LGBL_SA_20070530_35•Salzburger Grundversorgung und Änderung des Salzburger Sozialhilfegesetzes
LGBL_SA_20070530_35Salzburger Grundversorgung und Änderung des Salzburger SozialhilfegesetzesGazette30.05.2007
Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Salzburger Grundversorgungsgesetz
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Ziel des Gesetzes
§ 2 Grundsätze
§ 3 Informationspflicht
§ 4 Begriffsbestimmungen
Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde
§ 5 Zielgruppe
§ 6 Leistungen der Grundversorgung
§ 7 Einsatz der eigenen Mittel
§ 8 Einsatz der eigenen Kräfte
§ 9 Ablehnung und Einschränkung der Grundversorgung
§ 10 Ruhen und Erlöschen der Grundversorgung
§ 11 Rückerstattungspflicht
Leistungserbringung; Verfahrensbestimmungen
§ 12 Leistungserbringung
§ 13 Antragstellung
§ 14 Mitwirkungs- und Anzeigepflichten
§ 15 Entscheidung im Verwaltungsweg
Auskunftspflicht, Datenschutz und Kostentragung
§ 16 Auskunftspflicht
§ 17 Verwendung von Daten
§ 18 Kostentragung
Schlussbestimmungen
§ 19 Abgabenbefreiung
§ 20 Strafbestimmungen
§ 21 Verweisungen
§ 22 Umsetzungshinweis
§ 23 Inkrafttreten
Allgemeine Bestimmungen
Ziel des Gesetzes
§ 1
Ziel dieses Gesetzes ist die Sicherstellung der
vorübergehenden Grundversorgung von hilfs- und
schutzbedürftigen Fremden im Land Salzburg.
Grundsätze
§ 2
(1) Bei der Gewährung der Grundversorgung ist insbesondere Bedacht zu nehmen auf:
(2) Die Grundversorgung ist Fremden nur insoweit zu gewähren, als sie dazu der Hilfe der Gemeinschaft bedürfen.
(3) Die Grundversorgung ist in der Form zu leisten, die die zu erzielende Wirkung auf die sparsamste, wirtschaftlichste und zweckmäßigste Weise erreichen lässt. Auf die Leistung der Grundversorgung in bestimmter Form besteht kein
Rechtsanspruch.
Informationspflicht
§ 3
Hilfs- und schutzbedürftige Fremde sind bei ihrer Übernahme in die Betreuung über die ihnen zustehenden Leistungen sowie die sie treffenden Verpflichtungen nach diesem Gesetz zu informieren. Nach Möglichkeit haben alle Informationen schriftlich und in einer der betreffenden Person
verständlichen Sprache zu erfolgen.
Begriffsbestimmungen
§ 4
Im Sinn dieses Gesetzes sind:
Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde
Zielgruppe
§ 5
(1) Die Grundversorgung wird hilfs- und schutzbedürftigen Fremden, die ihren Aufenthalt und Hauptwohnsitz im Land Salzburg haben, gewährt. Trotz Aufenthalt und Hauptwohnsitz im Land Salzburg kommt eine solche nicht in Betracht für:
(2) Hilfsbedürftig sind Fremde, die die Grundversorgung für sich und die mit ihnen im gemeinsamen Haushalt lebenden unterhaltsberechtigten Familienangehörigen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Mitteln und Kräften beschaffen können und sie auch nicht oder nicht ausreichend von anderen Personen oder Einrichtungen erhalten. Hilfsbedürftigkeit liegt jedenfalls nicht vor, wenn der Bund, andere Bundesländer oder sonstige Personen oder Einrichtungen auf Grund gesetzlicher, statutarischer oder vertraglicher Regelung zur Leistung der Grundversorgung oder einer dieser gleichartigen Versorgung verpflichtet sind oder zu leisten hätten.
(3) Schutzbedürftig sind:
Leistungen der Grundversorgung
§ 6
(1) Die Leistungen der Grundversorgung umfassen:
(2) Für unbegleitete minderjährige Fremde umfasst die Grundversorgung darüber hinaus:
(3) Im Fall von Massenfluchtbewegungen (§ 76 NAG) beschränken sich die Leistungen der Grundversorgung auf die Unterbringung in Unterkünften, die Versorgung mit Verpflegung und Kleidung sowie die Sicherung der medizinischen Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten.
(4) Die Leistungen der Grundversorgung können in Form von Sach- oder Geldleistungen erbracht werden. Für Geldleistungen können durch Verordnung der Landesregierung Kostenhöchstsätze festgelegt werden.
(5) Ansprüche auf Leistungen der Grundversorgung können weder übertragen noch gepfändet oder verpfändet werden.
Einsatz der eigenen Mittel
§ 7
(1) Die Grundversorgung ist nur soweit zu gewähren, als der Einsatz des eigenen Einkommens und verwertbaren Vermögens der betreffenden Person und ihrer im gemeinsamen Haushalt lebenden unterhaltspflichtigen Familienangehörigen nicht ausreicht, um diese zu sichern. Werden Sachleistungen gewährt (zB die Unterbringung in organisierten Unterkünften), sind eigenes Einkommen und verwertbares Vermögen in Form eines Kostenbeitrages einzusetzen. Als Einkommen gelten alle von der Grundversorgung verschiedenen Einkünfte, ausgenommen Zuwendungen der Familienförderung des Landes.
(2) Ansprüche gegen Dritte, aus denen die Leistungen der Grundversorgung ganz oder teilweise gedeckt werden können, sind entsprechend zu verfolgen. Dies gilt nicht, soweit die Verfolgung der Ansprüche offensichtlich aussichtslos oder dem Fremden nicht zumutbar ist. Bei Lebensgemeinschaften ist dem eigenen Einkommen der betreffenden Person das Einkommen des im gemeinsamen Haushalt lebenden Lebensgefährten oder der Lebensgefährtin anzurechnen, soweit dieses nicht zur Bestreitung des eigenen Lebensunterhalts notwendig ist.
(3) Für Aufwendungen, die hilfs- und schutzbedürftigen Fremden auf Grund einer Erwerbs- oder Hilfstätigkeit erwachsen, ist bei der Berücksichtigung des Einkommens daraus ein Freibetrag einzuräumen, dessen Höhe unter Bedachtnahme auf das Ausmaß der Beschäftigung durch Verordnung der Landesregierung festzulegen ist.
Einsatz der eigenen Kräfte
§ 8
(1) Volljährige hilfs- und schutzbedürftige Fremde haben aus eigenen Kräften zur Abwendung, Bewältigung oder Beseitigung der Hilfsbedürftigkeit beizutragen, soweit ihnen dies nach arbeits- und ausländerbeschäftigungsrechtlichen Vorschriften möglich und unter Bedachtnahme auf die persönlichen und familiären Verhältnisse zumutbar ist.
(2) Art und Ausmaß der Leistungen der Grundversorgung für Fremde, denen nach Abs 1 die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit möglich und zumutbar ist, können davon abhängig gemacht werden, dass diese
Ablehnung und Einschränkung der Grundversorgung
§ 9
(1) Die Leistungen der Grundversorgung können abgelehnt, unter Auflagen oder Bedingungen gewährt, eingeschränkt oder entzogen werden, wenn die betreffende Person
(2) Die Ablehnung, die Gewährung unter Auflagen oder Bedingungen, die Einschränkung oder der Entzug von Leistungen hat verhältnismäßig zu sein und darf sich auf die medizinische Notversorgung sowie die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten nicht erstrecken. Der Maßnahme hat eine Anhörung des Betroffenen voranzugehen, soweit dies ohne Aufschub möglich ist.
Ruhen und Erlöschen der Grundversorgung
§ 10
Für die Dauer einer Anhaltung ruht die Grundversorgung. Sie endet mit Entfall der Voraussetzungen für die Gewährung nach § 5 oder durch Verzicht des Hilfeempfängers.
Rückerstattungspflicht
§ 11
(1) Die Empfänger von Leistungen der Grundversorgung sind zur Rückerstattung der für sie aufgewendeten Kosten verpflichtet, wenn nachträglich bekannt wird, dass sie zur Zeit der Grundversorgung hinreichendes Einkommen oder Vermögen hatten. Gleiches gilt, wenn sie wegen Verletzung von Mitwirkungs-, Anzeige- oder Kostenbeitragspflichten, unwahrer Angaben, Verschweigen wesentlicher Tatsachen odgl Leistungen zu Unrecht bezogen haben oder erkennen mussten, dass die Hilfeleistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte.
(2) Die Rückerstattung kann in angemessenen Teilbeträgen erfolgen, wenn eine andere Art der Rückerstattung dem Verpflichteten nicht möglich oder zumutbar ist. Sie kann auch in der Form erfolgen, dass laufende Leistungen der Grundversorgung entsprechend vermindert werden.
(3) Die Rückerstattung kann zur Gänze nachgesehen werden, wenn das Verschulden des Verpflichteten geringfügig ist und die Folgen unbedeutend sind oder durch die Rückerstattung der Erfolg der Grundversorgung gefährdet wäre.
(4) Über die Rückerstattung kann mit dem Verpflichteten ein Vergleich geschlossen werden. Einem solchen Vergleich kommt, wenn er von der Landesregierung beurkundet wird, die Wirkung eines gerichtlichen Vergleichs zu (§ 1 Abs 1 EO). Kommt ein solcher Vergleich nicht zu Stande, ist im Verwaltungsweg durch die Landesregierung zu entscheiden.
Leistungserbringung; Verfahrensbestimmungen
Leistungserbringung
§ 12
(1) Die Leistungserbringung erfolgt durch das Land Salzburg als Träger von Privatrechten und obliegt der Landesregierung.
(2) Das Land kann sich zur Versorgung der in die Betreuung aufgenommenen Fremden und zur Schaffung und Erhaltung der dafür notwendigen Infrastruktur humanitärer, kirchlicher oder privater Einrichtungen sowie Institutionen der freien Wohlfahrtspflege bedienen. Die beauftragten Einrichtungen oder Institutionen haben sich bei Erfüllung der übertragenen Aufgaben entsprechend geschulter Personen zu bedienen und diese vertraglich zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus dieser Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen zu verpflichten.
Antragstellung
§ 13
(1) Die Grundversorgung wird auf Antrag gewährt; sie kann auch von Amts wegen gewährt werden. Für Familien und Lebensgemeinschaften genügt ein gemeinsamer Antrag.
(2) Für die Handlungsfähigkeit und die Vertretung von Minderjährigen ist § 16 AsylG 2005 sinngemäß anzuwenden.
(3) Der Antrag auf Grundversorgung ist bei der Landesregierung schriftlich einzubringen.
Mitwirkungs- und Anzeigepflichten
§ 14
(1) Der Antragsteller und die vom Antrag erfassten weiteren Personen sowie deren Vertreter sind verpflichtet:
(2) Der Antragsteller und die vom Antrag erfassten weiteren Personen sowie deren Vertreter haben alle für die Gewährung der Grundversorgung maßgeblichen Tatsachen, insbesondere Änderungen in den Einkommens-, Vermögens-, Familien- oder Wohnverhältnissen sowie im asyl- oder fremdenrechtlichen Status, der Landesregierung unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
Entscheidung im Verwaltungsweg
§ 15
(1) Im Verwaltungsweg ist durch die Landesregierung zu entscheiden, wenn Asylwerbern folgende Leistungen
eingeschränkt oder entzogen werden sollen und der Betroffene im Rahmen der Anhörung gemäß § 9 Abs 2 zweiter Satz dagegen längstens innerhalb von zwei Wochen schriftlich Einwendungen erhebt:
(2) Über Berufungen gegen gemäß Abs 1 sowie gemäß § 11 Abs 4 letzter Satz erlassene Bescheide entscheidet der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes.
(3) Gegen Entscheidungen des Unabhängigen Verwaltungssenats gemäß Abs 2 kann die Landesregierung Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit an den Verwaltungsgerichtshof erheben.
Auskunftspflicht, Datenschutz und Kostentragung
Auskunftspflicht
§ 16
Die Bundes-, Landes- und Gemeindebehörden haben in Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches über Ersuchen den in Vollziehung dieses Gesetzes zuständigen Organen Auskünfte über alle die Beurteilung der Hilfs- und Schutzbedürftigkeit von Fremden sowie die Rückerstattungspflicht betreffenden Tatsachen zu erteilen. Dasselbe gilt für:
Verwendung von Daten
§ 17
(1) Die zur Vollziehung dieses Gesetzes erforderlichen personenbezogenen Daten wie insbesondere Namen, Geburts- und sonstige Identitätsdaten, Adressdaten, persönliche
Kennzeichen, Herkunftsland, Dokumentdaten, Berufsausbildung, Religionsbekenntnis, Volksgruppe und Gesundheitszustand dürfen automationsunterstützt und im Rahmen des Informationsverbundsystems über die Grundversorgung von hilfs- und schutzbedürftigen Fremden (Art 1 Abs 3 der Grundversorgungsvereinbarung) verwendet werden. Die Verwendung von Daten ist ausschließlich auf den mit diesem Gesetz verbundenen Zweck der Feststellung der Gebührlichkeit, der Art und des Ausmaßes von Grundversorgungsleistungen, der Rückerstattungspflicht sowie für die Abrechnung der Kosten der Grundversorgung mit dem Bund und den anderen Ländern gemäß den Art 10 bis 12 der Grundversorgungsvereinbarung beschränkt.
(2) Eine Übermittlung von personenbezogenen Daten gemäß Abs 1 an Organe des Bundes, der Länder, mit Aufgaben der Grundversorgung beauftragte Einrichtungen und Institutionen des Bundes oder der Länder, die Träger der Sozialversicherung, das Arbeitsmarktservice, den Österreichischen
Integrationsfonds und den Vertreter des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge ist, wenn nicht
weitergehende Übermittlungsmöglichkeiten gesetzlich vorgesehen sind, nur zulässig, soweit diese zur Wahrnehmung der ihnen gesetzlich oder vertraglich übertragenen Aufgaben benötigt werden.
(3) Die Landesregierung und der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes haben zum Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen die im § 14 Abs 2 DSG 2000 genannten Maßnahmen zu ergreifen.
Kostentragung
§ 18
Für die Tragung der Kosten der Grundversorgung gelten die Art 10 bis 12 der Grundversorgungsvereinbarung.
Schlussbestimmungen
Abgabenbefreiung
§ 19
Alle in Vollziehung dieses Gesetzes erfolgenden Amtshandlungen sind von der Entrichtung von Verwaltungsabgaben befreit.
Strafbestimmungen
§ 20
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist dafür von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 3.000 €
zu bestrafen, wer
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Fällt die Tat nach Abs 1 Z 1 oder 2 in die Zuständigkeit der Gerichte, liegt keine Verwaltungsübertretung vor.
Verweisungen
§ 21
In diesem Gesetz enthaltene Verweisungen auf bundesrechtliche Vorschriften gelten als solche auf die zitierte Stammfassung bzw auf jene Fassung, die sie durch Änderungen bis zu der im Folgenden letztzitierten erhalten haben:
Umsetzungshinweis
§ 22
Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien:
Inkrafttreten
§ 23
Dieses Gesetz tritt mit 1. Juli 2007 in Kraft.
Artikel II
Das Salzburger Sozialhilfegesetz, LGBl Nr 19/1975, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 26/2007, wird geändert wie folgt:
1.1. Abs 4 lautet:
"(4) Fremden, die weder österreichischen Staatsbürgern nach Abs 3 gleichgestellt sind noch unter den Anwendungsbereich des Salzburger Grundversorgungsgesetzes fallen, kann der Sozialhilfeträger als Träger von Privatrechten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, Krankenhilfe und Hilfe für werdende Mütter und Wöchnerinnen gewähren, wenn
1.2. Abs 5 entfällt.
"(15) § 6 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 35/2007 tritt mit 1. Juli 2007 in Kraft.
(16) Fremden, die unter den Anwendungsbereich des Salzburger Grundversorgungsgesetzes fallen und denen bereits während des Zeitraums vom 1. Mai 2004 bis zu dem im Abs 15 bestimmten Zeitpunkt Leistungen gemäß § 6 Abs 4 zur Sicherung des Lebensunterhalts, der Krankenhilfe oder der Hilfe für werdende Mütter und Wöchnerinnen gewährt worden sind, können solche Leistungen an Stelle von Leistungen der Grundversorgung nach dem Salzburger Grundversorgungsgesetz bis einschließlich 31. Dezember 2009 weitergewährt werden, wenn die sonstigen Voraussetzungen dafür vorliegen. Bei Asylwerbern endet die Gewährung solcher Leistungen überdies mit Ablauf von drei Monaten nach Vorliegen einer rechtskräftigen Entscheidung über den Asylantrag."
Holztrattner
Burgstaller
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