LGBL_SA_20080215_7•Gesetz mit dem das Jagdgesetz 1993 geändert wird
LGBL_SA_20080215_7Gesetz mit dem das Jagdgesetz 1993 geändert wirdGazette15.02.2008
Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
Das Jagdgesetz 1993, LGBl Nr 100, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 63/2006, wird geändert wie folgt:
1.1. Die den § 104 betreffende Zeile lautet:
"§ 104 Halten von besonders geschützten Wildtieren"
1.2. Nach § 104 wird eingefügt:
"§ 104a Allgemeine Ausnahmen von den Schutzbestimmungen
§ 104b Ausnahmen von den Schutzbestimmungen im Einzelfall
§ 104c Ausnahmen von den Schonvorschriften im Einzelfall"
2.1. Im zweiten Satz werden nach der Verweisung auf (§)"90 Abs 1 und 2" die Zahlen ", 104b, 104c" eingefügt.
2.2. Im fünften Satz wird die Verweisung auf "§ 104 Abs 4" durch die Verweisung auf "§ 104b" ersetzt.
4.1. Im Abs 1 lautet der dritte Satz: "Die Bewilligung ist bei Wildarten, die gemäß § 103 Abs 1 einen besonderen Schutz genießen, nur unter den Voraussetzungen und zu den Zwecken gemäß § 104b zu erteilen."
4.2. Im Abs 3 lautet der zweite Satz: "Die Landesregierung kann Jagdinhabern oder Hegegemeinschaften jedoch die Verwendung von Fallen, die andere als besonders geschützte Tiere (§ 103 Abs 1) töten sollen, mit Bescheid anordnen oder bewilligen, wenn
5.1. In der Z 3 wird die Bezeichnung "97/62/EG" durch die Bezeichnung "2006/105/EG" ersetzt.
5.2. In der Z 6 wird die Bezeichnung "97/49/EG" durch die Bezeichnung "2006/105/EG" ersetzt.
"Halten von besonders geschützten Wildtieren
§ 104
(1) Die Behörde kann das Halten einer geringen Zahl von besonders geschützten Wildtieren bewilligen, wenn es keine andere zufriedenstellende Lösung gibt, die artgerechte Haltung der Tiere gewährleistet ist und die Populationen der betroffenen Art in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet trotz der Ausnahmen ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand (Art 1 lit i der FFH-Richtlinie) verweilen.
(2) Keine Bewilligung ist erforderlich:
(3) In der Bewilligung sind die Art und die Höchstzahl der Tiere, die gehalten werden dürfen, genau zu bestimmen. Die Halter von besonders geschützten Wildtieren sind mit Ausnahme der im Abs 2 enthaltenen Tierhaltungen von der Behörde in regelmäßigen Abständen zu kontrollieren. Bei Missständen ist die Bewilligung zu entziehen, soweit nicht durch die nachträgliche Vorschreibung von Auflagen eine artgerechte Haltung sichergestellt werden kann.
Allgemeine Ausnahmen von den Schutzbestimmungen
§ 104a
(1) Das Verbot des Fangens und Tötens gemäß § 103 Abs 2 lit a gilt nicht für die außerhalb der Schonzeiten und unter Beachtung des Verbots gemäß § 72 Abs 3 erster Satz ausgeübte Jagd auf Federwildarten, für die gemäß § 59 Abs 1 zweiter Satz ein Abschussplan festgelegt worden ist oder die im Anhang II/2 der Vogelschutzrichtlinie als in Österreich jagdbar genannt sind.
(2) Die Verbote des Besitzes, Transportes usw gemäß § 103 Abs 2 lit e gelten nicht für Haarwild, wenn die Tiere (einschließlich daraus gewonnener Produkte und Waren) nachweislich rechtmäßig aus der Natur entnommen oder in Verkehr gebracht worden sind.
(3) Die Verbote des Verkaufs, Transportes usw gemäß § 103 Abs 2 lit f gelten nicht für Rebhühner, Fasane, Ringeltauben und Stockenten, wenn die Tiere (einschließlich daraus gewonnener Produkte und Waren) nachweislich rechtmäßig aus der Natur entnommen oder in Verkehr gebracht worden sind. Die Landesregierung kann weiters mit Verordnung Ausnahmen von den Verboten des § 103 Abs 2 lit f für die im Anhang III Teil 2 der Vogelschutzrichtlinie genannten Federwildarten vorsehen, wenn nicht zu befürchten ist, dass durch eine Vermarktung von Vögeln der betreffenden Art die Populationsgröße, die geographische Verbreitung oder die Vermehrungsfähigkeit dieser Art in der gesamten Gemeinschaft gefährdet würde oder gefährdet werden könnte. Vor Erlassung einer solchen Verordnung ist eine Stellungnahme der Europäischen Kommission einzuholen.
Ausnahmen von den Schutzbestimmungen im Einzelfall
§ 104b
Die Behörde kann weitere Ausnahmen von den Verboten gemäß § 103 Abs 2 erteilen, wenn es keine andere zufriedenstellende Lösung gibt, um den angestrebten Zweck zu erreichen, und die Populationen der betroffenen Art in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet trotz der Ausnahmen ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand (Art 1 lit i der FFH-Richtlinie) verweilen. Solche Ausnahmen dürfen nur für folgende Zwecke bewilligt werden:
Ausnahmen von den Schonvorschriften im Einzelfall
§ 104c
(1) Die Landesregierung kann auf die Dauer von längstens drei Jahren mit Verordnung die Erteilung von Ausnahmen von den Schonvorschriften (§ 54) für jährlich eine geringe Zahl von Tieren der gemäß § 103 Abs 1 lit b besonders geschützten Federwildarten zulassen, wenn die Populationen der betroffenen Art in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet trotz der Ausnahmen ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand (Art 1 lit i der FFH-Richtlinie) verweilen. Der Bestimmung der Zahl von Tieren, für die höchstens eine Ausnahme erteilt werden kann, ist die Populationsgröße und Populationsdynamik (Reproduktions- und Mortalitätsrate) der betroffenen Art zugrunde zu legen.
(2) In einer Verordnung gemäß Abs 1 sind für jeden Verwaltungsbezirk unter Berücksichtigung der naturräumlichen Gegebenheiten sowie der klimatischen und geographischen Verhältnisse des Verbreitungsgebietes der betroffenen Art für jedes Jahr gesondert festzulegen:
(3) Die Landesregierung hat auf Änderungen der den Festlegungen gemäß Abs 1 und 2 zugrunde liegenden Gegebenheiten und Verhältnisse jederzeit Bedacht zu nehmen und die getroffenen Festlegungen darauf anzupassen.
(4) Die Landesregierung hat vor der Erlassung einer Verordnung gemäß Abs 1 oder Abs 3, die auch auf dem Gebiet des Nationalparkes Hohe Tauern wirksam werden soll, den Salzburger Nationalparkfonds zu hören.
(5) Die Bezirksjägermeister können im Rahmen ihres jeweiligen Wirkungsbereichs (§ 125 Abs 1 Z 2) im Rahmen einer Verordnung gemäß Abs 1 Ausnahmen von den Schonvorschriften (§ 54) erteilen, wenn es keine andere zufriedenstellende Lösung gibt. Dabei sind die Art, die Zahl und das Geschlecht der Tiere, der Zeitraum und der räumliche Bereich, in dem die Ausnahme gilt, genau festzulegen. Die Bezirksjägermeister haben bei der Erteilung von Ausnahmen das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) anzuwenden.
(6) Die Bezirksjägermeister haben der Landesregierung jede gemäß Abs 5 erteilte Ausnahme zu übermitteln. Die Landesregierung hat dem Bundeskanzleramt bis spätestens 30. April eines jeden Jahres einen zusammenfassenden Bericht über die Erteilung von Ausnahmen gemäß Abs 5 im vergangenen Jahr zu übermitteln."
"(10) Die §§ 54 Abs 1, 60 Abs 3a, 72 Abs 1 und 3, 100a, 104 bis 104c, 149, 150 und 158 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 7/2008 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft."
Holztrattner
Burgstaller
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