LGBL_SA_20081230_105•Gesetz mit dem das Salzburger Kinderbetreuungsgesetz geändert wird
LGBL_SA_20081230_105Gesetz mit dem das Salzburger Kinderbetreuungsgesetz geändert wirdGazette30.12.2008
Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
Das Salzburger Kinderbetreuungsgesetz, LGBl Nr 41/2007, wird geändert wie folgt:
1.1. Nach § 2 wird eingefügt:
"§ 2a Familienentlastende Maßnahmen"
1.2. Nach § 69 wird angefügt:
"§ 70 Inkrafttreten novellierter Bestimmungen und Übergangsbestimmungen dazu"
"Familienentlastende Maßnahmen
§ 2a
(1) Das Land Salzburg gewährt zur Entlastung der Eltern und anderen Erziehungsberechtigten einkommensunabhängige Zuschüsse zu den von diesen zu tragenden Kostenbeiträgen für die Kinderbetreuung durch Tageseltern und in Krabbelgruppen, alterserweiterten Gruppen und Kindergärten.
(2) Als Zuschüsse gebühren:
(3) Die Zuschüsse gemäß Abs 2 Z 1 gebühren höchstens 12-mal, beginnend frühestens ab dem Monat, der auf die Vollendung des 2. Lebensjahres folgt.
(4) Die Zuschüsse gemäß Abs 2 Z 2 gebühren höchstens 12-mal, beginnend frühestens ab September bis längstens Ende August des darauffolgenden Jahres. Sie gebühren auch dann höchstens 12-mal, wenn ein schulpflichtiges Kind mit dem Schulbesuch später beginnt und die Kinderbetreuung länger in Anspruch genommen wird. Die Zuschüsse gebühren nachträglich, wenn ein Kind mit dem Schulbesuch vorzeitig beginnt.
(5) Besucht ein Kind im selben Zeitraum mehrere Einrichtungen (zB am Vormittag Kindergarten, am Nachmittag Tagesmutter), wird nur ein Zuschuss gewährt, und zwar der jeweils höhere; in Härtefällen kann davon abgewichen werden. Für Monate, für die kein Elternbeitrag zu entrichten ist, wird kein Zuschuss gewährt.
(6) Die Auszahlung der Zuschüsse erfolgt an den Rechtsträger der Tageseltern, der Krabbelgruppe, der alterserweiterten Gruppe oder des Kindergartens, durch die bzw in der die Kinder jeweils betreut werden. Der Rechtsträger darf von den Eltern und anderen Erziehungsberechtigten der unter Abs 2 fallenden Kinder nur einen um die Zuschüsse des Landes verminderten monatlichen Elternbeitrag einheben.
(7) Zum Zweck der Auszahlung der Zuschüsse hat der Rechtsträger eine Liste der unter Abs 2 fallenden Kinder mit Stichtag 15. September unter Angabe der Namen, Geburtsdaten, Anschriften und der Betreuungsdauer sowie allfälliger Umstände gemäß Abs 5 der Landesregierung vorzulegen. Die Auszahlung erfolgt in einem Gesamtbetrag für alle Zuschussmonate spätestens zum 1. Dezember. Änderungen während des Jahres in den für die Zuschussgewährung maßgeblichen Umständen (zB An- und Abmeldungen) sind vom Rechtsträger im Zusammenhang mit der Kinderliste zum nächsten Stichtag bekanntzugeben. Differenzbeträge sind mit der nächsten Auszahlung auszugleichen."
"Inkrafttreten novellierter Bestimmungen
und Übergangsbestimmungen dazu
§ 70
§ 2a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 105/2008 tritt mit 1. Jänner 2009 in Kraft. Für die Zuschüsse, die zu den Kostenbeiträgen für den Zeitraum Jänner bis August 2009 gewährt werden, gilt der 1. Jänner 2009 als Stichtag für die Kinderliste. Die Auszahlung der Zuschüsse für diesen Zeitraum erfolgt spätestens zum 1. April 2009."
Mosler-Törnström
Burgstaller
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