LGBL_SA_20081128_99•Verordnung mit der die Sondergebührenverordnung Landeskliniken geändert wird
LGBL_SA_20081128_99Verordnung mit der die Sondergebührenverordnung Landeskliniken geändert wirdGazette28.11.2008
Auf Grund der §§ 61 und 64 des Salzburger Krankenanstaltengesetzes 2000 – SKAG, LGBl Nr 24/2000, in der geltenden Fassung wird verordnet:
Die Sondergebührenverordnung Landeskliniken, LGBl Nr 10/2000, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl Nr 61/2007, wird geändert wie folgt:
1.1. Im Abs 1 lautet der erste Satz: "Diese Verordnung regelt die Einhebung und Aufteilung von Sondergebühren am Landeskrankenhaus Salzburg – Universitätsklinikum der PMU, in der Christian-Doppler-Klinik Salzburg – Universitätsklinikum der PMU und in der Landesklinik St Veit."
3.1. Im Abs 2 lautet die Z 9:
"9. für Pflegeabteilungen der Christian-Doppler-Klinik Salzburg – Universitätsklinikum der PMU und der Landesklinik St Veit je Monat bis zu 7 Arzthonorar-Bemessungswerten."
3.2. Im Abs 3 wird die Wortfolge "Bei Bestehen von Verträgen" durch die Wortfolge "Bei Bestehen von entsprechenden Verträgen" ersetzt.
3.3. Im Abs 5 lautet der Klammerausdruck im letzten Satz: "(§ 67 Abs 5 SKAG)"
4.1. Im Abs 2 lautet der zweite Satz: "In den Pflegeabteilungen der Christian-Doppler-Klinik Salzburg – Universitätsklinikum der PMU und in der Landesklinik St Veit beträgt die Anstaltsgebühr 5 % der jeweils aufgelaufenen Pflegegebühr."
4.2. Im Abs 5 wird die Wortfolge "Bei Bestehen von Verträgen" durch die Wortfolge "Bei Bestehen von entsprechenden Verträgen" ersetzt.
4.3. Abs 6 entfällt.
"Anstaltsanteile am Arzthonorar
§ 6
(1) Für die in den folgenden Bereichen erbrachten Leistungen gebühren die nachstehend festgelegten Anteile des Arzthonorars als Anstaltsanteil:
Bereich: Anstaltsanteil:
Klinische Abteilung 15 %
Anästhesieleistungen 15 %
Universitätsinstitut für Pathologie der PMU 45 %
Universitätsklinik für Transfusionsmedizin und
Blutgruppenserologie der PMU 45 %
Universitätsinstitut für medizinisch-chemische
Labordiagnostik der PMU 70 %
Labor der Universitätsklinik für Neurologie der
PMU 70 %
Röntgeninstitute 57 %
andere Institute 55 %.
(2) Ist in den Instituten der tatsächliche Sachaufwand in den im Abs 1 genannten Bereichen höher als der Betrag, den der jeweils angegebene Prozentsatz ergibt, ist der Anstaltsanteil in der dem Sachaufwand entsprechenden Höhe zu bestimmen.
(3) Vom verbleibenden Arzthonorar wird, soweit im Abs 4 nicht anderes bestimmt ist, ein Anstaltsanteil in folgender Höhe der Berechnungsgrundlage (Abs 5) einbehalten:
Berechnungsgrundlage: Anstaltsanteil:
über 51.405 € bis einschließlich 56.484 € 12 %
über 56.484 € bis einschließlich 79.308 € 13 %
je 11.326 € mehr bis einschließlich 124.612 € je 1 % mehr
über 124.612 € bis einschließlich 135.962 € 18 %
über 135.962 € bis einschließlich 220.039 € 19 %
über 220.039 € bis einschließlich 275.808 € 20 %
über 275.808 € bis einschließlich 411.769 € 21 %
über 411.769 € bis einschließlich 465.516 € 22 %
über 465.516 € bis einschließlich 487.203 € 23 %
je 11.326 € mehr bis einschließlich 668.419 € je 1 % mehr
über 668.419 € bis einschließlich 680.100 € 40 %
über 680.100 € bis einschließlich 692.183 € 41 %
über 692.183 € bis einschließlich 704.691 € 42 %
über 704.691 € bis einschließlich 717.644 € 43 %
über 717.644 € bis einschließlich 731.069 € 44 %
über 731.069 € bis einschließlich 744.991 € 45 %
über 744.991 € bis einschließlich 759.438 € 46 %
über 759.438 € bis einschließlich 774.442 € 47 %
über 774.442 € bis einschließlich 790.034 € 48 %
über 790.034 € bis einschließlich 806.248 € 49 %
ab 806.248 € 50 %.
Der Prozentsatz ist auf die ganze Berechnungsgrundlage einheitlich anzuwenden. Die für den Prozentsatz des Anstaltsanteiles ausschlaggebenden Ansätze der Berechnungsgrundlage sind wertgesichert und jährlich jeweils im Ausmaß der Änderung des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Jahresdurchschnittswerts des Verbraucherpreisindex 2005 für das der Anpassung vorangegangene Jahr anzupassen. Die nächste Neuberechnung hat im Jahr 2009 unter Heranziehung des Jahresdurchschnittwertes des Jahres 2008 zu erfolgen.
(4) Bei von Fachärzten mit Sondervereinbarung (§ 4 Abs 4 letzter Satz) bestimmten Arzthonoraren beträgt der Anstaltsanteil abweichend von Abs 3 mindestens 20 %, wenn die Höhe des Arzthonorars des Facharztes mit Sondervereinbarung im Vorjahr mindestens 10 % der Höhe des Arzthonorars der betreffenden Abteilung bzw des Instituts erreicht hat.
(5) Berechnungsgrundlage im Sinn der Abs 3 und 4 ist das auf die Abteilung, das Institut oder den Facharzt mit Sonderauftrag oder Sondervereinbarung im Abrechnungszeitraum entfallende Arzthonorar nach Abzug der Anstaltsanteile gemäß Abs 1 und 2. Arzthonorare können jeweils nur einer Berechnungsgrundlage zugerechnet werden, so dass auch das von Fachärzten mit Sondervereinbarung berechnete Arzthonorar nicht in die Berechnungsgrundlage der Abteilung oder des Instituts einfließt. Ein innerhalb des Abrechnungszeitraumes stattfindender Wechsel des Rechnungslegers (§ 4 Abs 4), zB durch eine Neubesetzung einer Leitungsfunktion, hat keine Auswirkungen auf die Ermittlung der Berechnungsgrundlage. Die auf dislozierte Einrichtungen einer Abteilung bzw eines Instituts entfallenden Arzthonorare sind dem Arzthonorar der Haupteinrichtung zuzuzählen. Werden mehrere Abteilungen oder Institute von einer Person geleitet, bilden die dort anfallenden Arzthonorare (mit Ausnahme der in diesen Abteilungen oder Instituten auf Fachärzte mit Sonderauftrag oder Sondervereinbarung entfallenden Arzthonorare) eine einheitliche Berechnungsgrundlage.
(6) Die Ermittlung der Anstaltsanteile gemäß Abs 3 und 4 ist für jedes Kalenderjahr unter Heranziehung der im vergangenen Jahr angefallenen, nicht valorisierten Arzthonorare unter Berücksichtigung allfälliger nicht valorisierter Ausgleichsmittel (§ 7 Abs 1) des zweitvorangegangenen Kalenderjahres vorzunehmen. Wenn dies vom Rechtsträger für sinnvoll erachtet oder vom Rechnungsleger verlangt wird, ist nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres eine Neuberechnung unter Heranziehung der tatsächlich verrechneten Arzthonorare und Ausgleichsmittel vorzunehmen. Weichen die so ermittelten Anstaltsanteile gemäß Abs 3 und 4 um mindestens 3 Prozentpunkte von dem eingehobenen Betrag ab, ist entweder
(7) Vom nach Abzug der Anstaltsanteile gemäß Abs 1 bis 4 verbleibenden Teil des Arzthonorars sind 2 % an die Krankenanstalt abzuführen, die diese Mittel in einem Fortbildungsfonds (§ 7 Abs 7) gesondert zu verwalten hat.
Verwendung der Anstaltsanteile am Arzthonorar
§ 7
(1) Die in klinischen Abteilungen und für Anästhesieleistungen anfallenden Anstaltsanteile gemäß § 6 Abs 1 sind für den Ausgleich von jenen Einnahmenverlusten von Ärzten und Krankenanstalten bestimmt, die durch eine im Jahr 2003 vorgenommene Änderung der Vereinbarung mit den Trägern der privaten Krankenversicherungen entstanden sind (Ausgleichsmittel). Über die Verwendung der Ausgleichsmittel können in Betriebsvereinbarungen Festlegungen getroffen werden. Eine solche Betriebsvereinbarung kann bis spätestens 30. Juni des der Leistungserbringung folgenden Jahres abgeschlossen werden.
(2) Von den Anstaltsanteilen gemäß § 6 Abs 3 und 4 ist ein Betrag von 901.158,70 € jährlich auf den ärztlichen Mittelbau sowie die Turnusärzte in Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin aufzuteilen. Dieser Betrag ist wertgesichert; § 6 Abs 3 vorletzter und letzter Satz ist sinngemäß anzuwenden. Die Aufteilung hat nach der gewichteten Anzahl dieser Ärzte zu erfolgen. Dabei gelten folgende Gewichtungsfaktoren:
sowie Ärzte in einem vertraglichen Dienstverhältnis
ab der Entlohnungsstufe (a) 15 1,70
ab der Entlohnungsstufe (a) 11 bis zur Entlohnungs-
stufe (a) 14 1,40
ab der Entlohnungsstufe (a) 6 bis zur Entlohnungs-
stufe (a) 10 1,00
bis zur Entlohnungsstufe (a) 5 0,66.
(3) Ein Betrag von 818.800 € ist jährlich den Anstaltsanteilen gemäß § 6 Abs 3 und 4 und § 12 Abs 5 zu entnehmen und für die teilweise Deckung der Personalkosten der Spitalsärzte zu verwenden. Dieser Betrag ist wertgesichert und entsprechend der prozentuellen Bezugserhöhung im Landesdienst für die Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, für das vorangegangene Jahr zu erhöhen. Die erste solche Neuberechnung hat für das Jahr 2009 unter Heranziehung der Bezugserhöhung für das Jahr 2008 zu erfolgen.
(4) Der Betrag gemäß Abs 3 (Gesamtbetrag) ist von den Anstaltsanteilen gemäß § 6 Abs 3 und 4 und gemäß § 12 Abs 5 entsprechend dem prozentuellen Verhältnis seiner Höhe zur Gesamtsumme der Anstaltsanteile zu entnehmen. Zu diesem Zweck ist nach Vorliegen der Abrechnung des vorangegangenen Kalenderjahres die Gesamtsumme der im vorangegangenen Kalenderjahr angefallenen Anstaltsanteile gemäß § 6 Abs 3 und 4 und gemäß § 12 Abs 5 einschließlich der Zahlungen aus Rück- und Nachverrechnungen aus einer allfälligen Abrechnung gemäß § 6 Abs 6 sowie der Ausgleichsmittel gemäß Abs 1 zu ermitteln und das prozentuelle Verhältnis des für dieses Jahr gemäß Abs 3 geltenden Betrages dazu zu berechnen. Dieser Prozentsatz bildet zugleich für das laufende Kalenderjahr die Grundlage für die Berechnung des gemäß Abs 5 vorläufig aus jedem Anstaltsanteil zu entnehmenden Anteiles am Gesamtbetrag (Abs 3).
(5) Der sich auf Grund des gemäß Abs 4 berechneten Verhältnisses für jeden Anstaltsanteil vorläufig ergebende Anteil am Gesamtbetrag (Abs 3) ist im laufenden Kalenderjahr vom jeweiligen Anstaltsanteil abzuziehen und einem gesondert zu führenden Konto gutzuschreiben.
(6) Nach Ablauf jedes Kalenderjahres ist die endgültige Entnahme des Gesamtbetrages (Abs 3) vorzunehmen und eine sich gegenüber den gemäß Abs 5 vorläufig entnommenen Anteilen ergebende Differenz auszugleichen.
(7) Die Mittel des Fortbildungsfonds (§ 6 Abs 7) sind vom Rechtsträger für jede Krankenanstalt als Sondervermögen zu verwalten und gemäß den Beschlüssen eines Ärztekuratoriums für Zwecke der Fortbildung und Forschung in der betreffenden Krankenanstalt zu verwenden. Dieses Kuratorium besteht aus:
(8) Die verbleibenden Anstaltsanteile gemäß § 6 Abs 3 und 4 sind im Verhältnis, in dem die betreffenden Abteilungen, Institute oder Fachärzte mit Sonderauftrag oder Sondervereinbarung zur Gesamtsumme beigetragen haben, für die Ausstattung des Instituts, der Abteilung oder des Wirkungsbereiches des Facharztes mit notwendigen Einrichtungen, medizinischen Apparaten und Geräten einschließlich deren Erhaltung sowie die Ausstattung mit wissenschaftlichen Behelfen zweckgebunden zu verwenden. Werden bei der Ermittlung der Berechnungsgrundlage (§ 6 Abs 5) Arzthonorare dislozierter Einrichtungen der Haupteinrichtung zugezählt oder Arzthonorare mehrerer von einer Person geleiteter Abteilungen oder Institute zusammengerechnet, erfolgt die Zuteilung der Investitionsmittel aliquot zum Anteil der Abteilung, des Instituts oder der dislozierten Einrichtung am Gesamtbetrag.
Aufteilung des Arzthonorars
§ 8
(1) Das nach Abzug der Anstaltsanteile verbleibende Arzthonorar wird, soweit nachstehend keine besonderen Regelungen getroffen werden, wie folgt verteilt:
a) auf das primarärztliche Honorar 45 %
b) auf die nachgeordneten Ärzte 38,24 %
c) auf den Mittelbauausgleich 16,76 %.
Vom Arzthonorar entfallen bei einer Anzahl der Personen des
ärztlichen Mittelbaus
bis einschließlich 20 Personen ab 60 Personen
a) auf das primarärztliche Honorar 45 % 30 %
b) auf die nachgeordneten Ärzte 38,24 % 53,24 %
c) auf den Mittelbauausgleich 16,76 % 16,76 %
Für Einrichtungen mit 21 bis 59 Mittelbauärzten erhöht sich
der in der mittleren Tabellenspalte angegebene Anteil der
nachgeordneten Ärzte (lit b) für jeden zusätzlichen
Mittelbauarzt um 0,375 Prozentpunkte zu Lasten des
primarärztlichen Honorars (lit a).
(2) Der Verteilung gemäß Abs 1 Z 2 ist jeweils die für das Vorjahr ermittelte Anzahl der Mittelbauärzte in der betreffenden Organisationseinheit, ausgedrückt in Vollzeitäquivalenten, zugrunde zu legen.
(3) Für das von Fachärzten mit Sondervereinbarung (§ 4 Abs 4 letzter Satz) bestimmte Arzthonorar gilt Abs 1 sinngemäß mit der Maßgabe, dass das primarärztliche Honorar zu gleichen Teilen zwischen dem Primararzt und dem Facharzt mit Sondervereinbarung geteilt wird. Fachärzten mit Sonderauftrag kommt von den nicht von ihnen verrechneten Arzthonoraren kein Anteil zu.
(4) Im Bereich der Tageschirurgie entfallen vom Arzthonorar für die anästhesiologischen und chirurgischen Leistungen auf das primarärztliche Honorar 20 %, auf die tageschirurgisch anästhesierenden bzw operierenden Ärzte der Abteilung 25 %, auf die sonstigen nachgeordneten Ärzte 38,24 % und auf den Mittelbauausgleich 16,76 %. Die allenfalls von den Sozialversicherungsträgern zu entrichtende Tageschirurgiepauschale gebührt zur Gänze der Krankenanstalt.
(5) Die Aufteilung der gemäß den Abs 1 bis 4 auf die nachgeordneten Ärzte entfallenden Mittel hat der Leiter der Abteilung oder des Instituts bzw der Facharzt mit Sonderauftrag im Einvernehmen mit dem ärztlichen Mittelbau der Abteilung bzw des Instituts unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Ausbildungsstand und die (im Fall des Abs 4 tageschirurgisch erbrachten) Leistungen der einzelnen Ärzte festzulegen. Im Landeskrankenhaus Salzburg – Universitätsklinikum der PMU ist vor der Verteilung der Beitrag für den Solidaritätsfonds (Abs 7) abzuziehen.
(6) Über Ersuchen eines oder mehrerer nachgeordneter Ärzte oder der Vertretung des ärztlichen Mittelbaus ist unter Zugrundelegung von Ausbildungsstand und Leistungen ein Bewertungssystem zu erstellen. Jeder beteiligte Arzt kann zum Ablauf eines Kalenderjahres eine Änderung der Aufteilung bzw des Bewertungssystems unter Anführung der Gründe dafür beantragen. Kommt es binnen drei Monaten nicht zur Einigung mit allen Beteiligten, ist der Aufteilung ein Gutachten einer Kommission, die aus dem Vorstand der Abteilung oder des Instituts bzw dem Facharzt mit Sonderauftrag, einem Vertreter der nach geordneten Ärzte und einem Vertreter des Rechtsträgers besteht, zugrunde zu legen.
(7) Vom Anteil der nachgeordneten Ärzte gemäß Abs 1 am Landeskrankenhaus Salzburg – Universitätsklinikum der PMU sind vor der Verteilung 8 % zu entnehmen und an den Solidarfonds abzuführen, der jene Einkommensunterschiede der Mittelbauärzte ausgleichen soll, die durch den unterschiedlichen Anfall von Sondergebühren in den einzelnen Abteilungen und sonstigen Einrichtungen des Landeskrankenhauses Salzburg – Universitätsklinikum der PMU entstehen. Die Mittel des Fonds sind gesondert zu verwalten und gemäß den Beschlüssen der Fondskommission zu verwenden. Diese Fondskommission besteht aus gewählten Vertretern der Mittelbauärzte aus unterschiedlichen Organisationseinheiten des Landeskrankenhauses Salzburg – Universitätsklinikum der PMU. Nähere Bestimmungen über die Geschäftsführung der Fondskommission sind in einer von dieser zu beschließenden Geschäftsordnung festzulegen, die dem Rechtsträger der Krankenanstalt bekannt zu geben ist. Die Durchführung der Beschlüsse wird vom Vorsitzenden veranlasst.
Mittelbauausgleich und Turnusärztepool
§ 8a
(1) Von den Mitteln für den Mittelbauausgleich aus dem Arzthonorar (§ 8) sind 1,48 % für den Turnusärztepool (Abs 2) in Abzug zu bringen. Die restlichen Mittel für den Mittelbauausgleich sind auf sämtliche Ärzte des Mittelbaus aufzuteilen. Die Aufteilung hat nach der gewichteten Anzahl dieser Ärzte zu erfolgen. Dafür gelten folgende Gewichtungsfaktoren:
sowie Ärzte in einem vertraglichen Dienstverhältnis ab der
Entlohnungsstufe (a) 15 2
Entlohnungsstufe (a) 11 bis zur Entlohnungsstufe (a) 14 1,5
Entlohnungsstufe (a) 10 1.
(2) Die Mittel des Turnusärztepools werden an alle Turnusärzte in Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin entsprechend ihrem Beschäftigungsausmaß verteilt."
6.1. Abs 1 lautet:
"(1) Bei sozialversicherten Patienten, deren Behandlung nicht durch den SAGES abgegolten wird, richten sich die durch den Sozialversicherungsträger zu erbringenden Leistungen nach den gemäß § 87 SKAG vereinbarten Sätzen."
6.2. Im Abs 2 wird der zweite Satz durch folgende Bestimmungen ersetzt: "Die Gebühr beträgt jedoch für die Leistung erster ärztlicher Hilfe und für alle anderen ambulanten Leistungen mindestens das 1,5-Fache des Arzthonorar-Bemessungswertes. In begründeten Einzelfällen, in denen die Behandlung einen besonders geringen Aufwand verursacht hat, kann dieser Mindestwert um das 0,75-Fache eines Arzthonorar-Bemessungswertes unterschritten werden."
7.1. Im Abs 1 lautet der Klammerausdruck "(§ 50 Abs 1 Z 3 SKAG)"
7.2. Im Abs 5 wird im ersten Satz die Wortfolge "gemäß § 8a"
durch die Wortfolge "gemäß § 7 Abs 3" ersetzt und lauten der
vorletzte und letzte Satz: "Dieser Anstaltsanteil beträgt bei
einer Berechnungsgrundlage
bis 113.310 € 20 %
über 113.310 € bis 168.875 € 25 %
über 168.875 € bis 226.697 € 30 %
darüber 38 %.
Für die Berechnung, Abrechnung und Wertsicherung gilt § 6 Abs 3
bis 6 sinngemäß."
7.3. Abs 6 lautet:
"(6) Der nach Abzug der Anstaltsanteile verbleibende Arztanteil wird wie folgt verteilt:
a) auf das primarärztliche Honorar 45 %
b) auf die nachgeordneten Ärzte 38,24 %
c) auf den Mittelbauausgleich 16,76 %.
"(7) Die §§ 1, 4 Abs 2, 3 und 5, 5 Abs 2, 5 und 6, 6 bis 8a, 10 und 12 Abs 1, 5 und 6 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 99/2008 treten mit 1. Dezember 2008 in Kraft."
Für die Landesregierung:
Die Landeshauptfrau:
Burgstaller
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