LGBL_SA_20080521_48•Gesetz mit dem das Salzburger Landes-Beamtengesetz 1987 und das Landes-Vertragsbedienstetengesetz 2000 geändert werden
LGBL_SA_20080521_48Gesetz mit dem das Salzburger Landes-Beamtengesetz 1987 und das Landes-Vertragsbedienstetengesetz 2000 geändert werdenGazette21.05.2008
Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Salzburger Landes-Beamtengesetz 1987, LGBl Nr 1, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 47/2008, wird geändert wie folgt:
"Pensionskassenregelung
§ 124
(1) Die Landesregierung hat Beamten, deren öffentlichrechtliches Dienstverhältnis ab dem 2. Jänner 2008 begründet wird, eine Pensionskassenzusage im Sinn des § 2 Z 1 BPG zu machen, wenn deren Dienstverhältnis zum Land eine Mindestdauer von einem Jahr aufweist. Zu diesem Zweck hat die Landesregierung abzuschließen:
(2) Für jeden Beamten, dem eine Pensionskassenzusage gemacht worden ist, sind monatliche Dienstgeberbeiträge in der Höhe von 0,75 % der Bemessungsgrundlage zu entrichten. Die Bemessungsgrundlage ist der Monatsbezug gemäß § 71 Abs 2 und die Sonderzahlung (§ 71 Abs 3). Die Dienstgeberbeiträge für die ersten zwölf Monate des Dienstverhältnisses zum Land sind gemeinsam mit dem Dienstgeberbeitrag für den 13. Monat des Dienstverhältnisses zu entrichten.
(3) Anspruchsberechtigte Beamte können zusätzlich zum Dienstgeberbeitrag einen freiwilligen Dienstnehmerbeitrag leisten. Diese Dienstnehmerbeiträge sind vom Beamten in Prozentsätzen der Bemessungsgrundlage festzulegen."
2.1. Nach der Z 9 wird eingefügt:
"9a. Betriebspensionsgesetz (BPG), BGBl Nr 282/1990, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 8/2005;"
2.2. Die Z 37a erhält die neue Bezeichnung "37b.".
2.3. Nach der Z 37 wird eingefügt:
"(13) Die §§ 124 und 130 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 48/2008 treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft."
Artikel II
Das Landes-Vertragsbedienstetengesetz 2000, LGBl Nr 4, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 47/2008, wird geändert wie folgt:
"§ 70b Pensionskassenregelung"
"Pensionskassenregelung
§ 70b
(1) Die Landesregierung hat Vertragsbediensteten, die ab dem 1. Jänner 1963 geboren worden sind und nicht gemäß Abs 2 von der Anwendung dieser Bestimmung ausgenommen sind, eine Pensionskassenzusage im Sinn des § 2 Z 1 BPG zu machen, wenn deren Dienstverhältnis zum Land eine Mindestdauer von einem Jahr aufweist. Zu diesem Zweck hat die Landesregierung abzuschließen:
(2) Abs 1 findet keine Anwendung auf jene Vertragsbediensteten, für die das Land auf Grund einer sondervertraglichen Bestimmung (§ 71) oder aus einem sonstigen Grund Zahlungen im Rahmen einer freiwilligen Pensionsvorsorge (Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung) zu leisten hat.
(3) Für jeden Vertragsbediensteten, dem eine Pensionskassenzusage gemacht worden ist, sind monatliche Dienstgeberbeiträge in der Höhe von 0,75 % der Bemessungsgrundlage zu entrichten. Die Bemessungsgrundlage ist das Monatsentgelt, die im § 42 Abs 1 genannten Zulagen und die Sonderzahlung (§ 42 Abs 2). Die Dienstgeberbeiträge für die ersten zwölf Monate des Dienstverhältnisses zum Land sind gemeinsam mit dem Dienstgeberbeitrag für den 13. Monat des Dienstverhältnisses zu entrichten.
(4) Anspruchsberechtigte Vertragsbedienstete können zusätzlich zum Dienstgeberbeitrag einen freiwilligen Dienstnehmerbeitrag leisten. Diese Dienstnehmerbeiträge sind vom Vertragsbediensteten in Prozentsätzen der Bemessungsgrundlage festzulegen."
3.1. Nach der Z 7a:
"7b. Betriebspensionsgesetz (BPG), BGBl Nr 282/1990, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 8/2005;"
3.2. Nach der Z 24:
"(5) Die §§ 70b und 76 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 48/2008 treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft. Personen, deren Dienstverhältnis zum Land ab dem 1. Jänner 2008 bis zum tatsächlichen Abschluss des Pensionskassenvertrages endet, haben keinen Anspruch nach § 70b. Diesen Personen gebührt anlässlich der Beendigung des Dienstverhältnisses ein Betrag in der Höhe von 0,75 % der im Zeitraum ab dem 1. Jänner 2008 und bis zum Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses anfallenden Bemessungsgrundlagen (§ 70b Abs 3)."
Holztrattner
Burgstaller
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