LGBL_SA_20080829_73•Gesetz mit dem das Salzburger Tourismusgesetz 2003 geändert wird
LGBL_SA_20080829_73Gesetz mit dem das Salzburger Tourismusgesetz 2003 geändert wirdGazette29.08.2008
Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
Das Salzburger Tourismusgesetz 2003, LGBl Nr 43, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 126/2006, wird geändert wie folgt:
1.1. Die den § 14 betreffende Zeile entfällt.
1.2. In der den § 53 betreffenden Zeile wird angefügt: "und lit c".
"(1a) Die Einberufung ist darüber hinaus durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinden, auf deren Gebiet sich der Tourismusverband erstreckt, auf die Dauer von mindestens zwei Wochen in der Zeit vor der Vollversammlung kundzumachen. Der Bürgermeister hat auf Ersuchen des Vorsitzenden die Kundmachung an der Amtstafel zu veranlassen. Unabhängig von der persönlichen Einladung wird durch die öffentliche Kundmachung jedenfalls eine ordnungsgemäße Zustellung der Einberufung der Vollversammlung an alle Mitglieder bewirkt."
3.1. Im Abs 2 lautet der dritte Satz: "Auf die Ausübung der Mitgliedschaft im Ausschuss ist § 9 Abs 2 mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts und eingetragene Erwerbsgesellschaften bei der Ausschusswahl ihren Vertretungsbefugten oder bevollmächtigten Vertreter zu benennen haben und eine spätere Benennung einer anderen Person als Vertretungsbefugter oder bevollmächtigter Vertreter in der laufenden Funktionsperiode nur zulässig ist, wenn der ursprünglich Benannte stirbt oder sein Naheverhältnis zum Mitglied verliert."
3.2. Im Abs 3 lautet der erste Satz: "Jeder Wahlberechtigte hat die Möglichkeit, einen schriftlichen, unterfertigten Wahlvorschlag einzureichen, der spätestens am dritten Werktag vor der Vollversammlung in der Geschäftsstelle des Tourismusverbandes eingelangt sein muss."
7.1. Im ersten Satz wird die Wortfolge "die nötigen Daten des Umsatzsteuerbescheides" durch die Worte "die Umsatzsteuerbescheide" ersetzt.
7.2. Der zweite Satz wird durch folgende Bestimmungen ersetzt:
"Das Gleiche gilt für die zur Umsatzfeststellung gemäß § 31 Abs 2 erforderlichen Bescheide. Sowohl die Anforderung wie auch die Bekanntgabe der Bescheide kann unter Zuhilfenahme automationsunterstützter Datenanwendung erfolgen."
"(4) In der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 73/2008 treten in Kraft:
Holztrattner
Burgstaller
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