Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
Das Salzburger Landarbeiterkammergesetz 2000, LGBl Nr 2, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 57/2003, wird geändert wie folgt:
1.1. Die den § 23 betreffende Zeile lautet:
"§ 23 Wählbarkeit (passives Wahlrecht)"
1.2. Nach der den § 46 betreffenden Zeile wird eingefügt:
"§ 46a Umsetzungshinweis"
- Im § 3 werden folgende Änderungen vorgenommen:
2.1. Im Abs 4 wird in der Z 1 nach der Wortfolge "aus solchen Betrieben" die Wortfolge "seit dem 1. Jänner 1990" eingefügt.
2.2. Im Abs 5 wird in der Z 1 die Wortfolge "zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 111/2002" durch die Wortfolge "zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 33/2007" ersetzt.
"Aktives Wahlrecht
§ 22
Wahlberechtigt sind alle land- und forstwirtschaftlichen Dienstnehmer (§ 2) ohne Unterschied der Staatsangehörigkeit, die am Stichtag
"Wählbarkeit (passives Wahlrecht)
§ 23
Wählbar sind alle Wahlberechtigten, die
"Umsetzungshinweis
§ 46a
§ 23 Z 2 dient der Umsetzung der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten (ABl Nr L 158 vom 30. April 2004)."
"(3) Die §§ 3 Abs 4 und 5, 22, 23, 37 Abs 2 und 46a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 36/2008 treten mit 1. Mai 2008 in Kraft."
Holztrattner
Burgstaller