Auf Grund des § 19 Abs 2 des Salzburger Sozialhilfegesetzes, LGBl Nr 19/1975, in der geltenden Fassung wird verordnet:
Die Verordnung der Salzburger Landesregierung über die Gewährung einer Hilfe gemäß § 6 Abs 4 des Salzburger Sozialhilfegesetzes an nicht gleichgestellte Fremde, LGBl Nr 80/1995, wird geändert wie folgt:
"(4) § 12 Abs 4 SHG findet keine Anwendung."
Nach § 6 wird angefügt:
"§ 7
(1) Die §§ 1 Abs 1 und 2 Abs 4 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 90/2007 treten mit 1. Dezember 2007 in Kraft.
(2) Fremden, die unter den Anwendungsbereich des Salzburger Grundversorgungsgesetzes fallen und denen bereits während des Zeitraums vom 1. Mai 2004 bis 30. Juni 2007 Leistungen nach den Bestimmungen dieser Verordnung gewährt worden sind, können solche Leistungen an Stelle von Leistungen der Grundversorgung nach dem Salzburger Grundversorgungsgesetz bis einschließlich 31. Dezember 2009 weitergewährt werden, wenn die sonstigen Voraussetzungen dafür vorliegen. Bei Asylwerbern endet die Gewährung solcher Leistungen überdies mit Ablauf von drei Monaten nach Vorliegen einer rechtskräftigen Entscheidung über den Asylantrag."