LGBL_SA_20071106_81•Kehrtarif 2007
LGBL_SA_20071106_81Kehrtarif 2007Gazette06.11.2007
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}über die Festsetzung eines Höchsttarifes für das Rauchfangkehrergewerbe (Kehrtarif 2007)
Auf Grund des § 125 Abs 1 und 2 der Gewerbeordnung 1994, BGBl Nr 194, in der geltenden Fassung wird verordnet:
§ 1
(1) Für die Leistungen des Rauchfangkehrergewerbes werden nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen die in der Anlage 1 zu dieser Verordnung angeführten Tarifsätze als Höchsttarife festgesetzt.
(2) Die Vereinbarung von Pauschalierungen anstelle der Berechnung nach den Tarifsätzen ist insoweit zulässig, als sich daraus kein höherer Gesamtbetrag ergibt.
(3) In den einzelnen Tarifsätzen ist die Umsatzsteuer in der Höhe von 20 % enthalten.
§ 2
(1) Mit der Objektgebühr sind die anteiligen Wegekosten, die Vorbereitung zum Kehren, die Untersuchung der Kehrgegenstände und Feuerstätten (Hauptkehrung) im Sinn des § 7 Abs 2 der Salzburger Feuerpolizeiordnung 1973, die Mängelerfassung und die nachträgliche Beratung der Eigentümer des Objektes oder der sonst über den Kehrgegenstand Verfügungsberechtigten sowie alle damit im Zusammenhang stehenden Verwaltungsarbeiten (zB Aufstellung des Kehr-planes, Führung des Kehrbuches, Evidenthaltung, Rechnungslegung einschließlich Porti) für ein Gebäude mit Kehrgegenständen (Kehrobjekt) pauschal abgegolten. Dies gilt auch im Fall eines Wechsels auf einen anderen Rauchfangkehrer mit Standort im selben Kehrgebiet. Die Objektgebühr darf auch dann nur einmal in Rechnung gestellt werden, wenn in einem Kehrobjekt mehrere Kehrgegenstände zu kehren oder zu überprüfen sind. Gebäude mit mehreren Hauseingängen gelten dabei als ein Kehrobjekt, wenn sämtliche Kamine über denselben Hauseingang zugänglich sind.
(2) Die Kehrgebühr ist das Entgelt für das Kehren oder das Ausbrennen der einzelnen Kehrgegenstände. Sie ist nach der Anzahl der Geschoße zu berechnen.
§ 3
(1) Bei Anwendung der Tarifpost 1 gelten:
(2) Als Geschoß im Sinn des Tarifes gilt jedes bewohnte oder unbewohnte Stockwerk, das Keller- und das Dachgeschoß, soweit der Rauch-, Gas- oder Dunstfang durch dieses Stockwerk oder Geschoß führt. Beträgt die Rauch- bzw Gasfanglänge zwischen dem Dachgeschoßfußboden und der Fangmündung mehr als drei Meter, ist die Anrechnung einer weiteren Geschoßgebühr zulässig. Überhöhte Rauch- oder Gasfangköpfe (zB bei Flachdächern) sowie freistehende Fänge können je volle drei Meter als Geschoß gerechnet werden.
§ 4
(1) Die Kehrpflicht und ihre Häufigkeit richten sich nach der Salzburger Feuerpolizeiordnung 1973.
(2) Die Häufigkeit der durchzuführenden Messung der Abgastemperatur, der Feststellung der Konzentrationen und Mengen der aus Heizungen austretenden luftfremden Stoffe und der Bestimmung der Abgasverluste von Heizungen richtet sich nach der Heizungsanlagen-Verordnung.
§ 5
Der Rauchfangkehrer hat mindestens einmal jährlich auf Verlangen des Kunden entsprechend der Vormerkungen im Kehrbuch eine für die einzelnen Kehrgegenstände nach Tarifposten aufgeschlüsselte Rechnung über seine Leistungen auszustellen, insoweit nicht eine pauschale Jahresabrechnung (§ 1 Abs 2) vereinbart ist.
§ 6
Der Rauchfangkehrer hat für jeden Kehrgegenstand ein Kehrstellenaufnahmeblatt und ein Kehrgebührenberechnungsblatt (oder ein inhaltlich gleiches Berechnungsblatt bei EDV-Abrechnung) entsprechend den Anlagen 2 bzw 3 zu dieser Verordnung ab deren Inkrafttreten (§ 9 Abs 1) zu führen und dem Eigentümer des Kehrobjektes in einfacher Ausfertigung zur Verfügung zu stellen. Bei Änderungen am kehrpflichtigen Gegenstand sind ein neues Kehrstellenaufnahmeblatt und ein neues Kehrgebührenberechnungsblatt zu erstellen; auf Verlangen ist dem Eigentümer des Kehrobjektes ein aktuelles Kehrgebührenberechnungsblatt in einfacher Ausfertigung zur Verfügung zu stellen.
§ 7
Wer höhere Entgelte als die sich aus dieser Verordnung ergebenden Höchsttarife fordert oder annimmt, begeht eine Verwaltungsübertretung und wird gemäß § 367 Z 31 der Gewerbeordnung 1994 bestraft.
§ 8
Die in dieser Verordnung enthaltenen Verweisungen auf Landesgesetze und Verordnungen der Salzburger Landesregierung gelten als solche auf die Fassung, die sie durch Änderungen bis zu der im Folgenden letztzitierten erhalten haben:
§ 9
(1) Diese Verordnung tritt mit dem auf ihre Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Sie ist auf Leistungen des Rauchfangkehrergewerbes anzuwenden, die ab diesem Tag erbracht werden.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung des Landeshauptmannes von Salzburg vom 18. März 2003, LGBl Nr 34, über die Festsetzung eines Höchsttarifes für das Rauchfangkehrergewerbe außer Kraft.
Anlage 1
Kehrtarif 2007
Tarifpost 1 – Objektgebühr (§ 2 Abs 1)
Tarifgruppe A 7,40 €
Tarifgruppe B 10,60 €
Tarifpost 2 – Kehrgebühr (§ 2 Abs 2)
a) Kehren eines Rauch- bzw Gasfanges mit angeschlossenen Feuerstätten
(Normaltarif)
Nennheizleistung Gebühr je Geschoß
bis 11 kW 1,20 €
12 – 35 kW 1,75 €
36 – 120 kW 3,70 €
über 120 kW 5,50 €
b) Kehren solcher Rauch- oder Gasfänge mit angeschlossenen
Feuerstätten, die nach § 7 der Salzburger Feuerpolizeiordnung 1973
öfter als dreimal zu reinigen sind
Nennheizleistung Gebühr je Geschoß
bis 11 kW 1,00 €
12 – 35 kW 1,30 €
36 – 120 kW 2,40 €
über 120 kW 3,70 €
c) Reinigen der Fangsohle 4,60 €
Tarifpost 3
Tarifpost 4
Abziehen von neuen oder umgebauten Rauch- oder Gasfängen je Arbeitskraft für jede angefangene Viertelstunde Arbeitszeit 10,20 €.
Tarifpost 5
Kehren einer Selchkammer je Arbeitskraft für jede angefangene Viertelstunde Arbeitszeit 10,20 €.
Tarifpost 6
Messung der Abgastemperatur, Feststellung der Konzentration und Mengen der aus Heizungen austretenden luftfremden Stoffe und Bestimmung der Abgasverluste von Heizungen gemäß der Heizungsanlagen-Verordnung bei Heizungen für flüssige oder gasförmige Brennstoffe
Tarifpost 7
Teilnahme als Sachverständiger an Feuerbeschauen, Baukommissionen, Bauüberprüfungen, Überprüfung von Feuerungs- und Gasanlagen auf Grund gesetzlicher Vorschriften, soweit diese Überprüfung nicht schon anlässlich der Kehrtätigkeit oder der Abgasmessung erfolgt ist, Erstellung von Befunden, Protokollen und Mängelmeldungen, je Arbeitskraft für jede angefangene Viertelstunde Arbeitszeit 10,20 €.
Tarifpost 8
Tarifpost 9
Können Kehrgegenstände aus Gründen, die der Eigentümer des Objektes oder der sonst über den Kehrgegenstand Verfügungsberechtigte zu vertreten hat, nicht zum vereinbarten oder zu dem sich aus dem Kehrplan ergebenden, nachweislich rechtzeitig bekannt gegebenen Termin gereinigt oder überprüft werden, kann ein Zuschlag von höchstens 50 % zu den sonst gebührenden Tarifen verrechnet werden. Das Gleiche gilt, wenn Messungen gemäß der Heizungsanlagen-Verordnung aus diesen Gründen nicht durchgeführt werden können.
Tarifpost 10
Für Arbeiten, die auf Verlangen des Kunden in der Zeit von 16:00 Uhr bis 7:00 Uhr sowie an Samstagen, Sonn- oder Feiertagen durchgeführt werden, kann ein Zuschlag von höchstens 100 % verrechnet werden.
Tarifpost 11
Für alle nicht mit den vorstehenden Leistungen in Verbindung stehenden Reinigungs- und Überprüfungsarbeiten, die auf Grund gesetzlicher Vorschriften vorgenommen werden, gebühren je Arbeitskraft für jede angefangene Viertelstunde Arbeitszeit höchstens 10,20 €.
Anlage 2
(Anlage ist nicht darstellbar!)
Anlage 3
(Anlage ist nicht darstellbar!)
Für die Landeshauptfrau:
Blachfellner