LGBL_SA_20071030_76•Wohnbauförderungsgesetz-Novelle 2007
LGBL_SA_20071030_76Wohnbauförderungsgesetz-Novelle 2007Gazette30.10.2007
Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
Das Salzburger Wohnbauförderungsgesetz 1990, LGBl Nr 1/1991, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 17/2006, wird geändert wie folgt:
1.1. Die den 9. Abschnitt betreffenden Zeilen lauten:
"9. Abschnitt
Förderung der Errichtung oder umfassenden Sanierung von
Wohnheimen
§ 39 Förderungsvoraussetzungen
§ 40 Art und Höhe der Förderung für die Errichtung von
Wohnheimen
§ 40a Art und Höhe der Förderung für die umfassende Sanierung
von Wohnheimen"
1.2. Nach der den § 62 betreffenden Zeile wird eingefügt:
"§ 62a Umsetzungshinweis"
1.3. Die Bezeichnung "§ 63" wird durch die Bezeichnung "§§ 63 ff" ersetzt.
3.1. In der Z 13 wird die Altersgrenze "35. Lebensjahr" durch die Altersgrenze "40. Lebensjahr" ersetzt.
3.2. Nach der Z 13b wird eingefügt:
5.1. Im Abs 1 lautet die Z 5:
"5. gerichtlich oder vertraglich festgesetzte, in Geld bezogene laufende Unterhaltsleistungen. Wenn für Kinder dauernd getrennt lebender Eltern Unterhaltsansprüche nicht entsprechend verfolgt oder Unterhaltsvereinbarungen ohne Mitwirkung des Gerichts oder des Jugendwohlfahrtsträgers abgeschlossen werden, ist mindestens von einer Unterhaltsleistung auszugehen, die dem allgemeinen Durchschnittsbedarf eines gleichaltrigen in Österreich lebenden Kindes entspricht. Die vom Förderungswerber und von den mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen tatsächlich geleisteten gerichtlich oder vertraglich festgesetzten Unterhaltsleistungen sind beim Zahlungsverpflichteten einkommensmindernd zu berücksichtigen."
5.2. Im Abs 2 wird nach der Wortfolge "Pflegegeld nach der Salzburger Kinder- und Jugendwohlfahrtsordnung 1992" die Wortfolge "sowie Unterhalts- und gesetzliche Versorgungsleistungen für Pflegekinder" angefügt.
6.1. Im Abs 1 Z 5 lautet die lit a:
"a) für folgende mit einem österreichischen Staatsbürger oder einer nach Abs 3 gleichgestellten Person in dauernder Haushaltsgemeinschaft lebende aufenthaltsberechtigte Familienangehörige: Ehegatten, Verwandte in gerader auf- und absteigender Linie sowie Verwandte des Ehegatten in gerader auf- und absteigender Linie;"
6.2. Im Abs 3 lautet die Z 2:
"(3) Für den Fall einer Kündigung gemäß Abs 1 und gemäß § 14 ist im Darlehensvertrag vorzusehen, dass die zugezählten Darlehensbeträge ab Kündigung mit 5 % zu verzinsen sind."
"9. Abschnitt
Förderung der Errichtung oder umfassenden Sanierung von
Wohnheimen
Förderungsvoraussetzungen
§ 39
(1) Eine Förderung für die Errichtung oder umfassende Sanierung von Wohnheimen kann gewährt werden:
(2) Die Förderung setzt weiter voraus, dass der Förderungswerber Eigentümer der Bauliegenschaft ist oder ein Baurecht daran eingeräumt erhalten hat. Für gemeinnützige Bauvereinigungen gilt außerdem § 31 Abs 4 sinngemäß.
(3) Eine umfassende Sanierung liegt vor, wenn das Wohnheim nach Durchführung der Sanierungsmaßnahmen einen zeitgemäßen, bei Wohnheimen für Menschen mit Behinderung oder Seniorenwohnheimen insbesondere einen pflegegerechten Standard aufweist. Nähere Bestimmungen dazu können durch Verordnung der Landesregierung getroffen werden.
Art und Höhe der Förderung
für die Errichtung von Wohnheimen
§ 40
(1) Die Förderung für die Errichtung von Wohnheimen besteht in der Gewährung eines Förderungsdarlehens und/oder von rückzahlbaren Annuitätenzuschüssen zu Hypothekardarlehen oder gemäß § 13 Abs 2b WGG eingesetzten Eigenmitteln.
(2) Die Höhe und die Bedingungen des Förderungsdarlehens und der Annuitätenzuschüsse, die Höhe des Hypothekardarlehens und der gemäß § 13 Abs 2b WGG eingesetzten Eigenmittel, bis zu der Annuitätenzuschüsse gewährt werden, sind durch Verordnung der Landesregierung zu regeln. Für die Höhe des Förderungsdarlehens und des Hypothekardarlehens unter Einrechnung allenfalls gemäß § 13 Abs 2b WGG eingesetzter Eigenmittel ist ein Fixsatz je Quadratmeter förderbarer Nutzfläche oder je Heimplatz festzusetzen. Dabei kann nach der Art und Größe von Wohnheimen unterschieden und auch auf Mehrkosten, die durch gesetzlich vorgeschriebene Maßnahmen zur Wahrung des Denkmal- oder des besonderen Altstadt- oder Ortsbildschutzes entstehen, Bedacht genommen werden. Die Höhe der Annuitätenzuschüsse kann laufend verringert werden.
Art und Höhe der Förderung
für die umfassende Sanierung von Wohnheimen
§ 40a
Für die umfassende Sanierung von Wohnheimen können Förderungsdarlehen gewährt werden, deren Höhe je Quadratmeter förderbarer Nutzfläche oder nach Art und Umfang der Maßnahmen je Wohnung festgelegt werden kann. Dabei kann auch auf Mehrkosten, die durch gesetzlich vorgeschriebene Maßnahmen zur Wahrung des Denkmal- oder des besonderen Altstadt- oder Ortsbildschutzes entstehen, Bedacht genommen werden. Die Laufzeit des Förderungsdarlehens kann zwischen zehn und 25 Jahre betragen. Die Annuitäten können in bestimmten Zeitabständen angehoben werden."
"(4) Die Träger der gesetzlichen Sozialversicherung haben, soweit bei der Landesregierung Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Förderungswerbers über Beschäftigungs- und Sozialversicherungsverhältnisse bestehen, auf Ersuchen dieser jene Auskünfte zu erteilen, die zum Zweck der Feststellung der Gebührlichkeit der Förderung, der Sicherung von Forderungen sowie der Förderungskontrolle erforderlich sind. Dazu haben sie auch automationsunterstützt verarbeitete Daten über sozialversicherte Personen betreffend Name, Geburtsdatum, Anschrift, Sozialversicherungsnummer, Zugehörigkeit zum Kreis der Versicherten, Zeitraum des Versicherungsverhältnisses sowie Art und Ausmaß von gewährten Leistungen zu übermitteln."
"Umsetzungshinweis
§ 62a
Das Gesetz LGBl Nr 76/2007 dient der Umsetzung der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten (ABl Nr 158 vom 30. April 2004, berichtigt durch ABl Nr L 229 vom 29. Juni 2004)."
"§ 64
(1) Die §§ 1 Abs 2, 6 Abs 1, 7 Abs 1, 8, 9 Abs 1 und 3, 15 Abs 3, 36 Abs 2, 39, 40, 40a, 43 Abs 3, 48, 52 Abs 4, 59 Abs 7, 62a und 63 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 76/2007 treten mit Beginn des auf dessen Kundmachung folgenden Monats in Kraft.
(2) Für Förderungen nach diesem Gesetz, um die bis zum 30. September 1995 angesucht worden ist, gilt ab dem im Abs 1 bestimmten Zeitpunkt Folgendes: Die Art der Zinsberechnung und der höchstzulässige Prozentsatz für Hypothekardarlehen, die zur Finanzierung des geförderten Vorhabens aufgenommen worden sind, sind von der Landesregierung unter Zugrundelegung der Verhältnisse auf dem Kapitalmarkt durch Verordnung festzulegen. Die Höhe des Prozentsatzes darf das jeweilige Mittel der Sekundärmarktrendite für Emittenten gesamt (verlautbart im Statistischen Monatsheft der Österreichischen Nationalbank) des dritten, vierten und fünften vorangegangenen Monats vor Wirksamkeitsbeginn der Festlegung des Zinssatzes um nicht mehr als 0,5 % überschreiten, unbeschadet der Möglichkeit einer Aufrundung auf den nächsten Achtelprozentpunkt."
Holztrattner
Burgstaller
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