LGBL_SA_20071106_79•Tauglgries – Natur- und Europaschutzgebietsverordnung
LGBL_SA_20071106_79Tauglgries – Natur- und EuropaschutzgebietsverordnungGazette06.11.2007
mit der die Wildflusslandschaft Tauglgries zum Natur- und Europaschutzgebiet erklärt wird (Tauglgries – Natur- und Europaschutzgebietsverordnung)
Auf Grund der §§ 19 bis 21 und 22a des Salzburger Naturschutzgesetzes 1999, LGBl Nr 73, in der geltenden Fassung wird verordnet:
Natur- und Europaschutzgebiet
§ 1
(1) Die im Gebiet der Gemeinden Kuchl und Vigaun gelegene Wildflusslandschaft Tauglgries wird einschließlich des bachbegleitenden Lavendelweidengebüsches zum Natur- und Europaschutzgebiet erklärt.
(2) Die Grenzen des Schutzgebietes und jener Flächen, die im Folgenden als "temporäre Schutzzone" bezeichnet werden, sind in Lageplänen im Maßstab 1 : 5.000 festgelegt. Diese Pläne sind wesentlicher Bestandteil dieser Verordnung und liegen beim Amt der Salzburger Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung und bei den Gemeinden Kuchl und Vigaun während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs 5 AVG) zur allgemeinen Einsicht auf.
Schutzzweck
§ 2
Diese Verordnung dient der Erhaltung:
Schutzbestimmungen
§ 3
(1) Im Schutzgebiet sind alle Eingriffe in die Natur untersagt. Als Eingriffe gelten auch folgende Maßnahmen:
(2) In der temporären Schutzzone gelten darüber hinaus in der Zeit vom 1. April bis zum 31. Juli jeden Jahres als Eingriffe:
(3) Vom Verbot gemäß Abs 1, nicht jedoch vom Verbot des Abs 2 sind folgende Maßnahmen ausgenommen:
(4) Vom Verbot gemäß Abs 2 sind ausgenommen:
(5) Die in dieser Bestimmung enthaltenen Verweisungen auf das Wasserrechtsgesetz 1959 – WRG 1959, BGBl Nr 215, beziehen sich auf jene Fassung, die dieses Gesetz bis zur Änderung durch das Gesetz BGBl I Nr 123/2006 erhalten hat.
Ausnahmebewilligungen
§ 4
(1) Die Landesregierung kann auf Ansuchen im Einzelfall für die im Abs 2 angeführten Maßnahmen Ausnahmen von den Verboten des § 3 bewilligen, soweit diese Maßnahmen den Schutzzwecken des Schutzgebietes gemäß § 2 Z 2 und 3 nicht widersprechen und überdies keine erhebliche Beeinträchtigung des Erhaltungszieles gemäß § 2 Z 1 zu erwarten ist.
(2) Als Maßnahmen, die einer Bewilligung gemäß Abs 1 zugänglich sind, werden insbesondere festgelegt:
Kennzeichnung des Schutzgebietes
§ 5
Die Kennzeichnung des Schutzgebietes erfolgt durch Tafeln, die die Aufschrift "Natur- und Europaschutzgebiet Tauglgries" und das Salzburger Landeswappen tragen. Weitere, dem Schutzzweck entsprechende Hinweise sind zulässig.
Hinweis auf Strafbestimmungen
§ 6
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen des § 3 oder der gemäß § 4 erlassenen Bescheide sowie die Beschädigung, eigenmächtige Entfernung, Verdeckung oder eine sonstige Beeinträchtigung der Wirksamkeit der Kennzeichnung des Schutzgebietes werden als Verwaltungsübertretungen gemäß § 61 des Salzburger Naturschutzgesetzes 1999 bestraft.
Inkrafttreten
§ 7
Diese Verordnung tritt mit 1. Dezember 2007 in Kraft.
Für die Landesregierung:
Die Landeshauptfrau:
Burgstaller
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