Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
Das Salzburger Sozialhilfegesetz, LGBl Nr 19/1975, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 8/2008, wird geändert wie folgt:
1.1. Im Abs 1 Z 3 lautet im zweiten Satz die lit b:
"b) mit Anspruch auf Familienbeihilfe 150 €."
1.2. Im Abs 7 wird nach dem Wort "Sozialversicherungsgesetzes" die Wortfolge "für das vorangegangene Kalenderjahr" eingefügt.
- § 14 Abs 3 lautet:
"(3) Die stationäre und ambulante Krankenhausbehandlung wird in jenen Krankenanstalten erbracht, die Mittel des Salzburger Gesundheitsfonds erhalten (§ 15 Salzburger Gesundheitsfondsgesetz). Die stationäre Behandlung wird durch einen Pauschalbetrag abgegolten, den das Land an diesen Fonds leistet (§ 5 Abs 3 Salzburger Gesundheitsfondsgesetz)."
"(18) Die §§ 12 Abs 1 und 7, 14 Abs 3 und 44 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 74/2008 treten mit 1. Juli 2008 in Kraft."
Holztrattner
Burgstaller