Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
Das Salzburger Parteienförderungsgesetz, LGBl Nr 79/1981, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 8/2007, wird geändert wie folgt:
"(3) In den Rechenschaftsberichten sind zumindest folgende Einnahmenarten gesondert auszuweisen:
(4) In den Rechenschaftsberichten sind zumindest folgende Ausgabenarten gesondert auszuweisen:
(5) In einer Anlage zum Rechenschaftsbericht sind die im Berichtsjahr entweder an die betreffende politische Partei oder an eine ihrer Gliederungen (Landes-, Bezirks- oder Lokalorganisationen) geleisteten Spenden, die den Betrag von 1.000 € übersteigen, folgendermaßen auszuweisen:
(6) Spenden gemäß Abs 5 sind unter Angabe der Beträge sowie der Namen und Anschriften der Spender in eine gesonderte Liste (Spenderliste) aufzunehmen, die dem Direktor des Landesrechnungshofes spätestens bis 31. Dezember des Folgejahres zu übermitteln ist. Der Direktor des Landesrechnungshofes hat auf Ersuchen der betreffenden politischen Partei öffentlich festzustellen, ob eine Spende in der von ihr übermittelten Spendenliste ordnungsgemäß deklariert ist. Der Direktor des Landesrechnungshofes hat dem Landtagspräsidenten die fristgerechte oder verspätete Übermittlung der Spendenliste oder die Nichtübermittlung einer solchen mitzuteilen."
"(3) Die §§ 6 Abs 3 bis 6 und 10 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 65/2007 treten mit 1. Oktober 2007 in Kraft. Die Bestimmungen der §§ 6 Abs 3 bis 6 sind erstmals auf den Rechenschaftsbericht für das Jahr 2007 anzuwenden."
Holztrattner
Burgstaller