Verordnung der Landeshauptfrau von Salzburg vom 27. August 2008 über die Sperrstunden von Gastgewerbebetrieben zum Abschluss der Salzburger Sommerfestspiele 2008
Auf Grund des § 113 Abs 1 der Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl Nr 194, in der geltenden Fassung wird verordnet:
§ 1
Die Sperrstundenverordnung 2001, LGBl Nr 56, gilt am 1. September 2008 mit folgender Abweichung:
In der Landeshauptstadt Salzburg wird für die im § 1 Abs 1 lit b, c und d der Sperrstundenverordnung 2001 angeführten Betriebsarten der Gastgewerbe der Zeitpunkt, in dem diese Betriebe am 1. September geschlossen werden müssen, mit 5:45 Uhr festgelegt.
§ 2
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung werden als Verwaltungsübertretungen gemäß § 368 GewO 1994 bestraft.