LGBL_SA_20070619_41•Salzburger Kinderbetreuungsgesetz 2007
LGBL_SA_20070619_41Salzburger Kinderbetreuungsgesetz 2007Gazette19.06.2007
Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
Grundsätzliches
§ 1 Bekenntnis zur Kinderbetreuung und Ziele
§ 2 Versorgungsauftrag
Tageseltern und Tagesbetreuungseinrichtungen
§ 3 Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
§ 4 Bewilligung
§ 5 Richtlinien
§ 6 Vorbereitungszeit und Freistellung für die Leitung
§ 7 Aufsicht
§ 8 Aufhebung und Änderung der Bewilligung
§ 9 Förderung der Tagesbetreuung; Voraussetzungen
§ 10 Höhe, Tragung und Auszahlung der Fördermittel
§ 11 Integrationsgruppen und heilpädagogische Gruppen
Kindergärten
§ 12 Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
Allgemeine Bestimmungen
§ 13 Aufgabe des Kindergartens
§ 14 Kindergartenarten
§ 15 Öffentliche und Privatkindergärten; Zugänglichkeit
§ 16 Heilpädagogische Kindergärten
§ 17 Gruppen
§ 18 Integrationsgruppen
§ 19 Kindergartenleiterinnen und -leiter und andere
Betreuungspersonen
§ 20 Fachliche Anstellungserfordernisse für
Kindergartenpädagoginnen und -pädagogen
§ 21 Fachliche Anstellungserfordernisse für
Kindergartenleiterinnen und -leiter
§ 22 Dienstrechtliche Bestimmungen
§ 23 Vorbereitungszeit, Freistellung für die
Kindergartenleitung, Fortbildung
§ 24 Mitwirkung der Eltern und anderen Erziehungsberechtigten
(Elternbeirat, Miterzieherinnen und Miterzieher)
§ 25 Aufsicht
Bestimmungen über öffentliche Kindergärten
§ 26 Errichtung und Betrieb
§ 27 Liegenschaften, Räume und Einrichtung
§ 28 Kindergartenjahr und betriebsfreie Zeiten
§ 29 Tägliche Besuchszeiten
§ 30 Aufnahmebedingungen und Ausschließungsgründe
§ 31 Aufnahme in alterserweiterte Kindergartengruppen
§ 32 Beiträge der Eltern und anderen Erziehungsberechtigten
§ 33 Stilllegung und Auflassung öffentlicher Kindergärten
Bestimmungen über Privatkindergärten
§ 34 Zulässigkeit der Errichtung und des Betriebes
§ 35 Rechtsträger
§ 36 Liegenschaften, Räume und Einrichtung
§ 37 Kindergartenleiterin und -leiter und andere
Betreuungspersonen
§ 38 Anzeige und Untersagung der Errichtung und Erweiterung
§ 39 Erlöschen und Entzug des Rechtes zum Betrieb
§ 40 Bezeichnung
Förderung der Kindergärten
§ 41 Förderung des Landes; Voraussetzungen
§ 42 Höhe und Auszahlung der Fördermittel
§ 43 Förderung der Gemeinden
§ 44 Hospitieren
Horte
§ 45 Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
§ 46 Aufgabe des Hortes
§ 47 Hortarten
§ 48 Heilpädagogische Horte
§ 49 Integrationsgruppen
§ 50 Zulässigkeit der Errichtung und des Betriebes
§ 51 Rechtsträger
§ 52 Liegenschaften, Räume und Einrichtung
§ 53 Hortleiterinnen und -leiter, Erzieherinnen und Erzieher;
Vorbereitungszeit
§ 54 Fachliche Anstellungserfordernisse für Erzieherinnen und
Erzieher
§ 55 Gruppen
§ 56 Betriebsfreie Zeiten und tägliche Besuchszeiten
§ 57 Elternpflichten
§ 58 Anzeige und Untersagung der Errichtung oder Erweiterung
§ 59 Erlöschen und Entzug des Rechtes zum Betrieb
§ 60 Hospitieren
§ 61 Aufsicht
§ 62 Hortähnliche Einrichtungen
§ 63 Förderung von Horten
Schlussbestimmungen
§ 64 Werbeverbot
§ 65 Abgabenbefreiung
§ 66 Strafbestimmungen
§ 67 In- und Außerkrafttreten
§ 68 Übergangsbestimmungen
§ 69 Sonderbestimmungen
Grundsätzliches
Bekenntnis zur Kinderbetreuung und Ziele
§ 1
Das Land Salzburg bekennt sich zur familienergänzenden Bildung und Betreuung von Kindern durch Tageseltern, Tagesbetreuungseinrichtungen, Kindergärten und Horte als ein Mittel zur Unterstützung der Familien. Jede Kinderbetreuung nach diesem Gesetz hat unter Beachtung anerkannter Erziehungsgrundsätze dem Wohl des Kindes zu dienen. In diesem Sinn gehört es auch zu den Aufgaben der Kinderbetreuung, die Erziehung, Entwicklung, Bildung und Integration der Kinder ihrem Alter gemäß zu fördern. Ziel dieses Gesetzes ist daher die Erhaltung der verschiedenen Formen der Kinderbetreuung mit hoher Qualität.
Versorgungsauftrag
§ 2
(1) Die Gemeinden haben mit Unterstützung des Landes bedarfsgerecht dafür Sorge zu tragen, dass flächendeckend für jedes Kind innerhalb ihres Gemeindegebietes oder außerhalb desselben (gemeindeübergreifend) ein Kinderbetreuungsplatz zur Verfügung steht. Dies gilt auch für Kinder mit erhöhtem Förderbedarf. Dabei ist insbesondere auf die Berufstätigkeit der Erziehungsberechtigten Bedacht zu nehmen.
(2) Als Teil des bedarfsgerechten Platzangebotes haben die Rechtsträger von Kinderbetreuungseinrichtungen, die länger als bis 13:00 Uhr offen gehalten werden, ein Mittagessen für die Kinder anzubieten. Von den Eltern oder anderen Erziehungsberechtigten ist für das Mittagessen ein höchstens kostendeckender Beitrag einzuheben.
(3) In jedem Verwaltungsbezirk soll eine Eltern-Service-Stelle eingerichtet sein.
Tageseltern und Tagesbetreuungseinrichtungen
Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
§ 3
(1) Gegenstand dieses Abschnittes ist die Regelung der Tagesbetreuung durch Tageseltern und Tagesbetreuungseinrichtungen, soweit es sich nicht um Kindergärten oder Horte handelt.
(2) Im Sinn dieses Abschnittes gelten als:
Bewilligung
§ 4
(1) Personen, die Kinder in Tagesbetreuung übernehmen, bedürfen dafür einer allgemeinen Bewilligung der Bezirksverwaltungs-behörde, in deren Sprengel sie ihren Hauptwohnsitz haben. Darüber hinaus bedürfen Personen, die Kinder mit erhöhtem Förderbedarf in Tagesbetreuung übernehmen, einer besonderen Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde.
(2) Der Betrieb einer Tagesbetreuungseinrichtung bedarf einer Bewilligung der Landesregierung.
(3) Die Bewilligung gemäß Abs 1 oder 2 ist zu erteilen, wenn sichergestellt ist, dass
(4) Die Bewilligung kann auch erteilt werden, wenn die Herbeiführung eines den Richtlinien entsprechenden Zustandes der Betreuungsperson oder dem Rechtsträger der Tagesbetreuungs-einrichtung wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann und die derzeit mögliche Form der Tagesbetreuung eine Gefährdung der Kinder ausschließt. In der Bewilligung kann auch von der Erfüllung einzelner Erfordernisse der Richtlinien abgesehen werden, wenn sich dies im Hinblick auf die Besonderheiten des Einzelfalles als notwendig erweist und damit keine Gefährdung des Kindeswohles verbunden ist.
Richtlinien
§ 5
Die Landesregierung hat durch Verordnung Richtlinien für die Durchführung der Tagesbetreuung zu erlassen. Diese haben Bestimmungen zu enthalten, die sicherstellen, dass die Tagesbetreuung nach allgemein anerkannten Erkenntnissen der Pädagogik erfolgt und Gewähr für eine kindgerechte Betreuung, Erziehung und Bildung, der Kinder unter weitestgehender Berücksichtigung ihrer individuellen Bedürfnisse bietet.
Insbesondere haben die Richtlinien zu enthalten:
§ 6
Gruppenführenden Betreuungspersonen gebührt zur Vor- und Nachbereitung der Gruppenarbeit sowie zur schriftlichen Arbeitsdokumentation eine angemessene Stundenanzahl, die vom Kinderdienst frei bleibt. Weiters gebührt für die Leitung der Tagesbetreuungseinrichtung eine angemessene Stundenanzahl, die vom Kinderdienst frei bleibt.
Aufsicht
§ 7
(1) Alle Formen der Tagesbetreuung unterliegen der Aufsicht der für die Bewilligung zuständigen Behörde. Die Aufsicht ist dahin auszuüben, dass die Tagesbetreuung den gesetzlichen oder durch Verordnung aufgestellten Anforderungen entspricht. Zu diesem Zweck hat die Aufsichtsbehörde regelmäßige sowie im Einzelfall erforderliche Überprüfungen vorzunehmen. Bei festgestellten Mängeln sind die zu deren Behebung
erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
(2) Tageseltern, Tageseltern-Rechtsträger, Betreuungspersonen und Rechtsträger in bzw von Tagesbetreuungseinrichtungen haben den mit der Aufsicht betrauten Personen den Zutritt zu den Aufenthaltsräumen der Kinder, den Kontakt zu diesen und die Vornahme von Ermittlungen im erforderlichen Umfang zu ermöglichen und die notwendigen Auskünfte zu erteilen.
(3) Die Aufsicht über Tagesbetreuungseinrichtungen hat in pädagogischer Hinsicht unter Heranziehung besonderer Aufsichtspersonen (Inspektorinnen oder Inspektoren) des Amtes der Landesregierung zu erfolgen.
Aufhebung und Änderung der Bewilligung
§ 8
(1) Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung nicht mehr vor, ist diese aufzuheben. Bei Gefahr im Verzug, wenn der Behörde Umstände bekannt werden, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen eine Gefährdung der Kinder befürchten lassen, sind die Kinder den Tageseltern sofort durch unmittelbaren Verwaltungszwang abzunehmen bzw ist ebenso die Schließung der Einrichtung zu veranlassen.
(2) Soweit das Kindeswohl ausreichend gewahrt bleibt, kann die Behörde an Stelle einer Aufhebung die erteilte Bewilligung abändern und allenfalls mit den erforderlichen Auflagen ergänzen.
Förderung der Tagesbetreuung; Voraussetzungen
§ 9
(1) Auf Antrag des Rechtsträgers, der Tageseltern beschäftigt oder allgemein zugängliche Tagesbetreuungseinrichtungen führt, sind dafür vom Land und von der Gemeinde Fördermittel (§ 10) zu gewähren, wenn
(2) Die Gewährung von Fördermitteln ist ausgeschlossen, wenn
(3) Der Anspruch auf Förderung erlischt, wenn
(4) Die Feststellung des Bedarfes nach Abs 1 Z 1 obliegt auf Antrag des (Tageseltern)Rechtsträgers der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich durch Bescheid der Gemeindevertretung (in der Stadt Salzburg des Gemeinderates). Der Bescheid, mit dem der Bedarf festgestellt wird, kann befristet werden und hat für die Förderung die Höchstzahl der Betreuungsplätze festzulegen. Vor Erlassung eines ablehnenden Bescheides ist eine Stellungnahme der Eltern-Service-Stelle einzuholen, wenn eine solche für den betreffenden Verwaltungsbezirk besteht.
(5) Die Bedarfsprüfung bezieht sich auf die Kinder mit Hauptwohnsitz in der Gemeinde. Ein Bedarf besteht für jene Kinder, deren Eltern oder anderen Erziehungsberechtigten keine andere Form der Kindertagesbetreuung zugemutet werden kann. Eine Bedarfsfeststellung für Tagesbetreuungseinrichtungen setzt weiters voraus, dass
(6) Fördermittel sind auch zu gewähren, wenn eine Tagesbetreuungseinrichtung für alle Angehörigen eines Betriebes zugänglich ist und eine Tagesbetreuungsmöglichkeit durch öffentliche Einrichtungen in zumutbarer Entfernung und mit entsprechenden Öffnungszeiten nicht gegeben ist.
(7) Gewinnerzielung liegt jedenfalls vor, wenn Rechtsträger einer Tagesbetreuungseinrichtung eine natürliche Person ist, die selbst in der Einrichtung als Betreuungsperson tätig ist und deren jährliches Einkommen aus der Einrichtung mehr als 40.000 € beträgt.
(8) Der Antrag des Rechtsträgers auf Förderung hat zu enthalten:
Höhe, Tragung und Auszahlung der Fördermittel
§ 10
(1) Als Förderung gebühren pro Kind und Monat:
Die Förderungsbeträge gemäß lit a, b und c gebühren:
(2) Weiters gebührt ein Zuschlag von 112,90 € pro Kind und Woche, die die Tagesbetreuungseinrichtung entsprechend dem von der Landesregierung festgestellten Bedarf länger als 48 Wochen im Kalenderjahr offen hält. Eine solche Bedarfsfeststellung kann nur erfolgen, soweit überörtlich für eine erhebliche Anzahl von in der Einrichtung betreuten Kindern ein Betreuungsbedarf während der üblichen Ferienzeiten besteht. Abs 1 letzter Satz ist anzuwenden.
(3) Die Beträge gemäß Abs 1 Z 1 vermindern sich auf 80 %, wenn die Tagesmutter nicht innerhalb von zwei Jahren ab Beginn ihrer Tätigkeit ihre Ausbildung abschließt, ab Beginn des 3. Jahres der Tätigkeit. In diesem Fall gebührt diese Förderung längstens bis Ende des 4. Jahres der Tätigkeit.
(4) Die Fördermittel können nur für eine Betreuung gewährt werden, die mindestens zwei Wochen eines Kalendermonats umfasst, wenn das Betreuungsverhältnis pro Kalenderjahr insgesamt mindestens durchgehend einen Monat dauert. Die Fördermittel werden auch für die betreuungsfreie Zeit während der Betriebsferien in den Monaten Juli und August gewährt, wenn das Betreuungsverhältnis zuvor mindestens einen Monat aufrecht war und die Elternbeiträge mindestens 11-mal pro Jahr gezahlt werden.
(5) Die Förderung ist zu 60 % vom Land und zu 40 % von der Gemeinde zu tragen.
(6) Über die Gewährung der Förderung durch das Land entscheidet die Landesregierung, über die Förderung durch die Gemeinde der Bürgermeister im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde jeweils durch Bescheid. Bei der Aufnahme von Kindern mit Hauptwohnsitz in einer anderen Gemeinde als der Standortgemeinde ist die Förderung der Gemeinde nach dem Verhältnis der Kinderzahl von jenen Gemeinden gemeinsam zu leisten, aus denen Kinder mit Hauptwohnsitz in diesen aufgenommen werden. Dies hat bei Kindern mit Hauptwohnsitz in einer anderen Gemeinde als der Standortgemeinde zur Voraussetzung, dass die Gemeinde des Hauptwohnsitzes des Kindes der Aufnahme des Kindes zustimmt oder bei Verweigerung dieser Zustimmung die Landesregierung die Zustimmung erteilt. Die Landesregierung darf die Zustimmung nur verweigern, wenn die Gemeinde des Hauptwohnsitzes des Kindes zuvor angehört worden ist und für das Kind einen geeigneten, gleichwertigen Betreuungsplatz zur Verfügung stellen kann.
(7) Bei betrieblichen Tagesbetreuungseinrichtungen (§ 9 Abs 6) ist die Förderung der Gemeinden nach dem Verhältnis der Kinderzahl von jenen Gemeinden gemeinsam zu leisten, aus welchen Kinder mit Hauptwohnsitz in diesen die Einrichtung besuchen. Bei Kindern mit Hauptwohnsitz in anderen Gemeinden als der Standortgemeinde gilt Abs 6 vorletzter und letzter Satz.
(8) Für die Berechnung und Auszahlung der Förderung gilt:
(9) Werden die für die endgültige Berechnung der Förderungsbeträge erforderlichen Angaben nicht bis längstens 31. März des folgenden Jahres zur endgültigen Abrechnung vorgelegt, sind die folgenden vorläufigen Förderungsbeträge um 20 % zu kürzen.
Integrationsgruppen und heilpädagogische Gruppen
§ 11
(1) In Integrationsgruppen und heilpädagogischen Gruppen sind Kinder mit erhöhtem Förderbedarf doppelt zu zählen. Die Zahl der Kinder mit erhöhtem Förderbedarf in einer Integrationsgruppe darf aber vier (nach Köpfen) nicht übersteigen.
(2) In Integrationsgruppen mit Kindern mit erhöhtem Förderbedarf, die das 3. Lebensjahr vollendet haben, ist eine Sonderkindergartenpädagogin oder ein -pädagoge zumindest zeitweise zusätzlich einzusetzen. Dabei ist auf die Zahl der Kinder mit erhöhtem Förderbedarf sowie auf die Art und den Grad des erhöhten Förderbedarfes der Kinder Bedacht zu nehmen. Mobile Sonderkindergartenpädagoginnen und -pädagogen sind auf Grund von Vereinbarungen mit den betroffenen Rechtsträgern vom Land anzustellen; die Kosten dafür sind dem Land von den Rechtsträgern anteilig zu ersetzen. Bei mehr als zwei Kindern mit erhöhtem Förderbedarf, die das 3. Lebensjahr vollendet haben, in einer Integrationsgruppe sowie in heilpädagogischen Gruppen ist eine Sonderkindergartenpädagogin oder ein - pädagoge ständig zusätzlich einzusetzen.
(3) Die Landesregierung kann bei Mangel an ausgebildeten Sonderkindergartenpädagoginnen oder -pädagogen in begründeten Ausnahmefällen befristet bewilligen, dass zur sozialen Integration von Kindern mit erhöhtem Förderbedarf auch andere Kindergartenpädagoginnen oder -pädagogen oder solche Lehrkräfte mit Eignung zum Unterricht an Volksschulen, die eine Hospitier- oder Praxiszeit von mindestens vier Wochen in einem Kindergarten bzw einer Tagesbetreuungseinrichtung nachweisen, eingesetzt werden. Die nach dieser Bestimmung eingesetzten Personen sind wie Kindergartenpädagoginnen oder -pädagogen im Sinn des § 19 Abs 1 Z 3 zu entlohnen, außerdem gebührt ihnen die Sonderzulage gemäß § 22 Abs 3. Diesen eingesetzten Personen ist eine angemessene Vorbereitungszeit zu gewähren, die vom Kinderdienst frei bleibt.
(4) Die Räume für Integrationsgruppen oder heilpädagogische Gruppen und ihre Ausstattung haben den besonderen
Erfordernissen für Kinder mit erhöhtem Förderbedarf zu entsprechen.
(5) Integrationsgruppen und heilpädagogische Gruppen gelten als Behinderteneinrichtungen im Sinn des Salzburger Behindertengesetzes 1981.
Kindergärten
Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
§ 12
(1) Gegenstand dieses Abschnittes ist die Regelung des Kindergartenwesens mit Ausnahme der Angelegenheiten der öffentlichen Übungskindergärten, die einer öffentlichen Schule zum Zweck lehrplanmäßig vorgesehener Übungen eingegliedert sind.
(2) Im Sinn dieses Abschnittes gelten als:
Allgemeine Bestimmungen
Aufgabe des Kindergartens
§ 13
(1) Der Kindergarten hat die Aufgabe, die Erziehung der Kinder in der Familie zu unterstützen und zu ergänzen und die soziale Integration von Kindern mit erhöhtem Förderbedarf zu fördern. Er hat dabei durch entwicklungsgemäße Erziehung und Bildung, insbesondere durch Spiel, die erzieherischen Wirkungen einer Gemeinschaft Gleichaltriger zu bieten, die körperliche, seelische und geistige Entwicklung der Kinder zu fördern und zu einer grundlegenden charakterlichen, religiösen und sozialen Bildung beizutragen sowie nach erprobten Methoden der Kleinkindpädagogik unter Ausschluss jedes schulartigen Unterrichtes die Schulfähigkeit der Kinder zu fördern.
(2) In alterserweiterten Kindergartengruppen mit Kindern im Volksschulalter sind gleichzeitig die Aufgaben des Hortes (§ 46) zu erfüllen.
(3) Dem Kindergarten obliegt bei Erfüllung seiner Aufgabe auch die Aufsicht über die Kinder (Aufsichtspflicht). Die Aufsichtspflicht beginnt mit der Übergabe der Kinder in die Obhut einer Betreuungsperson und endet mit dem Zeitpunkt, in dem die Kinder vom Kindergarten von den Eltern oder anderen Erziehungsberechtigten oder deren Beauftragten abgeholt werden. Die Aufsichtspflicht besteht auch außerhalb der dem Kindergarten gewidmeten Liegenschaften, solange die Kinder unter der Obhut einer Betreuungsperson stehen. Die Aufsichtspflicht besteht nicht, wenn sich die Kinder in Begleitung ihrer Eltern oder anderer Erziehungsberechtigter befinden.
(4) Bei Erfüllung seiner Aufgabe hat der Kindergarten in geeigneter Weise, insbesondere auch durch Veranstaltung von Elternbesprechungen, mit den Eltern und anderen Erziehungsberechtigten zusammen zu arbeiten.
(5) Im Rahmen der Aufgabenstellung gemäß Abs 1 hat der Kindergarten in ganzheitlicher, ausgewogener Weise als Erziehungs- und Bildungsziele die Förderung der Kinder in folgenden Bereichen zu verfolgen:
(6) Zur Entwicklung des Kindergartenwesens und zur Erprobung besonderer pädagogischer oder organisatorischer Maßnahmen kann die Landesregierung Kindergartenversuche an Kindergärten im Einvernehmen mit dem Rechtsträger des Kindergartens durchführen. Die Landesregierung hat für die wissenschaftliche Betreuung und planmäßige Durchführung solcher Kindergartenversuche zu sorgen. Die Ergebnisse und Erkenntnisse von Kindergartenversuchen sind zur wissenschaftlichen Auswertung zugänglich zu machen.
(7) Zur Integration von Kindern mit nicht deutscher Muttersprache sind gesonderte pädagogische Modelle möglich. Übersteigt der Anteil von solchen Kindern mit mangelnden Deutschkenntnissen in einem Kindergarten 50 %, sollen im Rahmen des pädagogischen Konzeptes gesonderte Fördermaßnahmen vorgesehen werden.
(8) Die Landesregierung kann auch Einrichtungen im Bereich des Kindergartenwesens, die keine Kindergärten im Sinn dieses Gesetzes sind (kindergartenähnliche Einrichtungen), auf Antrag des Veranstalters als Kindergartenversuche anerkennen, wenn dies den im Abs 6 angeführten Zwecken nach der Art dieser Einrichtungen und der Dauer ihres Bestandes dienlich ist.
(9) Der Kindergarten soll auf freiwilliger Basis von den in Betracht kommenden Kindern besucht werden.
(10) In begründeten Ausnahmefällen wegen Berufstätigkeit der Eltern oder anderen Erziehungsberechtigten können Kinder bereits drei Monate vor Vollendung des 3. Lebensjahres in den Kinder-garten aufgenommen werden, wenn
Kindergartenarten
§ 14
Die Kindergärten unterteilen sich:
§ 15
(1) Öffentliche Kindergärten sind die von den Gemeinden betriebenen Kindergärten. Die anderen Kindergärten sind Privatkindergärten.
(2) Öffentliche Kindergärten sind allgemein ohne Unterschied der Geburt, des Geschlechtes, der Rasse, des Standes, der Klasse, einer Beeinträchtigung, der Sprache oder des Bekenntnisses der Kinder nach Maßgabe der Aufnahmebedingungen (§§ 13 Abs 10, 30 und 31) zugänglich.
(3) Die Zugänglichkeit eines Privatkindergartens kann von seinem Rechtsträger auf ein bestimmtes Geschlecht, auf eine bestimmte Sprache, auf ein bestimmtes Bekenntnis, auf ein bestimmtes Alter oder auf Kinder der Angehörigen eines bestimmten Betriebes beschränkt werden.
Heilpädagogische Kindergärten
§ 16
(1) Heilpädagogische Kindergärten sind für die Betreuung, Erziehung und Bildung von Kindern mit erhöhtem Förderbedarf bestimmt und haben die im § 13 festgelegte Aufgabe unter Bedachtnahme auf die Art der Beeinträchtigung zu erfüllen.
(2) Folgende Arten von heilpädagogischen Kindergärten kommen in Betracht:
(3) Kinder mit Leistungsbeeinträchtigung, leichter Körperbeeinträchtigung, Sprachstörung, Hör- oder Sehbeeinträchtigung und andere Kinder mit erhöhtem
Förderbedarf, deren Aufnahme in einen heilpädagogischen Kindergarten nicht erforderlich ist, können zur sozialen Integration in einen allgemeinen Kindergarten ohne zusätzliche Betreuung durch Sonderkindergartenpädagoginnen oder -pädagogen aufgenommen werden. Bei der Aufnahme von Kindern mit schwerer Beein-trächtigung im Sinn des Abs 2 haben Sonderkindergartenpädagoginnen oder -pädagogen zur Verfügung zu stehen.
Gruppen
§ 17
(1) Die Kindergärten sind in Gruppen zu gliedern, zu denen unter Bedachtnahme auf Alter und Entwicklung oder auf sonst gemeinsame Umstände (Verwandtschaft, Wohnungsnachbarschaft udgl) jeweils nicht mehr als 22 Kinder zusammengefasst werden dürfen. Davon abweichend gilt eine Gruppenhöchstzahl von 25 Kindern, wenn es aus Gründen des Raumangebotes nicht anders möglich ist, den vorhandenen Bedarf an Kindergartenplätzen zu decken und zur Unterstützung der gruppenführenden Kindergartenpädagogin oder des -pädagogen für die Gruppe eine zusätzliche Person eingesetzt wird.
(2) Für die Zahl der Kinder in alterserweiterten Kindergartengruppen gilt die Höchstzahl gemäß Abs 1, die Zahl der schulpflichtigen Kinder darf aber sieben nicht übersteigen. Besuchen die schulpflichtigen Kinder den Kindergarten nur ab Mittag, sind sie für die Gruppengröße am Vormittag nicht zu zählen.
(3) In den Gruppen eines heilpädagogischen Kindergartens dürfen unter Bedachtnahme auf die Art und den Grad des erhöhten Förderbedarfes jeweils nicht mehr als zwölf Kinder, bei blinden Kindern oder Kindern mit mehrfacher oder schwerer Beeinträchtigung im Sinn des § 16 Abs 2 lit e aber nicht mehr als acht Kinder zusammengefasst werden.
(4) Die Landesregierung kann geringfügige Überschreitungen der Kinderzahlen gemäß Abs 1 zweiter Satz und Abs 3 bewilligen, soweit dies besondere vorübergehende Umstände erfordern. Die Bewilligung ist auf bestimmte Dauer, höchstens aber für die Dauer eines Kindergartenjahres (§ 28 Abs 1) zu erteilen.
Integrationsgruppen
§ 18
(1) In Integrationsgruppen sind Kinder mit erhöhtem Förderbedarf doppelt zu zählen. Die Zahl der Kinder mit schwerer Beein-trächtigung im Sinn des § 16 Abs 2 in einer Integrationsgruppe darf vier (nach Köpfen) nicht übersteigen. Auf den im Einvernehmen mit dem Rechtsträger des Kindergartens zu stellenden Antrag der Kindergartenleiterin oder des - leiters kann bei Integration von Kindern mit schwerer Beeinträchtigung im Sinn des § 16 Abs 2 die Kinderhöchstzahl von der Landes-regierung im Einzelfall herabgesetzt werden. Dabei ist auf die Zahl der Kinder mit erhöhtem Förderbedarf sowie auf die Art und den Grad des erhöhten Förderbedarfes der Kinder Bedacht zu nehmen.
(2) Die Räume für Integrationsgruppen und ihre Ausstattung haben den besonderen Erfordernissen für Kinder mit erhöhtem Förder-bedarf zu entsprechen.
(3) Integrationsgruppen mit Kindern mit schwerer Beeinträchtigung im Sinn des § 16 Abs 2 gelten als Behinderteneinrichtungen im Sinn des Salzburger Behindertengesetzes 1981.
Kindergartenleiterinnen und -leiter und andere
Betreuungspersonen
§ 19
(1) Für die unmittelbare Betreuung, Erziehung und Bildung der Kinder im Kindergarten (Kinderdienst) kommen in Betracht:
(2) Für jeden Kindergarten ist eine Kindergartenpädagogin oder ein -pädagoge als Leiterin bzw Leiter einzusetzen. Bei Verhinderung der Leiterin oder des Leiters ist diese bzw dieser von der dienstältesten oder der dazu bestimmten Kindergarten-pädagogin oder dem -pädagogen oder, wenn keine Kindergarten-pädagogin oder kein -pädagoge zur Verfügung steht, von der dienstältesten oder der dazu bestimmten Helferin oder dem dienstältesten oder dazu bestimmten Helfer zu vertreten, die bzw der mindestens eine sechsmonatige Dienstzeit aufweist. Die Vertretung durch die Helferin oder den Helfer darf höchstens sechs Wochen dauern.
(3) Umfasst der Kindergarten mehrere Gruppen, ist unter Einschluss der Leiterin oder des Leiters für jede Gruppe eine gruppenführende Kindergartenpädagogin oder ein -pädagoge einzusetzen. In Kindergärten mit sechs oder mehr Gruppen ist die Kindergartenleiterin oder der -leiter vom Kinderdienst freizustellen. Sie bzw er hat aber bei Bedarf auch in diesem Fall ausnahmsweise für verhinderte andere Betreuungspersonen Kinderdienst zu verrichten.
(4) Zur Unterstützung der gruppenführenden Kindergartenpädagogin oder des -pädagogen sind in Kindergartengruppen mit bis zu 22 Kindern zusätzliche Kindergartenpädagoginnen oder -pädagogen oder Helferinnen oder Helfer einzusetzen:
mit 15 bis 19 Kindern: eine Person für wenigstens
die Hälfte der Öffnungszeit des
Kindergartens,
mit 20 bis 22 Kindern: eine Person,
für zweigruppige Kindergärten: eine Person,
für drei- und viergruppige
Kindergärten: zwei Personen,
für fünfgruppige Kindergärten: drei Personen,
für je zwei weitere Gruppen: je eine weitere Person.
(5) Für alterserweiterte Kindergartengruppen ist ab sieben Kindern, davon mindestens drei Schulkinder, zur Unterstützung der gruppenführenden Kindergartenpädagogin oder des -pädagogen für die Lernzeiten eine weitere Kindergartenpädagogin oder ein weiterer -pädagoge einzusetzen.
(6) Grundsätzlich sind als zusätzliche Betreuungspersonen Kindergartenpädagoginnen und -pädagogen heranzuziehen. Dies gilt insbesondere für eingruppige Kindergärten und
alterserweiterte Kindergartengruppen. Die zusätzliche Betreuungsperson für alterserweiterte Kindergartengruppen soll die Reife- und Diplomprüfung oder Diplomprüfung für Kindergarten und Horte abgelegt haben. In mehrgruppigen Kindergärten muss zumindest die Hälfte der zusätzlichen Betreuungspersonen Kindergarten-pädagoginnen oder -pädagogen sein; die Landesregierung kann davon in begründeten Fällen (zB bei Mangel an Kindergarten-pädagoginnen oder -pädagogen, zur Milderung sozialer Härtefälle oder wenn sonst ein dringendes Interesse des Kindergartens es erfordert) Ausnahmen gestatten.
(7) Bei Verhinderung einer Kindergartenpädagogin oder eines - pädagogen ist diese bzw dieser, wenn keine anderen Kindergarten-pädagoginnen und -pädagogen zur Verfügung stehen, von der dienstältesten oder der dazu bestimmten Helferin oder dem dienstältesten oder dazu bestimmten Helfer zu vertreten, die bzw der mindestens eine dreimonatige Dienstzeit aufweist. Die Vertretung durch die Helferin oder den Helfer darf höchstens sechs Wochen dauern.
(8) In Integrationsgruppen mit Kindern mit schwerer Beeinträchtigung im Sinn des § 16 Abs 2 ist eine Sonderkindergartenpädagogin oder ein -pädagoge zumindest zeitweise zusätzlich einzusetzen. Dabei ist auf die Zahl der Kinder mit erhöhtem Förderbedarf sowie die Art und den Grad des erhöhten Förderbedarfes der Kinder Bedacht zu nehmen. Mobile Sonderkindergartenpädagoginnen oder -pädagogen sind auf Grund von Vereinbarungen mit den betroffenen Rechtsträgern vom Land anzustellen; die Kosten dafür sind dem Land von den Rechtsträgern anteilig zu ersetzen. Bei mehr als zwei Kindern mit schwerer Beeinträchtigung im Sinn des § 16 Abs 2 in einer Gruppe ist eine Sonderkindergartenpädagogin oder ein -pädagoge ständig zusätzlich einzusetzen.
(9) Die Landesregierung kann bei Mangel an ausgebildeten Sonderkindergartenpädagoginnen oder -pädagogen in begründeten Ausnahmefällen befristet bewilligen, dass zur sozialen Integration von Kindern mit schwerer Beeinträchtigung im Sinn des § 16 Abs 2 auch andere Kindergartenpädagoginnen oder - pädagogen oder solche Lehrkräfte mit Eignung zum Unterricht an Volksschulen, die eine Hospitier- oder Praxiszeit von mindestens vier Wochen in einem Kindergarten nachweisen, eingesetzt werden. Die nach dieser Bestimmung eingesetzten Personen sind wie Kindergartenpädagoginnen oder -pädagogen im Sinn des Abs 1 Z 3 zu entlohnen; außerdem gebührt ihnen die Sonderzulage gemäß § 22 Abs 3. Diesen Personen ist eine angemessene Vorbereitungszeit nach den für Sonderkindergartenpädagoginnen oder -pädagogen geltenden Bestimmungen des § 23 Abs 1 und 3 zu gewähren.
Fachliche Anstellungserfordernisse
für Kindergartenpädagoginnen und -pädagogen
§ 20
(1) Fachliches Anstellungserfordernis ist:
(2) Für Fälle, in denen keine Person zur Verfügung steht, die die erforderliche Befähigungsprüfung abgelegt hat, gelten für die Verwendung auf die Dauer dieser Voraussetzung folgende fachliche Mindesterfordernisse:
(3) Die in den Abs 1 und 2 angeführten Prüfungen sind durch Zeugnisse öffentlicher oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteter Schulen oder staatlicher Prüfungskommissionen, die auf Grund schulrechtlicher Vorschriften eingerichtet sind, nachzuweisen. Ausländische Zeugnisse, die nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum deren Angehörigen ausgestellt worden sind, sind als Nachweis zuzulassen, wenn sie von der Schulbehörde österreichischen Zeugnissen der verlangten Art als
gleichwertig anerkannt (nostrifiziert) worden sind.
(4) Personen, die eine Ausbildung im Sinn dieses Gesetzes in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum absolviert haben, erfüllen die fachlichen Anstellungserfordernisse nach diesem Gesetz dann, wenn sie einen der folgenden Nachweise erbringen:
(5) Kindergartenpädagoginnen oder -pädagogen haben für ihre Tätigkeit ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache aufzuweisen, es sei denn, der Kindergarten ist ausschließlich für Kinder ihrer Muttersprache bestimmt. Der Besitz solcher Kenntnisse kann über die Nostrifizierung ausländischer Zeugnisse hinaus im Rahmen eines gesonderten informativen Gespräches überprüft werden.
Fachliche Anstellungserfordernisse für Kindergartenleiterinnen
und -leiter
§ 21
(1) Für die Leiterin oder den Leiter des Kindergartens stellen die Zurücklegung einer Praxiszeit gemäß Abs 2 und der Besuch eines Kindergartenleiterinnen- und -leiterkurses gemäß Abs 3 weitere Anstellungserfordernisse neben den im § 20 angeführten dar.
(2) Die erforderliche Praxiszeit beträgt für Leiterinnen und Leiter eingruppiger Kindergärten mindestens zwei und für Leiterinnen und Leiter mehrgruppiger Kindergärten mindestens drei Jahre, wobei die Praxiszeit für Leiterinnen und Leiter an Sonderkindergärten im Mindestausmaß an Sonderkindergärten verbracht sein muss.
(3) Kindergartenleiterinnen- und -leiterkurse haben das aktuelle und für die Leitung eines Kindergartens besonders erforderliche Wissen auf dem Gebiet der Kleinkindpädagogik (spezielle Berufskunde), der Hygiene und ersten Hilfe sowie der Kindergartenverwaltung und der für die Kindergartenführung in Betracht kommenden Rechtskunde zu vermitteln. Sie sind vom Land unter Berücksichtigung des gebietsmäßigen Bedarfes zu veranstalten. Kindergartenleiterinnen- und -leiterkurse können als Kurs mit zweiwöchiger Dauer oder, wenn dadurch dem Bedarf zweckmäßiger entsprochen werden kann, in zeitlich anders geteilter Weise mit einer solchen Gesamtdauer durchgeführt werden, dass ein dem zweiwöchigen Kurs gleichkommender Ausbildungserfolg erreicht wird.
(4) Zum Besuch eines Kindergartenleiterinnen- und
-leiterkurses sind Personen zuzulassen, die die fachlichen Anstellungserfordernisse gemäß § 20 und eine Praxiszeit in der Dauer von mindestens einem Jahr an einem Kindergarten aufweisen.
(5) Über den erfolgten Besuch eines Kindergartenleiterinnen- und -leiterkurses ist der Teilnehmerin oder dem Teilnehmer eine Bestätigung auszustellen.
(6) Für Fälle, in denen keine Kindergartenpädagoginnen und -pädagogen zur Verfügung stehen, die einen Kindergartenleiterinnen- und -leiterkurs besucht haben, kann die Landesregierung über Antrag des Rechtsträgers des Kindergartens durch Bescheid bewilligen, dass eine Kindergartenpädagogin oder ein -pädagoge, die bzw der im Übrigen die Voraussetzungen für Kindergartenleiterinnen und -leiter aufweist, auf die Dauer von höchstens einem Jahr als provisorische Leiterin bzw provisorischer Leiter eingesetzt wird.
Dienstrechtliche Bestimmungen
§ 22
(1) Für Kindergartenpädagoginnen und -pädagogen des Landes und der Gemeinden (Gemeindeverbände) gelten die jeweils in Betracht kommenden dienstrechtlichen Vorschriften nach Maßgabe der Bestimmungen der Abs 2 bis 7 und des § 23.
(2) Kindergartenpädagoginnen oder -pädagogen gebührt ein Monatsentgelt nach dem Entlohnungsschema ki, und zwar Leiterinnen oder Leitern und gruppenführenden Kindergartenpädagoginnen oder -pädagogen nach der Entlohnungsgruppe ki 1 und anderen Kindergartenpädagoginnen oder -pädagogen nach der Entlohnungsgruppe ki 2 in folgender Höhe:
Entlohnungsstufe Entlohnungsgruppe
ki 1 ki 2
Euro
1 1.626,00 1.466,60
2 1.654,60 1.491,60
3 1.682,50 1.516,20
4 1.710,90 1.541,30
5 1.739,20 1.566,40
6 1.783,00 1.604,80
7 1.851,60 1.666,60
8 1.924,30 1.731,90
9 1.998,30 1.798,50
10 2.073,60 1.866,10
11 2.155,20 1.940,10
12 2.268,70 2.043,50
13 2.382,40 2.146,20
14 2.495,60 2.248,00
15 2.608,90 2.350,10
16 2.709,10 2.440,20
17 2.813,80 2.534,40
18 2.925,80 2.635,20
19 3.027,70 2.726,90
Für Leiterinnen oder Leiter und Kindergartenpädagoginnen oder -pädagogen ohne Reifeprüfung gilt § 78 Abs 1 des Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetzes 2001 mit der Maßgabe, dass sich der Zeitraum für die Vorrückung aus der 12. in die 13. Entlohnungs-stufe von zwei Jahren auf drei Jahre erhöht.
(3) Kindergartenpädagoginnen oder -pädagogen in heilpädagogischen Gruppen, heilpädagogischen Kindergärten und heilpädagogischen Horten gebührt jedenfalls ein Monatsentgelt nach der Entlohnungsgruppe ki 1 sowie eine Sonderzulage in der Höhe von 7 % der Entlohnungsgruppe ki 1 Entlohnungsstufe 5. Dasselbe gilt für Sonderkindergartenpädagoginnen oder - pädagogen für die Dauer ihrer Tätigkeit in Integrationsgruppen.
(4) Leiterinnen oder Leitern gebührt eine Leiterinnen- und Leiterzulage in folgender Höhe:
in Kindergärten in den Entlohnungsstufen
1 bis 10 11 bis 15 ab 16
Euro
mit einer Gruppe 48,10 51,00 55,00
mit zwei Gruppen 69,60 70,80 74,60
mit drei Gruppen 9,50 102,40 108,40
mit vier Gruppen 138,40 141,60 150,10
mit fünf und mehr
Gruppen 147,70 152,90 164,00
(5) Die Kindergartenpädagoginnen und -pädagogen werden unabhängig von der Entlohnungsgruppe gleich den Angehörigen der Entlohnungsgruppe l 2b 1 gemäß § 74 der Reisegebührenvorschrift 1955 in der für sonstige Bedienstete der Gemeinde geltenden Fassung in die Gebührenstufen 1 bzw 2a eingereiht.
(6) Der Erholungsurlaub der für den Kinderdienst in Betracht kommenden Personen ist grundsätzlich während der Kindergartenferien und der sonst betriebsfreien Tage zu konsumieren und umfasst
(7) Bei Öffnung des Kindergartens während der Weihnachts- und Osterferien ist den davon betroffenen Kindergartenpädagoginnen oder -pädagogen ein angemessener Zeitausgleich im gesetzlich vorgesehenen Ausmaß zu gewähren.
Vorbereitungszeit, Freistellung für die
Kindergartenleitung, Fortbildung
§ 23
(1) Gruppenführenden Kindergartenpädagoginnen oder -pädagogen gebühren zur Vor- und Nachbereitung der Gruppenarbeit, für Elterngespräche und zur Besorgung der Verwaltungsaufgaben wöchentlich sechs Stunden, die vom Kinderdienst frei bleiben. Das gleiche Ausmaß gebührt zusätzlichen Sonderkindergartenpädagoginnen oder -pädagogen in Integrationsgruppen zur Vor- und Nachbereitung sowie zur Gesprächsführung; bei nur teilweiser Tätigkeit in Integrationsgruppen gebührt die vom Kinderdienst frei bleibende Zeit aliquot.
Kindergartenpädagoginnen oder -pädagogen im Sinn des § 19 Abs 1 Z 3 gebühren zur Vor- und Nachbereitung der Gruppenarbeit, zur Gesprächsführung sowie für Elterngespräche wöchentlich zwei Stunden, die vom Kinderdienst frei bleiben. Bei einem Beschäftigungsausmaß von unter 80 % verringert sich das Ausmaß auf wöchentlich fünf Stunden, bei Kindergartenpädagoginnen oder -pädagogen im Sinn des § 19 Abs 1 Z 3 auf wöchentlich eine Stunde. Die Vorbereitung hat schriftlich zu erfolgen. Mindestens die Hälfte der vom Kinder-dienst frei bleibenden Zeit ist im Kindergarten zuzubringen.
(2) Kindergartenleiterinnen oder -leitern von Kindergärten mit bis zu fünf Gruppen gebührt zusätzlich zu der nach Abs 1 vom Kinderdienst frei bleibenden Zeit eine Freistellung von wöchentlich
(3) Die Kindergartenpädagoginnen und -pädagogen haben um ihre berufliche Fortbildung bemüht zu sein. Den Kindergartenleiterinnen und -leitern, den gruppenführenden Kindergartenpädagoginnen und -pädagogen und den übrigen Kindergartenpädagoginnen und -pädagogen ist die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen zu ermöglichen. Je Kindergartenjahr (§ 28) hat für diese Zwecke jede dieser Personen Anspruch auf eine Freistellung im Ausmaß von drei Arbeitstagen bzw 24 Arbeitsstunden. Als Fortbildungsveranstaltungen gelten dabei geeignete Veranstaltungen des Landes bzw von der Landesregierung als solche anerkannte Veranstaltungen. Zusätzlich sollen im Kindergartenjahr 16 Stunden Fortbildung in Eigenverantwortung absolviert werden. Auch Helferinnen und Helfer sollen an Fortbildungsveranstaltungen teilnehmen.
Mitwirkung der Eltern und anderen
Erziehungsberechtigten(Elternbeirat, Miterzieherinnen und Miterzieher)
§ 24
(1) In jedem Kindergarten hat die Leiterin oder der Leiter bis spätestens acht Wochen nach Beginn des Kindergartenjahres einen Elternabend durchzuführen. Dieser ist den Eltern und anderen Erziehungsberechtigten mindestens zwei Wochen vorher durch Anschlag im Kindergarten anzukündigen.
(2) Wenn sich die Stimmenmehrheit der anwesenden Eltern oder anderen Erziehungsberechtigten nach Empfehlung durch die Kindergartenleiterin oder den -leiter dafür entscheidet, ist am Elternabend ein Elternbeirat einzusetzen. Dabei ist je Kind der anwesenden Eltern oder anderen Erziehungsberechtigten, das den Kindergarten besucht, eine Stimme zu rechnen; bei widerstreitenden Meinungen über die Einsetzung zählt die Stimme für die Einsetzung des Elternbeirates. Die Eltern und anderen Erziehungsberechtigen wählen aus ihrer Mitte für je angefangene 20 Kinder einen, mindestens aber drei Vertreter in den Elternbeirat. Für jedes Beiratsmitglied kann auch ein Stellvertreter gewählt werden.
(3) Der Elternbeirat wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. Der Elternbeirat kann sich eine Geschäftsordnung geben.
(4) Zu den Sitzungen des Elternbeirates sind ein Vertreter des Kindergartenrechtsträgers, die Kindergartenleiterin oder der - leiter, die Kindergartenpädagoginnen und -pädagogen und die sonstigen Betreuungspersonen unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen.
(5) Der Elternbeirat kann insbesondere in folgenden Angelegenheiten Empfehlungen an den Kindergartenrechtsträger und an die Kindergartenleitung beschließen:
(6) Der Elternbeirat ist vom Kindergartenrechtsträger und von der Kindergartenleitung vor wichtigen Entscheidungen, vor allem in den unter Abs 5 angeführten Angelegenheiten, schriftlich zu informieren.
(7) Die Eltern oder anderen Erziehungsberechtigten können, soweit sie dazu bereit sind, von der gruppenführenden Kindergartenpädagogin oder dem -pädagogen als Miterzieherin oder Miterzieher (zB bei Ausflügen) eingesetzt werden. Den Miterzieherinnen und Miterziehern ist nachweislich eine schriftliche Information über ihre Aufsichtspflicht im Sinn des § 13 Abs 3 zur Kenntnis zu bringen.
Aufsicht
§ 25
(1) Der Betrieb der Kindergärten unterliegt der Aufsicht der Landesregierung. Die Aufsicht ist dahin auszuüben, dass die Kindergärten und ihr Betrieb einschließlich den Betreuungspersonen den gesetzlichen oder durch Verordnung aufgestellten Anforderungen entsprechen. Bei festgestellten Mängeln sind die zu deren Beseitigung erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
(2) Die Kindergartenrechtsträger und die Betreuungspersonen haben - bei öffentlichen Kindergärten unbeschadet
weitergehender Bestimmungen des Salzburger Stadtrechtes 1966 bzw der Salzburger Gemeindeordnung 1994 – den mit der Aufsicht betrauten Personen den Zutritt zu den dem Kindergarten gewidmeten Räumen, den Kontakt zu den Kindern und die Vornahme von Ermittlungen im erforderlichen Umfang zu ermöglichen, die notwendigen Auskünfte zu geben und Einsichtnahme in die Aufzeichnungen zu gewähren.
(3) Die Aufsicht über die Kindergärten hat in pädagogischer Hinsicht unter Heranziehung besonderer Aufsichtspersonen (Inspektorinnen oder Inspektoren) des Amtes der Landesregierung zu erfolgen. Sie haben die fachlichen Anstellungserfordernisse für Kindergartenleiterinnen und -leiter aufzuweisen.
(4) Den Aufsichtspersonen obliegt insbesondere:
Bestimmungen über öffentliche Kindergärten
Errichtung und Betrieb
§ 26
(1) Jede Gemeinde hat einen öffentlichen Kindergarten als Jahreskindergarten zu errichten und zu betreiben oder für die Errichtung und den Betrieb eines öffentlich zugänglichen Privatkindergartens zu sorgen, wenn dafür ein Bedarf gegeben ist.
(2) Ein Bedarf für die Errichtung und den Betrieb eines Kindergartens gilt als gegeben, wenn im Umkreis eines den Kindern zumutbaren Weges eine voraussichtlich ständige Zahl von wenigstens 22 Kindern für den Besuch des Kindergartens gesichert erscheint. Für heilpädagogische Kindergärten gilt ein Bedarf bereits bei wenigstens 12, bei heilpädagogischen Kindergärten für blinde Kinder, Kinder mit mehrfacher oder schwerer Beeinträchtigung im Sinn des § 16 Abs 2 lit e aber bei wenigstens 8 Kindern als gegeben.
(3) Die Errichtung und der Betrieb öffentlicher Kindergärten fallen in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde.
(4) Die Errichtung und die Aufnahme des Betriebes sowie die Erweiterung eines öffentlichen Kindergartens sind von der Gemeinde der Landesregierung unverzüglich anzuzeigen.
Liegenschaften, Räume und Einrichtung
§ 27
(1) Kindergärten sollen so gelegen sein, dass die für ihren Besuch in Betracht kommenden Kinder auf einem ihnen zumutbaren Weg zum Kindergarten gelangen können.
(2) Gebäude, sonstige Liegenschaftsteile und Räume, die für Zwecke eines Kindergartens verwendet werden sollen, haben in ihrer örtlichen Lage, baulichen Gestaltung und Einrichtung den Erfordernissen der Pädagogik, der Integration von Kindern mit erhöhtem Förderbedarf und der Hygiene zu entsprechen, insbesondere auch bei alterserweiterten Kindergartengruppen.
(3) In jedem Kindergarten sind die der Anzahl seiner Gruppen entsprechenden Räume und Nebenräume einzurichten. Jeder Kindergarten ist mit einem Spielplatz auszustatten.
(4) Die Landesregierung hat unter Bedachtnahme auf die baurechtlichen Vorschriften und den jeweiligen Stand der Pädagogik und der Hygiene durch Verordnung Richtlinien für die bauliche Gestaltung und die Einrichtung von Kindergärten zu erlassen. Diese Richtlinien haben nähere Bestimmungen über die Lage und Anlage des Gebäudes und der Räume, der sonstigen Liegenschaftsteile, des Spielplatzes einschließlich dessen Bepflanzung sowie über die Größe, Belichtung, Beleuchtung, Belüftung, Beheizung und Einrichtung der Räume einschließlich der sanitären Anlagen zu enthalten.
(5) Von den nach den vorstehenden Absätzen geltenden Anforderungen können mit Bescheid der Landesregierung Ausnahmen bewilligt werden, wenn in einer Gemeinde ein dringender Bedarf nach Kindergartenplätzen nicht anders zu befriedigen ist. Im Bescheid sind die notwendigen Auflagen, insbesondere zur Beschränkung der Kinderzahl, festzulegen. Die Ausnahme-bewilligung ist auf längstens zwei Jahre zu befristen. Eine Verlängerung der Frist kann ausnahmsweise bei dringendem Bedarf jeweils auf die Dauer höchstens eines Jahres erfolgen.
(6) Jeder Kindergarten hat Spielgaben, Bildungsmittel und Arbeitsbehelfe aufzuweisen, die für die Durchführung eines dem jeweiligen Stand der pädagogischen Erkenntnisse entsprechenden Kindergartenbetriebes notwendig sind. Bei alterserweiterten Kindergartengruppen muss auf das Alter der Kinder Bedacht genommen werden. In öffentlichen Kindergärten und in öffentlich zugänglichen Privatkindergärten ist in jedem Gruppenraum ein religiöses Symbol (Kreuz) anzubringen.
(7) Die Liegenschaften und Räume eines öffentlichen Kindergartens dürfen für andere Zwecke verwendet werden, wenn durch diese Verwendung der Betrieb des Kindergartens insbesondere auch aus den Gesichtspunkten der Pädagogik und der Hygiene nicht beeinträchtigt wird.
Kindergartenjahr und betriebsfreie Zeiten
§ 28
(1) Das Kindergartenjahr beginnt am zweiten Montag im September und dauert bis zum Beginn des nächsten Kindergartenjahres.
(2) An Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen, am 2. November (Allerseelen) und an Tagen der Weihnachts- und der Osterferien (§ 2 Abs 4 lit b und e des Salzburger Schulzeit-Ausführungsgesetzes 1995 einschließlich 23. Dezember, wenn dieser Tag auf einen Montag fällt) sind die öffentlichen Kindergärten grundsätzlich geschlossen zu halten. An den Tagen der Weihnachts- und der Osterferien können die Kindergärten aber bei hohem Bedarf (zB wegen Berufstätigkeit der Eltern oder anderen Erziehungs-berechtigten) ganz oder teilweise geöffnet werden.
(3) Bei Festlegung von Kindergartenferien ist auf die örtlichen, für den Besuch des Kindergartens maßgeblichen Verhältnisse sowie auf den dem Kindergartenpersonal zustehenden Urlaub und sonstige wichtige Gründe, die eine Schließung des Kindergartens erforderlich machen, Bedacht zu nehmen. So ist insbesondere der Bedarf der Eltern oder anderen Erziehungsberechtigten wegen Berufstätigkeit zu
berücksichtigen, zu dessen Deckung auch Kooperationen mit anderen Gemeinden in Betracht kommen.
(4) Auch bei ganzjähriger Öffnung des Kindergartens sollen die Kinder zumindest fünf Wochen Ferien außerhalb des Kindergartens verbringen.
Tägliche Besuchszeiten
§ 29
Die täglichen Zeiten, in welchen der Kindergarten zum Besuch durch die Kinder offen gehalten wird, und die betriebsfreie Zeit sind von der Gemeinde festzusetzen und auf geeignete Weise bekannt zu machen. Dabei sind zu berücksichtigen:
§ 30
(1) Die Eltern oder anderen Erziehungsberechtigten haben die Kinder für den Besuch des Kindergartens bei dessen Leiterin oder Leiter anzumelden.
(2) Die Gemeinde ist zur Aufnahme eines Kindes in den Kindergarten nur verpflichtet, soweit es die räumlichen und unter Bedachtnahme auf § 17 die organisatorischen
Möglichkeiten des Kindergartens zulassen.
(3) Können nicht alle für den Besuch des Kindergartens angemeldeten Kinder aufgenommen werden, soll der Aufnahme nachstehende Reihenfolge zugrunde gelegt werden:
(4) Vor der Aufnahme eines Kindes in einen heilpädagogischen Kindergarten oder der besonderen Betreuung und Förderung eines Kindes mit erhöhtem Förderbedarf gemäß § 16 Abs 2 und 3 in einem allgemeinen Kindergarten ist eine psychologische Stellungnahme der Familien- und Erziehungsberatung des Amtes der Landes-regierung einzuholen.
(5) Kinder, bei denen aus schwer wiegenden Gründen durch den Besuch des Kindergartens eine Schädigung der anderen Kinder oder des Kindergartenbetriebes zu befürchten ist, können von der Aufnahme in den Kindergarten oder vom weiteren Besuch des Kindergartens ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss ist eine psychologische Stellungnahme der Familien- und Erziehungs-beratung des Amtes der Landesregierung einzuholen. Vom weiteren Besuch des Kindergartens kann ein Kind auch ausgeschlossen werden, wenn die Eltern oder anderen Erziehungsberechtigten eine ordnungsgemäße Übergabe und Abholung des Kindes wiederholt unterlassen oder wenn das Kind ohne ausreichenden Grund länger als zwei Wochen oder wiederholt dem Kindergarten fernbleibt.
(6) Die Gemeinde hat vor ihrer Entscheidung über die Aufnahme oder den Ausschluss eines Kindes die Leiterin oder den Leiter des Kindergartens anzuhören. Im Fall des Abs 3 ist von der Kindergartenleiterin oder dem -leiter ein Reihungsvorschlag einzuholen.
(7) Im Übrigen kann die Gemeinde unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen dieses Gesetzes über öffentliche Kindergärten für den Betrieb des Kindergartens, die Aufnahme von Kindern in diesen und den Ausschluss von Kindern aus dem Kindergarten in einer Kindergartenordnung nähere Bestimmungen treffen. Die Kindergartenordnung ist den Eltern oder anderen Erziehungsberechtigten bei der Anmeldung der Kinder für den Besuch des Kindergartens zur Kenntnis zu bringen. Die Eltern oder anderen Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, sich gemäß der Kindergartenordnung zu verhalten.
Aufnahme in alterserweiterte Kindergartengruppen
§ 31
Die Gemeinde kann Kinder im volksschulpflichtigen Alter in den Kindergarten aufnehmen, wenn
§ 32
Die Gemeinde hat für den Besuch des Kindergartens von den Eltern oder anderen Erziehungsberechtigten einen Beitrag einzuheben. Dieser Beitrag stellt ein zivilrechtliches Entgelt dar und ist von der Gemeindevertretung (in der Stadt Salzburg vom Gemeinderat) unter Berücksichtigung der der Gemeinde für die Erhaltung und den Betrieb des Kindergartens erwachsenden Kosten durch Verordnung tarifmäßig festzusetzen. In der Verordnung kann unter Bedachtnahme auf die Vermögens-, Einkommens- und Familienverhältnisse der Beitragspflichtigen auch eine soziale Staffelung der Tarife vorgesehen werden. Dabei ist für eine ganztägige Betreuung ein monatlicher Mindestbeitrag in der Höhe von 72 €, für Kinder bis zum vollendeten 3. Lebensjahr jedoch in der Höhe von 116 €
vorzusehen; eine Unterschreitung dieser Mindestbeiträge ist aber in Härtefällen zulässig. Der Höchst-beitrag für eine solche Betreuung beträgt 440 € pro Monat. Für die zusätzliche Betreuung in Integrationsgruppen sowie für den Besuch des Kindergartens während verlängerter Öffnungszeiten oder der Weihnachts- oder Osterferien kann ein zusätzlicher, aliquoter Beitrag festgesetzt werden. Die Wirtschaftlichkeit des Kindergartens muss sichergestellt sein.
Stilllegung und Auflassung öffentlicher Kindergärten
§ 33
(1) Die Gemeinde kann den Kindergarten stilllegen, wenn dafür vorübergehend kein Bedarf (§ 26 Abs 2) besteht oder sonstige wichtige vorübergehende Gründe vorliegen.
(2) Die Gemeinde kann den Kindergarten auf Dauer auflassen, wenn dafür voraussichtlich dauernd kein Bedarf mehr gegeben ist.
(3) Stilllegung und Auflassung eines öffentlichen
Kindergartens sind von der Gemeinde der Landesregierung unverzüglich anzuzeigen.
Bestimmungen über Privatkindergärten
Zulässigkeit der Errichtung und des Betriebes
§ 34
Die Errichtung und der Betrieb von Privatkindergärten ist bei Erfüllung der Bestimmungen über die Rechtsträger von Kindergärten (§ 35), die Liegenschaften, Räume und Einrichtung von Kindergärten (§ 36) sowie die Kindergartenleiterinnen und -leiter und die anderen Betreuungspersonen (§ 37) zulässig.
Rechtsträger
§ 35
(1) Einen Privatkindergarten zu errichten und zu betreiben, sind berechtigt:
(2) Angehörige eines Staates, der Mitgliedstaat der Europäischen Union oder sonstige Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, sowie juristische Personen, die ihren Sitz in einem solchen Staat haben, sind österreichischen Staatsbürgerinnen und -bürgern bzw inländischen juristischen Personen gleichgestellt. Dasselbe gilt, soweit diesbezügliche staatsvertragliche Regelungen mit anderen Staaten bestehen. Abs 1 zweiter und dritter Satz ist anzuwenden.
(3) Aufgabe des Rechtsträgers eines Privatkindergartens ist die finanzielle, räumliche, personelle und organisatorische Vorsorge für den Betrieb des Kindergartens.
(4) Der Rechtsträger eines Privatkindergartens hat jede nach den Bestimmungen dieses Unterabschnittes maßgebliche Veränderung in seiner Person bzw in der Person seiner vertretungsbefugten Organe und in der Organisation des Kindergartens sowie die Stilllegung oder Auflassung des Kindergartens der Landesregierung unverzüglich anzuzeigen.
(5) Der Rechtsträger eines Privatkindergartens hat sich der Einflussnahme auf die der Kindergartenleiterin oder dem -leiter und den Kindergartenpädagoginnen oder -pädagogen zukommenden pädagogischen Aufgaben zu enthalten.
Liegenschaften, Räume und Einrichtung
§ 36
(1) Der Rechtsträger eines Privatkindergartens hat über Liegenschaften, Räume und Einrichtungen zu verfügen, die unter Zugrundelegung der Bestimmungen des § 27 und der danach erlassenen Richtlinien dem Zweck und der Organisation des Privatkindergartens sowie den Grundsätzen der Pädagogik, der Integration von Kindern mit Beeinträchtigung und der Hygiene entsprechen.
(2) § 27 Abs 7 ist auch auf Privatkindergärten anzuwenden.
Kindergartenleiterin und -leiter und
andere Betreuungspersonen
§ 37
(1) Für die pädagogische und administrative Leitung des Privatkindergartens ist eine Leiterin oder ein Leiter anzustellen, die bzw der die österreichische Staatsbürgerschaft oder die Staatsbürgerschaft eines Staates im Sinn des § 35 Abs 2 besitzt sowie die fachliche Befähigung gemäß den §§ 20 und 21 und die persönliche Eignung als Kindergartenpädagogin oder -pädagoge insbesondere in sittlicher, staatsbürgerlicher und gesundheitlicher Hinsicht aufweist. Das Erfordernis einer bestimmten Staatsangehörigkeit besteht nicht, soweit staatsvertragliche Regelungen mit anderen Staaten bestehen.
(2) Rechtsträger eines Privatkindergartens, welche die Voraussetzungen gemäß Abs 1 erfüllen, können die Leitung des Kindergartens auch selbst ausüben.
(3) Der Kindergartenleiterin oder dem -leiter obliegt die unmittelbare Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes des Privatkindergartens. Sie bzw er ist an die in Ausübung der Aufsicht (§ 25) erteilten Aufträge der Landesregierung gebunden.
(4) Die im Kindergarten beschäftigten Kindergartenpädagoginnen und -pädagogen haben die Voraussetzungen gemäß Abs 1 zu erfüllen, die fachlichen Anstellungserfordernisse ergeben sich aber ausschließlich aus § 20. Für Helferinnen und Helfer gelten die gleichen Voraussetzungen ohne besonderes fachliches Anstellungserfordernis.
(5) Die Anstellung der Kindergartenleiterin oder des -leiters und der Kindergartenpädagoginnen oder -pädagogen sowie jede nach den Bestimmungen dieses Unterabschnittes maßgebliche Veränderung in deren Person ist vom Rechtsträger des Privatkindergartens der Landesregierung unverzüglich anzuzeigen. Die Landesregierung hat die Verwendung der Leiterin oder des Leiters oder von Kindergartenpädagoginnen oder -pädagogen innerhalb eines Monats ab dem Einlangen der Anzeige zu untersagen, wenn die Voraussetzungen gemäß den Abs 1 und 4 nicht erfüllt sind oder später wegfallen oder wenn die Leiterin oder der Leiter die ihr bzw ihm nach Abs 3 obliegenden Aufgaben nicht erfüllt.
(6) Abs 5 gilt sinngemäß auch für den Rechtsträger des Privatkindergartens, wenn er selbst die Leitung ausübt (Abs 2).
(7) Die Landesregierung kann vom Erfordernis des Besitzes der österreichischen Staatsbürgerschaft bzw der Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines sonstigen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (Abs 1 und 4) Nachsicht erteilen, wenn ein Mangel an Kindergartenpädagoginnen oder -pädagogen mit solcher Staatsbürgerschaft bzw Staatsangehörigkeit besteht oder die Verwendung der Kindergartenpädagogin oder des -pädagogen sonst im Interesse des Privatkindergartens gelegen ist.
Anzeige und Untersagung der Errichtung und Erweiterung
§ 38
(1) Die Errichtung eines Privatkindergartens ist der Landesregierung mindestens drei Monate vor der geplanten Eröffnung unter Angabe der für die Beurteilung des Vorhabens erforderlichen Umstände (Kinderzahl, Besuchszeiten udgl) anzuzeigen. Der Anzeige sind die Nachweise über die Erfüllung der Voraussetzungen gemäß den §§ 35 Abs 1 oder 2, 36 Abs 1 und 37 Abs 1, 2 oder 4 anzuschließen.
(2) Die Landesregierung hat die Errichtung des Privatkindergartens innerhalb von zwei Monaten ab Vorliegen der vollständigen Anzeige zu untersagen, wenn die Voraussetzungen gemäß Abs 1 nicht erfüllt werden. Wird die Errichtung des Privat-kindergartens innerhalb dieser Frist nicht untersagt, kann er eröffnet und betrieben werden.
(3) Für die Erweiterung eines Privatkindergartens finden die für die Errichtung geltenden Bestimmungen sinngemäß Anwendung.
Erlöschen und Entzug des Rechtes zum Betrieb
§ 39
(1) Das Recht zum Betrieb eines Privatkindergartens erlischt:
(2) Die Verlassenschaft bzw die Erben des bisherigen Rechtsträgers können den Kindergarten bis zum Ende des laufenden Betriebsjahres weiterführen, wobei sie die Rechte und Pflichten des Rechtsträgers übernehmen. Sie haben die Weiterführung des Kindergartens der Landesregierung unverzüglich anzuzeigen.
(3) Werden nach der Eröffnung des Kindergartens die Voraussetzungen gemäß den §§ 36 Abs 1 oder 37 Abs 1, 2 oder 4 nicht mehr erfüllt, hat die Landesregierung dem Rechtsträger eine angemessene Frist zur Beseitigung der Mängel zu setzen. Werden die Mängel innerhalb dieser Frist nicht behoben, hat die Landesregierung das Recht zum Betrieb des Kindergartens zu entziehen. Wenn aus gesundheitlichen oder anderen schwer wiegenden Gründen für die Kinder Gefahr im Verzug ist, hat die Landesregierung das Recht zum Betrieb des Kindergartens ohne Setzung einer Frist zu entziehen.
Bezeichnung
§ 40
Jeder Privatkindergarten hat eine Bezeichnung zu führen, aus der sein Rechtsträger erkennbar ist und die, auch wenn der Kindergarten wie ein öffentlicher Kindergarten allgemein zugänglich ist, jede Möglichkeit einer Verwechslung mit einem öffentlichen Kindergarten ausschließt.
Förderung der Kindergärten
Förderung des Landes; Voraussetzungen
§ 41
(1) Auf Antrag des Rechtsträgers eines Kindergartens sind diesem vom Land Fördermittel zum Personalaufwand zu gewähren, wenn
(2) Die Gewährung von Fördermitteln ist ausgeschlossen, wenn vom Rechtsträger für den Besuch des Kindergartens von den Beitragspflichtigen, Härtefälle ausgenommen, nicht Beiträge (§ 32) in der Höhe eingehoben werden, die vom Rechtsträger unter Beachtung des gesetzlichen Mindestbeitrages für den Besuch öffentlicher Kindergärten festgesetzt worden sind.
(3) Der Anspruch auf Förderung erlischt, wenn der Rechtsträger
(4) Die bescheidmäßige Feststellung des Bedarfes nach Abs 1 Z 2 obliegt auf Antrag des Rechtsträgers des Privatkindergartens der Gemeindevertretung (in der Stadt Salzburg dem Gemeinderat) im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde, bei heilpädagogischen Kindergärten, für deren Betrieb der Bedarf nicht ganz oder überwiegend durch Kinder mit Hauptwohnsitz in der Standortgemeinde gegeben ist, aber der Landesregierung.
Höhe und Auszahlung der Fördermittel
§ 42
(1) Als Förderung des Landes gebühren in Prozenten des Personalaufwandes für eine Kindergartenpädagogin oder einen -pädagogen:
(2) Als Personalaufwand im Sinn des Abs 1 gilt der einer Gemeinde erwachsende Personalaufwand für eine Vertragskindergartenpädagogin oder einen -pädagogen im 10. Dienstjahr ohne Kinderzulage. Im Fall eines geringeren Beschäftigungsausmaßes als im Abs 1 angegeben gebühren die Fördermittel nur im Verhältnis zum tatsächlichen Beschäftigungsausmaß. Zum Beschäftigungsausmaß zählen neben dem Kinderdienst auch die notwendigen Vorbereitungszeiten.
(3) Für die im Abs 1 angegebenen Kinderzahlen ist für jedes Kalenderjahr der Stand am 15. Oktober des Vorjahres maßgebend. Bei der Berechnung der Fördermittel für allgemeine
Kindergärten sind Kinder mit erhöhtem Förderbedarf gemäß § 16 Abs 2 und 3 doppelt zu zählen. Für Kindergärten und Gruppen einschließlich Integrationsgruppen, die während des Jahres, für das die Förderung gewährt wird, in Betrieb genommen bzw eingerichtet werden, ist die Zahl der Kinder zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Kindergartens bzw der Einrichtung der Gruppe maßgebend.
(4) In den im Abs 3 dritter Satz geregelten Fällen sowie bei Stilllegung oder Auflassung (Schließung) des Kindergartens oder Einstellung von Gruppen einschließlich Integrationsgruppen während des Jahres, für das die Förderung gewährt wird, gebührt die Förderung nur im Verhältnis der vollen Betriebsmonate. Zuviel geleistete Förderungsbeiträge sind zurückzuzahlen.
(5) Über die Gewährung der Förderung entscheidet die Landesregierung durch Bescheid.
(6) Die Auszahlung der Förderung erfolgt in zwei gleichen Teilbeträgen zum 1. März und zum 1. Juli, bei Kindergärten oder Gruppen, die während des Jahres in Betrieb genommen bzw eingerichtet werden, für die Monate des Betriebes in einem einzigen Betrag bis spätestens acht Wochen nach der Inbetriebnahme bzw Einrichtung.
(7) Bei Kindergartenversuchen oder bei der Gewährung von Sonderurlauben zur Ausbildung als Sonderkindergartenpädagogin oder -pädagoge können auf Grund von Vereinbarungen mit dem Rechtsträger des Kindergartens über die vorstehenden Subventionsregelungen hinausgehende Leistungen erbracht werden. Dadurch sollen mit der Durchführung von Kindergartenversuchen oder mit der Gewährung solcher Sonderurlaube verbundene finanzielle Nachteile für den Rechtsträger des Kindergartens vermieden werden.
Förderung der Gemeinden
§ 43
(1) Gemeinden, in denen ein gemäß den §§ 41 und 42 geförderter Privatkindergarten betrieben wird, haben dem Rechtsträger des Privatkindergartens eine Förderung in der Höhe der vom Land gewährten Förderung zu leisten.
(2) Über die Gewährung der Förderung entscheidet der Bürgermeister im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde durch Bescheid. Für die Auszahlung der Förderungsbeträge gilt § 42 Abs 6.
(3) Bei privaten heilpädagogischen Kindergärten, bei welchen die Landesregierung zur Feststellung des Bedarfes gemäß § 41 Abs 4 zuständig ist, sowie bei Integrationsgruppen in Privatkindergärten gilt abweichend von Abs 1 und 2, dass die Förderung der Gemeinde nach dem Verhältnis der Kinderzahl von jenen Gemeinden gemeinsam zu leisten ist, aus denen Kinder den heilpädagogischen Kindergarten bzw die Integrationsgruppe im Privatkindergarten besuchen. Der für diese Feststellung maßgebliche Stichtag richtet sich nach § 42 Abs 3. Über solche Förderungsansprüche entscheidet im Streitfall die Landesregierung durch Bescheid.
Hospitieren
§ 44
Die Rechtsträger öffentlicher Kindergärten und geförderter Privatkindergärten haben diese Kindergärten je nach den gegebenen räumlichen und personellen Voraussetzungen bei Bedarf zum Zweck der neben der Schule praktischen Ausbildung von Kindergartenpädagoginnen oder -pädagogen zur Verfügung zu stellen.
Horte
Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
§ 45
(1) Gegenstand dieses Abschnittes ist die Regelung des Hortwesens im Land Salzburg mit Ausnahme des Dienstrechtes der Erzieherinnen und Erzieher an Horten - vorbehaltlich § 49 Abs 3 letzter Satz und § 53 Abs 8 - sowie der Angelegenheiten der öffentlichen Übungshorte, die einer öffentlichen Schule zum Zweck lehrplanmäßig vorgesehener Übungen eingegliedert sind.
(2) Im Sinn dieses Abschnittes gelten als:
Aufgabe des Hortes
§ 46
(1) Aufgabe des Hortes ist es, die Bildung, Erziehung und Betreuung der Kinder durch die Familie und die Schule zu unterstützen und zu ergänzen, die soziale Integration zu fördern sowie die Berufstätigkeit der Eltern zu ermöglichen. Den Kindern ist die erzieherische Wirkung einer Gemeinschaft zu bieten; die Kinder sind zur Erfüllung ihrer Pflichten, insbesondere der mit dem Schulbesuch verbundenen, und zu einer sinnvollen Freizeitgestaltung anzuleiten; die körperliche, seelische und geistige Entwicklung der Kinder ist in angemessener Weise zu fördern. Dabei ist zur charakterlichen, religiösen/ethischen und sozialen Bildung der Kinder beizutragen.
(2) Dem Hort obliegt bei Erfüllung seiner Aufgaben auch die Aufsicht über die Kinder (Aufsichtspflicht). Die Aufsichtspflicht beginnt mit dem Einlass der Kinder in die dem Hort gewidmeten Liegenschaften; sie endet mit dem Zeitpunkt, in dem die Kinder den Hort nach ordnungsgemäßer Abmeldung verlassen. Die Aufsichtspflicht besteht auch außerhalb der dem Hort gewidmeten Liegenschaften, solange die Kinder unter der Obhut einer Erzieherin oder eines Erziehers (§ 53) stehen. Die Aufsichtspflicht besteht nicht, wenn sich die Kinder in Begleitung ihrer Eltern oder anderer Erziehungsberechtigter befinden.
(3) Bei Erfüllung seiner Aufgaben hat der Hort in geeigneter Weise mit den Eltern und anderen Erziehungsberechtigten sowie den Lehrern der Kinder zusammenzuarbeiten.
(4) Der Besuch des Hortes ist freiwillig.
Hortarten
§ 47
Die Horte unterteilen sich unabhängig von der Rechtsträgerschaft nach der Art der Erziehung und Betreuung der Kinder im Hinblick auf ihre Entwicklung in allgemeine Horte und heilpädagogische Horte.
Heilpädagogische Horte
§ 48
Heilpädagogische Horte sind für die Betreuung, Erziehung und Beaufsichtigung von schulpflichtigen Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf außerhalb des Schulunterrichtes bestimmt und haben die im § 46 beschriebene Aufgabe unter Bedachtnahme auf Art und Grad der Beeinträchtigung nach erprobten Methoden der Heilpädagogik zu erfüllen.
Integrationsgruppen
§ 49
(1) In Integrationsgruppen sind Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf doppelt zu zählen. Die Zahl der Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf darf aber vier (nach Köpfen) nicht übersteigen.
(2) In Integrationsgruppen ist eine Sondererzieherin oder Sonderschullehrerin oder ein Sondererzieher oder
Sonderschullehrer (§ 54 Abs 2) zumindest zeitweise zusätzlich einzusetzen. Dabei ist auf die Zahl der Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf sowie auf die Art und den Grad des sonderpädagogischen Förderbedarfes der Kinder Bedacht zu nehmen. Bei mehr als zwei Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf in einer Gruppe ist eine Sondererzieherin oder Sonderschul-lehrerin oder ein Sondererzieher oder
Sonderschullehrer ständig zusätzlich einzusetzen.
(3) Die Landesregierung kann bei Mangel an ausgebildeten Sondererzieherinnen und Sonderschullehrerinnen,
Sondererziehern und Sonderschullehrern in begründeten Ausnahmefällen befristet bewilligen, dass zur sozialen Integration auch sonstige Erzieherinnen oder Erzieher, Hortpädagoginnen oder -pädagogen oder Lehrerinnen oder Lehrer eingesetzt werden. Den eingesetzten Personen gebührt zusätzlich die Sonderzulage gemäß § 22 Abs 3.
(4) Die Räume für Integrationsgruppen und ihre Ausstattung haben den besonderen Erfordernissen für Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf zu entsprechen.
(5) Integrationsgruppen gelten als Behinderteneinrichtungen im Sinn des Salzburger Behindertengesetzes 1981.
Zulässigkeit der Errichtung und des Betriebes
§ 50
Die Errichtung und der Betrieb von Horten ist bei Erfüllung der Bestimmungen über die Rechtsträger von Horten (§ 51), die Liegenschaften, Räume und Einrichtung von Horten (§ 52) sowie die Hortleiterinnen und Hortleiter und die Erzieherinnen und Erzieher (§ 53) zulässig.
Rechtsträger
§ 51
(1) Einen Hort zu errichten und zu betreiben, sind berechtigt:
(2) Angehörige eines Staates, der Mitgliedstaat der Europäischen Union oder sonstige Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, sowie juristische Personen, die ihren Sitz in einem solchen Staat haben, sind österreichischen Staatsbürgerinnen und -bürgern bzw inländischen juristischen Personen gleichgestellt. Dasselbe gilt, soweit diesbezügliche staatsvertragliche Regelungen mit anderen Staaten bestehen. Abs 1 zweiter und dritter Satz ist anzuwenden.
(3) Aufgabe des Rechtsträgers eines Hortes ist die
finanzielle, räumliche, personelle und organisatorische Vorsorge für den Betrieb des Hortes.
(4) Der Rechtsträger eines Hortes hat jede nach den Bestimmungen dieses Unterabschnittes maßgebliche Veränderung in seiner Person bzw in der Person seiner vertretungsbefugten Organe und in der Organisation des Hortes sowie die Stilllegung oder Auflassung des Hortes der Landesregierung unverzüglich anzuzeigen.
(5) Der Rechtsträger eines Hortes hat sich der Einflussnahme auf die der Hortleiterin oder dem Hortleiter und den Erzieherinnen und Erziehern zukommenden pädagogischen Aufgaben zu enthalten.
Liegenschaften, Räume und Einrichtung
§ 52
(1) Horte sollen so gelegen sein, dass die für ihren Besuch in Betracht kommenden Kinder auf einem ihnen zumutbaren Weg zum Hort gelangen können.
(2) Gebäude, sonstige Liegenschaften und Räume, die für Zwecke eines Hortes verwendet werden sollen, haben in ihrer örtlichen Lage, baulichen Gestaltung und Einrichtung den Grundsätzen der Pädagogik, der Integration von Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf und der Hygiene zu entsprechen.
(3) In jedem Hort sind die der Zahl seiner Gruppen
entsprechenden Räume und Nebenräume einzurichten. Jeder Hort ist mit einem geeigneten Spiel- oder Sportplatz auszustatten.
(4) Die Landesregierung kann unter Bedachtnahme auf die baurechtlichen Vorschriften und den jeweiligen Stand der Pädagogik, der Integration von Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf und der Hygiene Richtlinien für die bauliche Gestaltung und die Einrichtung von Horten durch Verordnung erlassen. Diese Richtlinien haben nähere Bestimmungen über die Lage und Anlage des Gebäudes und der Räume, der sonstigen Liegenschaften, des Spiel- oder Sportplatzes sowie über die Größe, Belichtung, Beleuchtung, Belüftung, Beheizung und Einrichtung der Räume einschließlich der sanitären Anlagen zu enthalten.
(5) Jeder Hort hat Bildungsmittel, Arbeitsbehelfe, Spielgaben, Rhythmik- und Gymnastikbehelfe aufzuweisen, die für die Durchführung eines dem jeweiligen Stand der pädagogischen Erkenntnisse entsprechenden Hortbetriebes notwendig sind. In von Gebietskörperschaften geführten Horten ist in jedem Gruppenraum ein religiöses Symbol (Kreuz) anzubringen.
(6) Der Rechtsträger des Hortes hat nachzuweisen, dass er über Liegenschaften, Räume und Einrichtungen verfügt, die unter Zugrundelegung der Abs 1 bis 5 und der nach Abs 4 erlassenen Richtlinien dem Zweck und der Organisation des Hortes sowie den Grundsätzen der Pädagogik, der Integration von Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf und der Hygiene entsprechen.
(7) Die Liegenschaften und Räume eines öffentlichen Hortes dürfen für andere Zwecke verwendet werden, wenn durch diese Verwendung der Betrieb des Hortes insbesondere auch aus den Gesichtspunkten der Pädagogik und der Hygiene nicht beeinträchtigt wird.
Hortleiterinnen und -leiter, Erzieherinnen und Erzieher;
Vorbereitungszeit
§ 53
(1) Für die pädagogische und administrative Leitung des Hortes ist eine Leiterin oder ein Leiter anzustellen, die bzw der die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder
Staatsangehörige oder Staatsangehöriger eines Staates im Sinn des § 51 Abs 2 ist sowie die Befähigung zur Leitung, die fachliche Befähigung gemäß § 54 und die persönliche Eignung als Erzieherin bzw Erzieher insbesondere in charakterlicher, staatsbürgerlicher und gesundheitlicher Hinsicht aufweist. Das Erfordernis einer bestimmten Staatsangehörigkeit besteht nicht, soweit staatsvertragliche Regelungen mit anderen Staaten bestehen.
(2) Rechtsträger eines Hortes, welche die Voraussetzungen gemäß Abs 1 erfüllen, können die Leitung des Hortes auch selbst ausüben.
(3) Der Hortleiterin oder dem Hortleiter obliegt die unmittelbare Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes des Hortes. Sie bzw er ist an die in Ausübung der Aufsicht (§ 61) erteilten Aufträge der Landesregierung gebunden.
(4) Für jede Gruppe des Hortes (§ 55) ist eine Erzieherin oder ein Erzieher anzustellen, die bzw der die Voraussetzungen gemäß Abs 1 erfüllt. Die Hortleiterin oder der Hortleiter sowie bei Erfüllung der Voraussetzungen auch der Rechtsträger des Hortes können selbst eine Gruppe führen.
(5) Die Anstellung der Leiterin oder des Leiters und der Erzieherinnen oder Erzieher sowie jede nach den Bestimmungen dieses Abschnittes maßgebliche Veränderung in deren Person ist vom Rechtsträger des Hortes der Landesregierung unverzüglich anzuzeigen. Die Landesregierung hat die Verwendung der Leiterin oder des Leiters oder der Erzieherinnen oder Erzieher innerhalb eines Monats ab dem Einlangen der Anzeige zu untersagen, wenn die Voraussetzungen gemäß Abs 1 und 4 nicht erfüllt sind oder später wegfallen oder wenn die Leiterin oder der Leiter die ihr bzw ihm nach Abs 3 obliegenden Aufgaben nicht erfüllt.
(6) Abs 5 gilt sinngemäß auch für den Rechtsträger des Hortes, wenn er selbst die Leitung ausübt (Abs 2).
(7) Die Landesregierung kann vom Erfordernis der
österreichischen Staatsbürgerschaft oder der Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines sonstigen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (Abs 1 und 4) Nachsicht erteilen, wenn ein Mangel an Erzieherinnen und Erziehern mit solcher Staatsbürgerschaft bzw Staatsangehörigkeit besteht oder die Verwendung der Erzieherin oder des Erziehers sonst im Interesse des Hortes gelegen ist.
(8) Gruppenführenden Betreuungspersonen gebührt zur Vor- und Nachbereitung der Gruppenarbeit eine angemessene Stundenzahl, die vom Kinderdienst frei bleibt. Der Leiterin oder dem Leiter gebührt für die Leitung des Hortes eine angemessene Stundenanzahl, die vom Kinderdienst frei bleibt.
Fachliche Anstellungserfordernisse für Erzieherinnen und Erzieher
§ 54
(1) Fachliches Anstellungserfordernis für Erzieherinnen und Erzieher an Horten ist die erfolgreiche Ablegung einer der folgenden Prüfungen:
(2) Fachliches Anstellungserfordernis für Erzieherinnen und Erzieher an heilpädagogischen Horten ist die erfolgreiche Ablegung der Diplomprüfung für Sondererzieherinnen und Sondererzieher oder die erfolgreiche Ablegung der Lehramtsprüfung für Sonderschulen.
(3) Für Fälle, in denen keine Person zur Verfügung steht, welche die erforderliche Befähigungsprüfung abgelegt hat, gelten für die Verwendung auf die Dauer dieser Voraussetzung folgende fachliche Mindesterfordernisse:
(4) Für den Nachweis der in den Abs 1 bis 3 angeführten Anstellungserfordernisse gilt § 20 Abs 3 und 4 sinngemäß.
(5) Für den Besitz ausreichender Kenntnisse der deutschen Sprache und dessen Überprüfung gilt § 20 Abs 5 sinngemäß.
Gruppen
§ 55
(1) Die Horte sind in Gruppen zu gliedern, zu denen unter Bedachtnahme auf Alter und Entwicklung oder auf sonst gemeinsame Umstände (Verwandtschaft, Wohnungsnachbarschaft, Schule udgl) jeweils nicht mehr als 25 Kinder zusammengefasst werden sollen.
(2) In den Gruppen eines heilpädagogischen Hortes sollen unter Bedachtnahme auf die Art und den Grad des sonderpädagogischen Förderbedarfes jeweils nicht mehr als zwölf Kinder
zusammengefasst werden. In Gruppen mit blinden Kindern oder Kindern mit mehrfacher oder schwerer Beeinträchtigung im Sinn des § 16 Abs 2 lit e soll die Zahl der Kinder acht nicht übersteigen.
Betriebsfreie Zeiten und tägliche Besuchszeiten
§ 56
Der Rechtsträger des Hortes hat die betriebsfreien Zeiten und die täglichen Zeiten, in denen der Hort zum Besuch durch die Kinder offen gehalten wird, festzusetzen und auf geeignete Weise bekannt zu machen. Dabei sind zu berücksichtigen:
Elternpflichten
§ 57
Die Eltern und anderen Erziehungsberechtigten haben für eine entsprechende Körperpflege und Kleidung ihrer Kinder Sorge zu tragen und sie zum regelmäßigen Hortbesuch anzuhalten.
Anzeige und Untersagung der Errichtung oder Erweiterung
§ 58
(1) Die Errichtung eines Hortes ist der Landesregierung mindestens drei Monate vor der geplanten Eröffnung unter Angabe der für die Beurteilung des Vorhabens erforderlichen Umstände (Kinderzahl, Besuchszeiten udgl) anzuzeigen. Der Anzeige sind die Nachweise über die Erfüllung der Voraussetzungen gemäß den §§ 51 Abs 1 und 2, 52 und 53 Abs 1, 2 und 4 anzuschließen. Spätestens gleichzeitig mit der Anzeige ist die Gemeinde des beabsichtigten Standortes vom Vorhaben zu verständigen.
(2) Die Landesregierung hat die Errichtung des Hortes binnen zwei Monaten ab Vorliegen der vollständigen Anzeige zu untersagen, wenn die Voraussetzungen gemäß Abs 1 nicht erfüllt sind. Wird die Errichtung des Hortes innerhalb dieser Frist nicht untersagt, kann er eröffnet und betrieben werden.
(3) Für die Erweiterung eines Hortes finden die für die Errichtung geltenden Bestimmungen sinngemäß Anwendung.
Erlöschen und Entzug des Rechtes zum Betrieb
§ 59
(1) Das Recht zum Betrieb eines Hortes erlischt:
(2) Die Verlassenschaft bzw die Erben des bisherigen Rechtsträgers können den Hort bis zum Ende des laufenden Betriebsjahres weiterführen, wobei sie die Rechte und Pflichten des Rechtsträgers übernehmen. Sie haben die Weiterführung des Hortes der Landesregierung unverzüglich anzuzeigen.
(3) Werden nach der Eröffnung des Hortes die Voraussetzungen gemäß den §§ 52 und 53 Abs 1, 2 und 4 nicht mehr erfüllt, hat die Landesregierung dem Rechtsträger eine angemessene Frist zur Beseitigung der Mängel zu setzen. Werden die Mängel innerhalb dieser Frist nicht behoben, hat die Landesregierung das Recht zum Betrieb des Hortes zu entziehen. Wenn für die Gesundheit oder Sittlichkeit der Kinder Gefahr im Verzug ist, hat die Landesregierung das Recht zum Betrieb des Hortes ohne Setzung einer Frist zu entziehen.
Hospitieren
§ 60
(1) Von Gebietskörperschaften geführte Horte sind einzelnen Schülerinnen oder Schülern oder Schülergruppen von
Bildungsanstalten für Horterzieherinnen und -erzieher bei Bedarf zum Zweck des Hospitierens zugänglich zu machen, soweit dies ohne Störung des ordnungsgemäßen Betriebes des Hortes möglich ist.
(2) Das Hospitieren von Schülerinnen oder Schülern anderer Schularten oder von anderen Personen sowie die Beobachtung und die Durchführung von Erhebungen in Horten sind nur im Einvernehmen mit dem Rechtsträger des Hortes und der Aufsichtsbehörde zulässig.
Aufsicht
§ 61
(1) Der Betrieb der Horte unterliegt der Aufsicht der Landesregierung. Die Aufsicht ist dahin auszuüben, dass die Horte und ihr Betrieb einschließlich der Leiterin oder dem Leiter und den Erzieherinnen und Erziehern den gesetzlichen oder durch Verordnung aufgestellten Anforderungen entsprechen. Bei festgestellten Mängeln sind die zu deren Behebung erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
(2) Die Rechtsträger und die Betreuungspersonen haben - bei Horten der Gemeinden unbeschadet weitergehender Bestimmungen des Salzburger Stadtrechtes 1966 und der Salzburger Gemeindeordnung 1994 - den mit der Aufsicht betrauten Personen den Zutritt zu den dem Hort gewidmeten Räumen, den Kontakt zu den Kindern und die Vornahme von Ermittlungen im
erforderlichen Umfang zu ermöglichen, die notwendigen Auskünfte zu geben und Einsichtnahme in die Aufzeichnungen zu gewähren.
(3) Die Aufsicht über die Horte hat in pädagogischer Hinsicht unter Heranziehung besonderer Aufsichtspersonen
(Inspektorinnen oder Inspektoren) des Amtes der Landesregierung zu erfolgen. Sie haben die fachlichen Anstellungserfordernisse für Erzieherinnen und Erzieher aufzuweisen.
(4) Den Aufsichtspersonen obliegt insbesondere:
Hortähnliche Einrichtungen
§ 62
Die Landesregierung kann bei hortähnlichen Einrichtungen, die keine Schulen, Schülerheime, Kindergärten oder Tagesbetreuungseinrichtungen sind, den Weiterbetrieb untersagen, wenn nach der Art der Einrichtung, insbesondere den angewandten Erziehungs-methoden oder wegen der mangelnden Eignung der mit der Führung der Einrichtung oder der Beaufsichtigung der Kinder befassten Personen für die Kinder eine Schädigung aus den im § 46 Abs 1 angeführten
Gesichtspunkten zu befürchten ist.
Förderung von Horten
§ 63
(1) Auf Antrag des Rechtsträgers des Hortes sind diesem vom Land und von der Gemeinde Fördermittel zum Personalaufwand zu gewähren, wenn der Hort allgemein zugänglich ist, für den Betrieb des Hortes ein Bedarf besteht und der Betrieb nicht zur Erzielung eines Gewinns erfolgt. Die Gewährung von Fördermitteln ist aus den im § 41 Abs 2 und 3 enthaltenen, sinngemäß anzuwendenden Gründen ausgeschlossen.
(2) Die Feststellung des Bedarfes nach Abs 1 obliegt auf Antrag des Rechtsträgers, wenn dieser keine Gebietskörperschaft ist, der Gemeinde im eigenen
Wirkungsbereich mit Bescheid der Gemeindevertretung (in der Stadt Salzburg des Gemeinderates).
(3) Als Förderung des Landes gebühren in Prozenten des Personalaufwandes für eine Erzieherin oder einen Erzieher:
(4) § 42 Abs 2 bis 6 findet sinngemäß Anwendung; die Bemessungsgrundlage für die Personalförderung der Horte entspricht der Bemessungsgrundlage für die Personalförderung der Kindergärten.
(5) Gemeinden, in denen auf Grund eines Bescheides gemäß Abs 2 ein Hort von einem Rechtsträger, der keine Gebietskörperschaft ist, betrieben wird, haben dem Rechtsträger eine Förderung in der Höhe der vom Land gewährten Förderung zu leisten. Über die Gewährung der Förderung entscheidet der Bürgermeister im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde durch Bescheid. Für die Auszahlung der Förderbeträge gilt § 42 Abs 6 sinngemäß.
Schlussbestimmungen
Werbeverbot
§ 64
Werbung, die den Aufgaben und Zielsetzungen der Kinderbetreuungseinrichtungen entgegensteht, sowie parteipolitische Werbung ist in Kinderbetreuungseinrichtungen verboten.
Abgabenbefreiung
§ 65
Für die im Zusammenhang mit einer Förderung nach diesem Gesetz stehenden Amtshandlungen sind keine Landes- und Gemeindeverwaltungsabgaben zu entrichten.
Strafbestimmungen
§ 66
Eine Verwaltungsübertretung begeht, wenn die Tat nicht nach anderen Gesetzen zu bestrafen ist, wer
In- und Außerkrafttreten
§ 67
(1) Dieses Gesetz tritt im Allgemeinen mit 1. September 2007 in Kraft; § 10 Abs 1 Z 1 tritt mit 1. Jänner 2008 in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten das Salzburger Kinderbetreuungsgesetz, LGBl Nr 47/2002, in der Fassung der Gesetze LGBl Nr 5/2005 und Nr 22/2006 sowie der Kundmachung LGBl Nr 88/2002 und die Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 26. November 1996 über die Mindestbeitragshöhe in öffentlichen
Kindergärten, LGBl Nr 107/1996, in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 111/2001 außer Kraft.
Übergangsbestimmungen
§ 68
(1) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach den Bestimmungen des im § 67 Abs 2 genannten Gesetzes rechtmäßig betriebene Kindertagesbetreuungen (Tageseltern, Kinderbetreuungseinrichtungen), Kindergärten und Horte gelten als zulässige Tagesbetreuungen (Tageseltern, Tagesbetreuungseinrichtungen), Kindergärten bzw Horte im Sinn dieses Gesetzes.
(2) Abweichend von § 17 Abs 1 erster Satz und Abs 2 dürfen in Kindergärten, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits bestehen, die Gruppen weiterhin mehr als 22 Kinder umfassen, und zwar
(3) Das fachliche Anstellungserfordernis gemäß § 20 Abs 1 wird auch durch folgende Prüfungen erfüllt:
(4) Das fachliche Anstellungserfordernis gemäß § 54 Abs 1 und 2 wird auch durch die erfolgreiche Ablegung einer der folgenden Prüfungen erfüllt:
(5) Für die Abrechnung der Förderungen für die Zeit bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes sind die bisherigen Bestimmungen weiter anzuwenden.
(6) Die Förderung für die zusätzliche Betreuungsperson in jeder Gruppe (Abs 2 zweiter Satz und § 17 Abs 1 zweiter Satz) steht zu:
ab 1. September 2007 für Gruppen mit mehr als 24 Kindern;
ab 1. September 2008 für Gruppen mit mehr als 23 Kindern und
ab 1. September 2009 für Gruppen mit mehr als 22 Kindern.
(7) Abweichend von § 42 Abs 1 und 3 gelten für die Zeit vom Inkrafttreten dieses Gesetzes bis zum 1. September 2008 an
Stelle des Prozentsatzes von 43 % ein solcher von 42 % und an
Stelle des Prozentsatzes von 33 % ein solcher von 32 %.
(8) Abweichend von § 63 Abs 3 Z 1 gilt für die Zeit vom Inkrafttreten dieses Gesetzes bis zum 1. September 2009 an Stelle des Prozentsatzes von 20 % ein solcher von 10 %. Abweichend von § 63 Abs 3 Z 2 und 3 gelten für die Zeit vom Inkrafttreten dieses Gesetzes bis zum 1. September 2008 an Stelle der Prozentsätze von 43 und 33 % solche von 42 bzw 32
%.
(9) Für private Tagesbetreuungseinrichtungen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des im § 67 Abs 2 genannten Gesetzes bestehen und besondere pädagogische Modelle (Sonderformen der pädagogischen Konzepte) der Betreuung von Kindern in alterserweiterten Gruppen anbieten, können nach Maßgabe der finanziellen Möglichkeiten des Landes und der Gemeinde zusätzliche Fördermittel gewährt werden. Der Förderungsanteil der Gemeinde setzt das Einvernehmen von Land und Gemeinde über die Förderung voraus.
(10) In der Zeit vom 1. September bis 31. Dezember 2007 erhalten Rechtsträger, die Tageseltern beschäftigen, folgende Förderbeträge pro Kind und Monat:
Sonderbestimmungen
§ 69
(1) Die Bestimmungen des § 54 sind auch auf die fachlichen Anstellungserfordernisse für Erzieherinnen oder Erzieher an Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schülerinnen oder Schüler von Pflichtschulen (Abs 1, Abs 3 lit a) bzw von Sonderschulen (Abs 2, Abs 3 lit b) bestimmt sind, anzuwenden.
(2) Für Kindergartenpädagoginnen und -pädagogen im öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zur Stadtgemeinde Salzburg gelten als Ansätze der eigenen Verwendungsgruppe ki 1 in den Gehaltstufen 1 bis 10 die um 18 % erhöhten Gehaltsstufen 1 bis 10 der Verwendungsgruppe L 3 und in den Gehaltsstufen 11 bis 17 die Gehaltsstufen 11 bis 17 der Verwendungsgruppe L 2b 1 gemäß § 55 Abs 1 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl Nr 54, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 165/2005. Die Gehaltsansätze der eigenen Verwendungsgruppe ki 2 betragen 90 % der Gehaltsansätze der Verwendungsgruppe ki 1. Solchen Leiterinnen und Leitern von Kindergärten gebührt eine Kindergartenleiterinnen- und -leiterzulage in Höhe der Dienstzulage für Leiterinnen und Leiter in der Verwendungsgruppe L 3 gemäß § 57 Abs 2 des Gehaltsgesetzes 1956. Die Gehaltsansätze können in gleicher Weise wie die Monatsentgelte und Zulagen gemäß § 22 Abs 2 und 4 erhöht werden.
Holztrattner
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