Verlautbarung über die Höhe der Kostenbeiträge gemäß § 62 Abs 1
des Salzburger Krankenanstaltengesetzes 2000 für das Jahr 2008 | Omnilex
LGBL_SA_20080215_11•Verlautbarung über die Höhe der Kostenbeiträge gemäß § 62 Abs 1
des Salzburger Krankenanstaltengesetzes 2000 für das Jahr 2008
Verlautbarung über die Höhe der Kostenbeiträge gemäß § 62 Abs 1
des Salzburger Krankenanstaltengesetzes 2000 für das Jahr 2008
LGBL_SA_20080215_11Verlautbarung über die Höhe der Kostenbeiträge gemäß § 62 Abs 1
des Salzburger Krankenanstaltengesetzes 2000 für das Jahr 2008Gazette15.02.2008
Verlautbarung der Salzburger Landesregierung vom 28. Jänner 2008 über die Höhe der Kostenbeiträge gemäß § 62 Abs 1 des Salzburger Krankenanstaltengesetzes 2000 für das Jahr 2008
Auf Grund des Salzburger Krankenanstaltengesetzes 2000 – SKAG, LGBl Nr 24, in der geltenden Fassung wird verlautbart:
§ 1
Der Kostenbeitrag nach § 62 Abs 1 erster Satz SKAG beträgt für das Jahr 2008 je Verpflegstag 8,30 €.
§ 2
(1) Der verringerte Kostenbeitrag nach § 62 Abs 1 letzter Satz SKAG beträgt für Patienten der allgemeinen Gebührenklasse mit einem geringen Einkommen gemäß Abs 2 für das Jahr 2008 je Verpflegstag 6,20 €.
(2) Ein geringes Einkommen ist gegeben, wenn das durchschnittliche monatliche Nettoeinkommen des Patienten zusammen mit den mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen unter dem 1,5-Fachen des Richtsatzes gemäß § 293 ASVG liegt.