Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
Das Landesbeamten-Pensionsgesetz, LGBl Nr 17/2001, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 66/2006, wird wie folgt geändert:
"(5) Die Mindestsätze werden in folgenden Prozentsätzen des Gehaltsansatzes eines Beamten der Dienstklasse V Gehaltsstufe 2 festgelegt:
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Mindestsätze für Beamte, die nicht unter Z 2 fallen 34,73 %
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Mindestsätze für
a) verheiratete Beamte
b) Beamte, deren Ehe geschieden, aufgehoben oder für
nichtig erklärt worden ist und die verpflichtet sind,
für den Unterhalt des früheren Ehegatten aufzukommen
oder dazu beizutragen 52,20 %
- Erhöhungsbetrag für jedes Kind, für das dem Beamten
eine Kinderzulage gebührt 3,64 %
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Mindestsatz für den überlebenden Ehegatten 34,73 %
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Erhöhungsbetrag für jedes Kind, für das dem
überlebenden Ehegatten eine Kinderzulage gebührt 3,64 %
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Mindestsatz für eine Halbwaise bis zur Vollendung des
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Lebensjahres 12,78 %
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Mindestsatz für eine Halbwaise ab der Vollendung des
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Lebensjahres 22,70 %
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Mindestsatz für eine Vollwaise bis zur Vollendung des
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Lebensjahres 19,18 %
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Mindestsatz für eine Vollwaise ab der Vollendung des
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Lebensjahres 34,73 %
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Mindestsatz für einen früheren Ehegatten 34,73 %."
"(2) § 33 Abs 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 68/2007 tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft."
Holztrattner
Burgstaller