Auf Grund des § 12 des Tiermaterialiengesetzes, BGBl I Nr 141/2003, in der geltenden Fassung wird verordnet:
Die Tierkörper-Beseitigungsverordnung 2004, LGBl Nr 53, in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 73/2005 wird geändert wie folgt:
1.1. Die Tabelle im Abs 1 Z 1 lautet:
" Art des Tieres Entgelt
Großvieheinheit 199,00 €
Kleinvieheinheit 54,00 €
Hund, Katze, Ferkel, Lamm udgl 12,00 €"
1.2. Die Tabelle im Abs 1 Z 2 lautet:
" Gefäßgröße Entgelt
Material der Kategorie 3 Material der Kategorie 1,
(Normalmaterial) Material der Kategorie 2
oder
mit Materialien der Kategorien
1 und 2 vermischtes Material
(SRM)
Gefäß 140 l 27,00 €/Gefäß 36,00 €/Gefäß
Gefäß 240 l 37,00 €/Gefäß 51,50 €/Gefäß
Gefäß 770 l 78,00 €/Gefäß 126,00 €/Gefäß
Gefäß 1.100 l 105,00 €/Gefäß 173,00 €/Gefäß"
1.3. Im Abs 2 wird der Betrag "52,50 €" durch den Betrag "55,00 €" ersetzt.
- Im § 9 werden folgende Änderungen vorgenommen:
2.1. Im Abs 1 wird die Wortfolge "dem auf ihre Kundmachung folgenden Tag" durch die Wortfolge "16. Juli 2004" ersetzt.
2.2. Nach Abs 3 wird angefügt:
"(4) § 6 Abs 1 und 2 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 20/2007 tritt mit 1. April 2007 in Kraft und ist nur auf Leistungen anzuwenden, die ab diesem Zeitpunkt erbracht werden."
Für die Landeshauptfrau:
Eisl