Auf Grund des § 16 des Salzburger Naturschutzgesetzes 1999, LGBl Nr 73, in der geltenden Fassung wird verordnet:
Die Oberpinzgauer Nationalpark-Vorfeld-Landschaftsschutzverordnung, LGBl Nr 81/2003, wird geändert wie folgt:
1.1. Abs 1 lautet:
"(1) Das im Vorfeld des Nationalparks Hohe Tauern gelegene Gebiet in den Gemeinden Krimml, Wald im Pinzgau und Neukirchen am Großvenediger wird mit Ausnahme einiger verbauter Bereiche in dem in den Abs 2 und 3 festgelegten Umfang zum Landschaftsschutzgebiet erklärt."
1.2. Im Abs 2 lauten die Z 1 und 2:
1.3. Im Abs 3 lautet der zweite Satz: "Die vom Landschaftsschutzgebiet ausgenommenen Bereiche (zwei geschlossen verbaute Bereiche im Gebiet der Gemeinde Krimml; die Zweitwohngebiete am Nord- und Nordostabhang des Plattenkogels im Bereich der Filzstein-, der Duxer- sowie der Tischleralm im Gebiet der Gemeinde Wald im Pinzgau; der Baulandbereich entlang der Straße in das Obersulzbachtal und der Bereich der Siedlungen Schiedhof und Urban im Gebiet der Gemeinde Neukirchen am Großvenediger) sind in Lageplänen im Maßstab 1 : 5.000 eingetragen."
"§ 2
Diese Verordnung dient folgenden Zielen:
"(3) Die §§ 1 und 2 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 50/2007 treten mit 1. August 2007 in Kraft. Die Übersichtskarte und die Lagepläne gemäß § 1 Abs 3 werden durch jene Karte bzw jene Pläne ersetzt, die einen wesentlichen Bestandteil dieser Verordnung bilden."
Für die Landesregierung:
Die Landeshauptfrau:
Burgstaller