Auf Grund der §§ 3 und 9 des Salzburger Landes- und Gemeindeverwaltungsabgabengesetzes 1969, LGBl Nr 77, in der geltenden Fassung wird verordnet:
Die Landes- und Gemeinde-Verwaltungsabgabenverordnung 2005, LGBl Nr 16, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl Nr 22/2007, wird geändert wie folgt:
"§ 8
Die Tarifposten 74a, 98, 99a und 142a der Anlage in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 87/2008 treten mit dem auf deren Kundmachung folgenden Tag in Kraft."
2.1. Die Tarifposten 62 und 63 entfallen.
2.2. Nach der Tarifpost 74 wird eingefügt:
"74a Bewilligung zur Tätigkeit als Snowboardbegleiter
(§§ 4a und 26a Salzburger Schischul- und Snowboardschulgesetz) 33,50"
2.3. In der Tarifpost 98 wird die Wortfolge "Bewilligung der Unterschreitung des Nachbarabstandes (§ 25 Abs 8 BGG)" durch die Wortfolge "Bewilligung der Errichtung von Nebenanlagen vor der Baufluchtlinie oder der Unterschreitung der Mindestabstände gemäß § 25 Abs 7a bzw 8 BGG" ersetzt.
2.4. Nach der Tarifpost 99 wird eingefügt:
"99a Bewilligung der Überschreitung der höchstzulässigen
baulichen Ausnutzbarkeit gemäß § 9 Abs 1b BauPolG 66,90"
2.5. Nach der Tarifpost 142 wird eingefügt:
"142a Bewilligung zur Errichtung oder wesentlichen Änderung
von Anlagen zur wiederkehrenden Benützung für Außenlandungen und Außenabflüge (§ 9 des Luftfahrtgesetzes) mit motorisierten Luftfahrzeugen (§ 25 Abs 1 lit e NSchG sowie § 2 Z 5 ALV) 210"
Für die Landesregierung:
Die Landeshauptfrau:
Burgstaller