LGBL_SA_20080912_78•Änderung der Verordnung über eine Mustergeschäftsordnung für Tourismusverbände und der Rechnungswesenverordnung
LGBL_SA_20080912_78Änderung der Verordnung über eine Mustergeschäftsordnung für Tourismusverbände und der RechnungswesenverordnungGazette12.09.2008
Artikel I
Auf Grund des § 24 Abs 3 des Salzburger Tourismusgesetzes 2003, LGBl Nr 43, in der geltenden Fassung wird verordnet:
Die Verordnung der Salzburger Landesregierung, mit der eine Mustergeschäftsordnung für Tourismusverbände erlassen wird, LGBl Nr 54/2002, wird geändert wie folgt:
"(4) Die §§ 2 Abs 2, 3 Abs 1, 5 Abs 1, 2 und 3, 6 Abs 8, 11 Abs 1, 12 Abs 1, 2 und 6, 13 Abs 2, 15 Abs 1 und 2, 16 Abs 1, 18 Abs 1, 20 Abs 1 und 21 Abs 3 der Anlage in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 78/2008 treten mit 1. Oktober 2008 in Kraft. Die erforderlichen Anpassungen der Geschäftsordnungen der Tourismusverbände sind bis längstens sechs Monate nach dem im ersten Satz bestimmten Zeitpunkt vorzunehmen, andernfalls bis zur Nachholung dieser Maßnahme die Mustergeschäftsordnung in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 78/2008 Geltung erhält."
2.1. Im § 2 Abs 2 lautet die lit g:
"g) die Förderung und Erhaltung von Kultur und Landschaft;"
2.2. Im § 3 Abs 1 werden folgende Änderungen vorgenommen:
2.2.1. Die lit d lautet:
"d) der oder die Vorsitzende;"
2.2.2. Nach der lit e wird angefügt:
"An Stelle der Bezeichnung "Vorsitzende(r)" kann von der jeweiligen Person auch die Bezeichnung "Obmann" bzw "Obfrau" gewählt werden."
2.3. Im § 5 werden folgende Änderungen vorgenommen:
2.3.1. Im Abs 1 entfällt der zweite Satz.
2.3.2. Im Abs 2 wird nach dem zweiten Satz eingefügt: "Die Einberufung ist darüber hinaus durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinden, auf deren Gebiet sich der Tourismusverband erstreckt, auf die Dauer von mindestens zwei Wochen in der Zeit vor der Vollversammlung kundzumachen."
2.3.3. Im Abs 3 wird angefügt: "Jedes Mitglied oder dessen Bevollmächtigter kann sich von einer Person begleiten lassen."
2.4. Im § 6 Abs 8 lautet der vorletzte Satz: "sie bedürfen, wenn die Erhöhung auf mehr als das Dreifache erfolgt, einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen."
2.5. Im § 11 Abs 1 wird die Wortfolge "bei Bedarf, mindestens aber vierteljährlich" durch die Wortfolge "mindestens viermal im Jahr" ersetzt.
2.6. Im § 12 werden folgende Änderungen vorgenommen:
2.6.1. Abs 1 und 2 lauten:
"(1) Den Mitgliedern des Ausschusses kommt ein gleiches Stimmrecht zu. Der Beschluss über die vorzeitige Auflösung des Ausschusses kann nur mit Zweidrittelmehrheit gefasst werden. Ein Beschluss auf Einbringung eines Antrages in der Vollversammlung, der eine Erhöhung des Promillesatzes auf mehr als das Dreifache zum Inhalt hat, bedarf der Einstimmigkeit.
(2) Die Verhinderung eines Mitgliedes ist von diesem spätestens am Vortag der Sitzung dem Vorsitzenden zu melden. Dieser hat im kurzen Weg das Ersatzmitglied davon zu verständigen und zur Sitzung einzuladen. Dem Ersatzmitglied kommt in jedem Fall der Verhinderung eines Mitgliedes ein Stimmrecht zu."
2.6.2. Nach Abs 5 wird angefügt:
"(6) Zu den Sitzungen des Ausschusses können von diesem Personen mit beratender Funktion beigezogen werden."
2.7. Im § 13 Abs 2 entfällt der letzte Satz.
2.8. Im § 15 werden folgende Änderungen vorgenommen:
2.8.1. Abs 1 lautet:
"(1) Dem Vorstand obliegt die Besorgung aller Angelegenheiten, die nach dem Salzburger Tourismusgesetz 2003 nicht einem anderen Organ des Verbandes zugewiesen sind."
2.8.2. Im Abs 2 lautet die Z 4:
"4. die Beschlussfassung über den Abschluss und die Auflösung von Dienstverträgen."
2.9. Im § 16 Abs 1 wird die Wortfolge "bei Bedarf, mindestens aber vierteljährlich" durch die Wortfolge "mindestens viermal im Jahr" ersetzt.
2.10. Im § 18 Abs 1 werden folgende Änderungen vorgenommen:
2.10.1. Der erste Satz und die Z 1 lauten: "Ist kein Geschäftsführer bestellt, ist der Vorsitzende für die Vollziehung der Beschlüsse des Vorstandes, des Ausschusses und der Vollversammlung verantwortlich. Darüber hinaus obliegen ihm neben den anderen ihm durch das Salzburger Tourismusgesetz 2003 zugewiesenen Aufgaben folgende Aufgaben:
2.10.2. Die Z 3 lautet:
"3. die Leitung des Tourismusverbandes;"
2.11. Im § 20 Abs 1 werden folgende Änderungen vorgenommen:
2.11.1. Z 1 lautet:
"1. die Leitung der Verwaltung des Tourismusverbandes und unbeschadet der Vertretungsbefugnis des Vorsitzenden die Zeichnung für den Tourismusverband mit Ausnahme der im § 19 Abs 2 Salzburger Tourismusgesetz 2003 angeführten Rechtsgeschäfte;"
2.11.2. Die Z 3, 7 und 8 entfallen und erhalten die Z 4, 5 und 6 die Ziffernbezeichnung "3.", "4." und "5.".
2.12. Im § 21 Abs 3 lauten der dritte und vierte Satz: "Für Zahlungsanweisungen bis zu 10.000 € genügt die Abzeichnung durch den Geschäftsführer oder den Vorsitzenden; darüber hinausgehende Zahlungsanweisungen sind zusätzlich vom Finanzreferenten abzuzeichnen."
Artikel II
Auf Grund des § 29 Abs 2 des Salzburger Tourismusgesetzes 2003, LGBl Nr 43, in der geltenden Fassung wird verordnet:
Die Rechnungswesenverordnung, LGBl Nr 80/1993, in der Fassung der Verordnungen LGBl Nr 111/2001 und LGBl Nr 2/2003 wird geändert wie folgt:
"(4) § 1 Abs 3 und § 5 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 78/2008 treten mit 1. Oktober 2008 in Kraft."
Für die Landesregierung:
Die Landeshauptfrau:
Burgstaller
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