs-
bildender
Unterricht 19.277.700 19.092.700 18.655.237,07
23 Förderung des
Unterrichtes 55.200 56.200 105.168,10
24 Vorschulische
Erziehung 247.100 212.100 1.204.738,07
25 Außerschulische
Jugender-
ziehung 1.925.400 1.812.000 2.163.741,23
26 Sport und
außerschulische
Leibeser-
ziehung 100.900 357.200 427.630,40
27 Erwachsenen-
bildung 38.500 1.500 15.413,24
28 Forschung
und Wissen-
schaft 959.100 1.400 357.454,33
Summe 2 299.998.800 296.805.600 284.646.685,75
Voranschlag Rechnung
Ausgaben 2007 2006 2005
Ab-
schnitt Bezeichnung Euro
0 Vertretungs-
körper und
allgemeine
Verwaltung
00 Landtag 7.007.700 6.838.400 6.644.473,87
01 Landes-
regierung 3.307.800 3.056.500 3.039.278,96
02 Amt der
Landes-
regierung 94.921.700 91.992.100 94.582.063,06
03 Bezirks-
hauptmann-
schaften 28.199.800 25.441.500 26.049.003,60
04 Sonder-
ämter 1.350.900 1.174.900 1.150.754,67
05 Sonstige
Aufgaben
der all-
gemeinen
Verwaltung 7.459.500 7.298.200 7.060.722,69
07 Personal-
vertretung
ohne Landes-
lehrer 19.400 19.400 19.189,55
08 Pensionen
ohne Lehrer
(soweit nicht
aufgeteilt) 69.673.800 66.849.800 63.794.321,89
09 Personal-
betreuung 2.566.300 2.510.500 2.700.282,55
Summe 0 214.506.900 205.181.300 205.040.090,84
1 Öffentliche
Ordnung und
Sicherheit
13 Sonder-
polizei 97.200 97.200 118.645,48
16 Feuerwehr-
wesen 4.248.000 4.048.000 4.555.725,49
17 Katastrophen-
dienst 1.711.600 1.684.800 1.937.370,97
18 Landesver-
teidigung 118.400 121.600 125.315,50
Summe 1 6.175.200 5.951.600 6.737.057,44
2 Unterricht,
Erziehung,
Sport und
Wissenschaft
20 Gesonderte
Verwaltung 81.698.200 80.174.600 76.856.508,66
21 Allgemein-
bildender
Unterricht 196.976.200 196.495.300 185.185.929,26
22 Berufs-
bildender
Unterricht 41.496.400 39.841.400 37.773.741,19
23 Förderung des
Unterrichtes 627.900 634.600 712.406,75
24 Vorschulische
Erziehung 23.012.200 21.747.400 20.797.250,84
25 Außerschulische
Jugenderziehung 6.270.800 6.280.900 6.383.543,48
26 Sport und
außerschulische
Leibeserziehung 4.053.700 4.154.300 4.423.003,00
27 Erwachsenen-
bildung 1.414.400 1.415.700 1.441.764,96
28 Forschung und
Wissenschaft 11.050.000 10.246.500 12.241.785,66
Summe 2 366.599.800 360.990.700 345.815.933,80
Voranschlag Rechnung
Einnahmen 2007 2006 2005
Ab-
schnitt Bezeichnung Euro
3 Kunst,
Kultur und
Kultus
31 Bildende
Künste 614.100 579.100 599.874,22
32 Musik und
darstellende
Kunst 27.100 27.100 46.246,79
33 Schrifttum
und Sprache - - -
34 Museen und
sonstige
Sammlungen 542.600 514.400 987.004,28
35 Sonstige
Kunstpflege - - -
36 Heimat-
pflege 5.890.200 5.452.700 6.346.138,27
37 Rundfunk,
Presse
und Film - - -
38 Sonstige
Kultur-
pflege - - 1.090.190,58
39 Kultus 420.200 - -
Summe 3 7.494.200 6.573.300 9.069.454,14
4 Soziale
Wohlfahrt und
Wohnbau-
förderung
41 Allgemeine
öffentliche
Wohlfahrt 126.467.500 121.250.900 112.665.692,26
42 Freie Wohl-
fahrt 6.211.500 6.730.000 6.186.314,59
43 Jugendwohl-
fahrt 14.467.200 13.673.500 11.642.473,58
44 Behebung von
Notständen - - 700.000,00
45 Sozial-
politische
Maßnahmen 414.700 365.600 343.929,47
46 Familien-
politische
Maßnahmen 5.200 5.200 122.622,32
48 Wohnbau-
förderung 172.845.300 176.814.500 216.116.520,88
Summe 4 320.411.400 318.839.700 347.777.553,10
5 Gesundheit
51 Gesundheits-
dienst 473.500 317.200 438.532,02
52 Umwelt-
schutz 1.235.700 80.800 1.730.545,68
53 Rettungs- und
Warndienste 500 500 143.764,70
54 Ausbildung im
Gesundheits-
dienst 4.800 - 2.440,08
55 Eigene
Kranken-
anstalte 219.848.000 206.950.000 196.201.024,49
56 Kranken-
anstalten
anderer
Rechts-
träger - - 54.562,00
57 Heilvor-
kommen und
Kurorte - - -
58 Veterinär-
medizin - 3.100 27.117,00
59 Gesundheit,
Sonstiges 31.587.900 30.786.800 30.717.555,50
Summe 5 253.150.400 238.138.400 229.315.541,47
Voranschlag Rechnung
Ausgaben 2007 2006 2005
Ab-
schnitt Bezeichnung Euro
3 Kunst,
Kultur und
Kultus
31 Bildende
Künste 1.290.000 1.241.600 1.352.140,95
32 Musik und
darstellende
Kunst 19.329.700 18.538.300 18.244.490,73
33 Schrifttum
und Sprache 146.500 164.800 169.966,14
34 Museen und
sonstige
Sammlungen 10.229.400 9.398.300 9.986.789,81
35 Sonstige
Kunstpflege 106.800 111.700 105.652,71
36 Heimat-
pflege 7.213.500 6.682.200 7.510.640,81
37 Rundfunk,
Presse und
Film 397.600 425.200 480.326,50
38 Sonstige
Kultur-
pflege 2.123.800 2.144.100 3.380.613,96
39 Kultus 735.000 534.600 717.261,00
Summe 3 41.572.300 39.240.800 41.947.882,61
4 Soziale
Wohlfahrt
und Wohnbau-
förderung
41 Allgemeine
öffentliche
Wohlfahrt 191.973.200 180.352.100 172.664.293,00
42 Freie
Wohlfahrt 11.726.400 11.846.100 10.844.344,25
43 Jugend-
wohlfahrt 26.374.400 24.401.400 22.636.406,45
44 Behebung von
Notständen 1.000.000 1.000.000 16.367.350,02
45 Sozial-
politische
Maßnahmen 1.134.300 1.045.200 904.522,74
46 Familien
politische
Maßnahmen 2.268.100 2.305.500 2.421.249,50
48 Wohnbau-
förderung 170.769.600 174.010.100 218.697.750,35
Summe 4 405.246.000 394.960.400 444.535.916,31
5 Gesundheit
51 Gesundheits-
dienst 2.964.300 2.748.800 2.656.662,52
52 Umwelt-
schutz 8.201.100 6.859.600 8.970.539,68
53 Rettungs- und
Warndienste 2.534.100 2.447.400 2.519.844,20
54 Ausbildung
im Gesundheits-
dienst 191.500 192.400 205.519,08
55 Eigene Kranken-
anstalten 281.009.000 262.819.400 248.303.702,13
56 Kranken-
anstalten
anderer
Rechtsträger 6.500.200 6.500.200 7.914.562,00
57 Heilvor-
kommen und
Kurorte 4.032.000 3.976.900 3.867.867,27
58 Veterinär-
medizin 1.203.700 1.203.700 1.254.322,50
59 Gesundheit,
Sonstiges 121.339.500 117.271.400 114.793.146,80
Summe 5 427.975.400 404.019.800 390.486.166,18
Voranschlag Rechnung
Einnahmen 2007 2006 2005
Ab-
schnitt Bezeichnung Euro
6 Straßen- und
Wasserbau,
Verkehr
61 Straßenbau 54.782.700 59.703.300 65.380.573,93
62 Allgemeiner
Wasserbau 748.000 548.000 755.718,74
63 Schutzwasserbau 352.600 352.100 381.647,22
64 Straßenverkehr 335.000 335.000 2.116.127,16
Summe 6 56.218.300 60.938.400 68.634.067,05
7 Wirtschafts-
förderung
71 Grundlagen
verbesserung,
Land- und
Forstwirtschaft 191.800 45.500 116.187,32
74 Sonstige
Förderung der
Land- und
Forstwirtschaft 418.700 409.000 488.554,29
75 Förderung der
Energiewirt-
schaft 703.000 1.900.000 1.939.894,50
77 Förderung des
Fremdenverkehrs 700 - 681.733,05
78 Förderung von
Handel, Gewerbe
und Industrie 1.480.000 2.123.100 2.202.666,01
Summe 7 2.794.200 4.477.600 5.429.035,17
8 Dienstleistungen
84 Liegenschaften,
Wohn- und
Geschäfts-
gebäude 3.897.300 4.298.700 14.474.135,40
86 Land- und forst-
wirtschaftliche
Betriebe 100 100 120.573,58
87 Wirtschaftliche
Unternehmungen 2.100 2.100 2.068,34
Summe 8 3.899.500 4.300.900 14.596.777,32
9 Finanzwirtschaft
91 Kapitalvermögen /
Stiftungen
ohne eig
Rechtspers 21.227.600 19.524.600 24.518.696,69
92 Öffentliche
Abgaben 532.104.600 511.093.800 500.142.424,95
93 Umlagen 35.450.000 34.101.900 34.436.400,37
94 Finanzzu-
weisungen und
Zuschüsse 159.100.700 150.819.800 159.684.063,29
95 Nicht auf-
teilbare
Schulden 17.000.100 17.000.100 37.979.247,95
96 Haftungen
(soweit nicht
aufteilbar) - - -
97 Verstärkungs-
mittel - - -
98 Haushalts-
ausgleich 5.300.000 - 5.500.000,00
99 Abwicklung
der Vorjahre 655.300 1.300 3.501.207,20
Summe 9 770.838.300 732.541.500 765.762.040,45
Voranschlag Rechnung
Ausgaben 2007 2006 2005
Ab-
schnitt Bezeichnung Euro
6 Straßen- und
Wasserbau,
Verkehr
61 Straßenbau 66.793.800 71.205.400 78.965.393,37
62 Allgemeiner
Wasserbau 4.957.200 4.097.400 4.131.239,64
63 Schutz-
wasserbau 932.000 934.500 912.418,91
64 Straßen-
verkehr 19.897.400 18.201.000 19.007.591,80
Summe 6 92.580.400 94.438.300 103.016.643,72
7 Wirtschafts-
förderung
71 Grundlagen-
verbesserung,
Land- und
Forstwirt-
schaft 12.366.300 8.750.600 8.722.813,57
74 Sonstige
Förderung der
Land- und
Forstwirt-
schaft 24.133.600 27.655.000 27.769.686,45
75 Förderung der
Energie-
wirtschaft 2.569.700 3.212.200 2.873.828,00
77 Förderung des
Fremdenver-
kehrs 11.051.000 10.705.400 9.938.809,97
78 Förderung
von Handel,
Gewerbe und
Industrie 18.486.500 14.191.800 13.176.133,65
Summe 7 68.607.100 64.515.000 62.481.271,64
8 Dienstleistungen
84 Liegen-
schaften, Wohn-
und Geschäfts-
gebäude 1.216.400 1.022.500 10.748.827,36
86 Land- und
forstwirt-
schaftliche
Betriebe 515.700 458.200 471.258,51
87 Wirtschaft-
liche Unter-
nehmungen - - -
Summe 8 1.732.100 1.480.700 11.220.085,87
9 Finanzwirtschaft
91 Kapitalver-
mögen / Stiftungen
ohne eig Rechts-
pers 6.091.100 4.424.900 11.952.249,80
92 Öffentliche
Abgaben 1.052.900 1.072.000 977.707,96
93 Umlagen - - -
94 Finanz-
zuweisungen und
Zuschüsse 74.910.500 72.563.500 75.785.784,60
95 Nicht aufteil-
bare Schulden 47.939.000 45.303.900 70.239.016,50
96 Haftungen
(soweit nicht
aufteilbar) 100 100 -
97 Verstärkungs-
mittel 2.500.000 2.500.000 -
98 Haushalts-
ausgleich 3.660.300 10.017.700 1.403.000,00
99 Abwicklung
der Vorjahre 655.500 655.500 3.974.389,18
Summe 9 136.809.400 136.537.600 164.332.148,04
LANDESVORANSCHLAG
2007
AUSSERORDENTLICHER
HAUSHALT
Voranschlag Rechnung
Einnahmen 2007 2006 2005
Gruppe Bezeichnung % Euro
0 Vertretungs-
körper und
allgemeine
Verwaltung 0,00 - - 176.218,18
1 Öffentliche
Ordnung und
Sicherheit 0,00 - - -
2 Unterricht,
Erziehung,
Sport und
Wissenschaft 0,00 - 200.000 4.170.522,53
3 Kunst, Kultur
und Kultus 0,00 - 2.700.000 -
4 Soziale
Wohlfahrt
und Wohnbau-
förderung 0,00 - - -
5 Gesundheit 26,61 13.185.800 1.665.000 500.000,00
6 Straßen- und
Wasserbau,
Verkehr 0,33 168.100 1.131.100 129.563,48
7 Wirtschafts-
förderung 0,00 - - 315.721,00
8 Dienst-
leistungen 0,00 - - -
9 Finanz-
wirtschaft 73,06 36.188.200 47.684.700 42.695.830,67
Summe 100,00 49.542.100 53.380.800 47.987.855,86
Voranschlag Rechnung
Ausgaben 2007 2006 2005
Gruppe Bezeichnung % Euro
0 Vertretungs-
körper und
allgemeine
Verwaltung 3,10 1.540.000 1.550.000 1.890.656,81
1 Öffentliche
Ordnung und
Sicherheit 0,20 100.000 - -
2 Unterricht,
Erziehung,
Sport und
Wissenschaft 12,02 5.959.800 6.103.500 10.359.378,17
3 Kunst,
Kultur und
Kultus 4,96 2.460.000 6.115.000 6.714.992,51
4 Soziale
Wohlfahrt
und Wohnbau-
förderung 2,54 1.260.000 4.010.000 117.000,00
5 Gesundheit 35,18 17.430.000 12.110.000 10.617.000,00
6 Straßen- und
Wasserbau,
Verkehr 34,86 17.272.000 18.022.000 15.220.107,37
7 Wirtschafts-
förderung 5,38 2.670.300 2.570.300 2.518.721,00
8 Dienst-
leistungen 0,00 - - -
9 Finanz-
wirtschaft 1,76 850.000 2.900.000 550.000,00
Summe 100,00 49.542.100 53.380.800 47.987.855,86
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