LGBL_SA_20081105_86•Verordnung zur Änderung des Kehrtarifs 2007
LGBL_SA_20081105_86Verordnung zur Änderung des Kehrtarifs 2007Gazette05.11.2008
Auf Grund des § 125 Abs 1 und 2 der Gewerbeordnung 1994, BGBl Nr 194, in der geltenden Fassung wird verordnet:
Die Verordnung der Landeshauptfrau von Salzburg über die Festsetzung eines Höchsttarifes für das Rauchfangkehrergewerbe (Kehrtarif 2007), LGBl Nr 81/2007, wird geändert wie folgt:
"(4) Der Landeshauptmann oder die Landeshauptfrau hat, soweit die Bedachtnahme auf die Leistungsfähigkeit der Betriebe und auf die Interessen der Leistungsempfänger nicht anderes erfordert, die in der Anlage 1 festgelegten Tarifsätze zum 1. August eines jeden Jahres anzupassen. Die Höhe der Anpassung ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der auf zwei Dezimalstellen gerundeten Veränderung
3.1. Im Abs 1 wird die Wortfolge "mit dem auf ihre Kundmachung folgenden Tag" durch die Wortfolge "mit 7. November 2007" ersetzt.
3.2. Nach Abs 2 wird angefügt:
"(3) § 1 Abs 4 sowie die Anlage 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 86/2008 treten mit dem auf ihre Kundmachung folgenden Tag in Kraft. § 1 Abs 4 ist erstmalig auf die Anpassung der Tarife zum 1. August 2009 anzuwenden. Die Anlage 1 ist auf Leistungen des Rauchfangkehrergewerbes anzuwenden, die ab ihrem Inkrafttreten erbracht werden."
4.1. Der Titel der Anlage lautet: "Tarife"
4.1a. Die Tarifpost 1 lautet:
"Tarifpost 1 – Objektgebühr (§ 2 Abs 1)
Tarifgruppe A 7,62 €
Tarifgruppe B 10,91 €"
4.2. Die Tarifpost 2 lautet:
"Tarifpost 2 – Kehrgebühr (§ 2 Abs 2)
a) Kehren eines Rauch- bzw Gasfanges mit angeschlossenen
Feuerstätten (Normaltarif)
Nennheizleistung Gebühr je Geschoß
bis 11 kW 1,24 €
12 – 35 kW 1,80 €
36 – 120 kW 3,81 €
über 120 kW 5,66 €
b) Kehren solcher Rauch- oder Gasfänge mit angeschlossenen
Feuerstätten, die nach § 7 der Salzburger Feuerpolizeiordnung
1973 öfter als dreimal zu reinigen sind
Nennheizleistung Gebühr je Geschoß
bis 11 kW 1,03 €
12 – 35 kW 1,34 €
36 – 120 kW 2,47 €
über 120 kW 3,81 €
c) Reinigen der Fangsohle 4,74 €"
4.3. In der Tarifpost 3 werden folgende Änderungen vorgenommen:
4.3.1. In der lit c wird der Betrag "10,20 €" durch den Betrag "10,50 €" ersetzt.
4.3.2. In der lit d wird der Betrag "3,30 €" durch den Betrag "3,40 €" ersetzt.
4.4. In der Tarifpost 4 wird der Betrag "10,20 €" durch den Betrag "10,50 €" ersetzt.
4.5. In der Tarifpost 5 wird der Betrag "10,20 €" durch den Betrag "10,50 €" ersetzt.
4.6. In der Tarifpost 6 werden folgende Änderungen vorgenommen:
4.6.1. In der lit a wird der Betrag "31,00 €" durch den Betrag "31,91 €" ersetzt.
4.6.2. In der lit b und lit c wird der Betrag "36,00 €" jeweils durch den Betrag "37,06 €" ersetzt.
4.6.3. In der lit d wird der Betrag "6,70 €" durch den Betrag "6,90 €" ersetzt.
4.7. In der Tarifpost 7 wird der Betrag "10,20 €" durch den Betrag "10,50 €" ersetzt.
4.8. In der Tarifpost 8 wird in der lit a der Betrag "10,20 €" durch den Betrag "10,50 €" ersetzt.
4.9. In der Tarifpost 11 wird der Betrag "10,20 €" durch den Betrag "10,50 €" ersetzt.
Für die Landeshauptfrau:
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