LGBL_SA_20090227_20•Verordnung mit der die Wohnbauförderungs-Durchführungsverordnung geändert wird
LGBL_SA_20090227_20Verordnung mit der die Wohnbauförderungs-Durchführungsverordnung geändert wirdGazette27.02.2009
Auf Grund der §§ 1 Abs 4, 9 Abs 4, 11, 24 Abs 4, 26 Abs 4, 32 Abs 2, 36, 43 Abs 4, 50, 63 Abs 24, 64 Abs 2 und 65 Abs 3 des Salzburger Wohnbauförderungsgesetzes 1990 (S.WFG 1990), LGBl Nr 1/1991, in der geltenden Fassung wird verordnet:
Die Wohnbauförderungs-Durchführungsverordnung – WFV, LGBl Nr 135/1993, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl Nr 78/2007, wird geändert wie folgt:
"(1) Das höchstzulässige Einkommen beträgt in Abhängigkeit von der Haushaltsgröße:
Haushaltsgröße Monatseinkommen Jahreseinkommen
(= 1/12 des Jahreseinkommens)
in € in €
1 Person 2.300 27.600
2 Personen 3.600 43.200
3 Personen 3.900 46.800
4 Personen 4.400 52.800
5 Personen 4.600 55.200
6 Personen 4.800 57.600
mehr als 6 Personen 5.000 60.000"
"Konditionen von Hypothekardarlehen
§ 3
(1) Für ab dem 1. Jänner 2006 zugesicherte Förderungen ist der Verzinsung des Darlehens, das zur Finanzierung der Errichtung, des Erwerbs oder der Sanierung der förderbaren Maßnahme erforderlich ist, ausgenommen bei Fixzinsvereinbarungen, als Zinsbasis der 6-Monats-EURIBOR oder die Sekundärmarktrendite für Emittenten gesamt zugrunde zu legen. Für Förderungen, die vor dem 1. Jänner 2006 nach diesem Gesetz zugesichert worden sind, hat das Darlehen den in den Abs 2 bis 5 festgelegten Konditionen zu entsprechen; auf Bausparkassendarlehen ist jedoch nur Abs 6 anzuwenden.
(2) Die Berechnung der Zinsen hat vierteljährlich zum Ende des Kalendervierteljahres dekursiv auf der Basis von 360 Zinstagen (360/360) zu erfolgen.
(3) Der Zinssatz darf über die gesamte Laufzeit des Darlehens das jeweilige Mittel der Sekundärmarktrendite für Emittenten gesamt der Monate Mai, Juni und Juli des Kalenderjahres, in dem die Festlegung des Zinssatzes erfolgt, um nicht mehr als 0,5 Prozentpunkte, aufgerundet auf den nächsten Achtelprozentpunkt, überschreiten. Der auf dieser Grundlage ermittelte Zinssatz gilt jeweils ein Jahr ab dem 1. Oktober.
(4) Der Darlehensbetrag ist unvermindert zuzuzählen. Außer Barauslagen dürfen keine weiteren Kosten (Zuzählungsprovisionen, Bearbeitungsgebühren udgl) verrechnet werden.
(5) Die Rückzahlung des Darlehens hat monatlich zu erfolgen. Außerordentliche oder verstärkte Tilgungen sind Annuität senkend zu verrechnen.
(6) Bei Bausparkassendarlehen können bis zu einer Annuitätenhöhe von 8,5 % des zugesicherten Darlehensnominales Annuitätenzuschüsse höchstens auf die Dauer von 21 Jahren gewährt werden. Außerordentliche oder verstärkte Tilgungen sind Annuität senkend zu verrechnen."
4.1. Im Abs 1 wird die Verweisung auf "§ 11 Abs 4" durch die Verweisung auf "§ 11 Abs 3" ersetzt.
4.2. Im Abs 3 wird die Verweisung auf "§ 11 Abs 4 Z 2" durch die Verweisung auf "§ 11 Abs 3 Z 2" ersetzt.
"(3) Die Auszahlung des Förderungsdarlehens setzt voraus:
8.1. Im Abs 1 wird der Betrag "2.100 €" durch den Betrag "1.500 €" ersetzt.
8.2. Im Abs 2:
8.2.1. In der lit a lauten die sublit aa bis cc:
"aa) oberste Geschoßdecke/Dachschräge 0,2 4.000 €
bb) Außenwand 0,35 14.000 €
cc) Kellerdecke 0,4 3.000 €"
8.2.2. Die lit b lautet:
1,5 – 1,1 500 €
1,1 – 0,8 600 €
0,8 700 €"
8.2.3. Im vorletzten Satz wird der Betrag "50.000 €" durch den Betrag "100.000 €" ersetzt.
8.3. Im Abs 3 werden geändert:
8.3.1. In der Z 1 lit a lauten die sublit aa bis cc:
"aa) oberste Geschoßdecke/Dachschräge 0,2 1.500 €
bb) Außenwand 0,35 6.000 €
cc) Kellerdecke 0,4 700 €"
8.3.2. In der Z 1 lautet die lit b:
1,5 – 1,1 500 €
1,1 – 0,8 600 €
0,8 700 €"
8.3.3. Die Z 2 lautet:
a) für die nachträgliche Errichtung eines Personenaufzugs
in Wohnhäusern mit drei oberirdischen Geschoßen je
Aufzugsanlage 50.000 €
zuzüglich je weiterem erschlossenen Keller- oder
Wohngeschoß 6.000 €
b) für den Umbau eines Personenaufzugs in Wohnhäusern
mit drei oberirdischen Geschoßen je Aufzugsan-
lage 20.000 €
zuzüglich je weiterem erschlossenen Keller- oder
Wohngeschoß 2.000 €"
8.3.4. Im vorletzten Satz wird der Betrag "30.000 €" durch den Betrag "50.000 €" ersetzt.
8.4. Im Abs 4 wird angefügt: "Wird für geförderte Sanierungsmaßnahmen ein Energieausweis erstellt, können die Kosten dafür im Fall des Abs 2 in einer Höhe von 300 € und im Fall des Abs 3 in einer Höhe von 50 € je Wohnung in die förderbaren Sanierungskosten einbezogen werden."
8.5. Im Abs 5 lauten der erste und zweite Satz: "Das Förderungsdarlehen hat nach Wahl des Förderungswerbers eine Laufzeit von fünf, zehn oder fünfzehn Jahren, beginnend mit dem Monat, der auf die Auszahlung folgt. Die Verzinsung beträgt 1 % jährlich, zum Ende eines Kalenderjahres, dekursiv, auf der Basis von 360 Zinstagen (360/360) berechnet."
8.6. Nach Abs 5 wird angefügt:
"(6) Von der Einverleibung eines Belastungsverbotes (§ 55 Abs 1 S.WFG 1990) ist abzusehen. Ebenso von der Einverleibung eines Veräußerungsverbotes zu Gunsten des Landes Salzburg, wenn die Besicherung durch Bankgarantie oder Verpfändung der Rücklage erfolgt und ein vertragliches Veräußerungsverbot vereinbart ist."
11.1. In der Z 7 lautet der dritte Spiegelstrich:
"– bei Ansuchen um Wohnbeihilfe die Nachweise über die Leistung
des maßgeblichen Wohnungsaufwandes, die Nachweise der Einkommen von sämtlichen im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen und, soweit Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträge eingehoben werden, die Nachweise für CO2-Einsparungen auf Grund thermischer Sanierungen von Wohnungen;"
11.2. In der Z 9 lit a lautet der letzte Spiegelstrich:
"– bei Ansuchen um Wohnbeihilfe die Nachweise über die Leistung
des maßgeblichen Wohnungsaufwandes, die Nachweise der Einkommen von sämtlichen im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen und, soweit Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträge eingehoben werden, die Nachweise für CO2-Einsparungen auf Grund thermischer Sanierungen von Wohnungen."
"Verweisungen
§ 40a
Verweisungen in dieser Verordnung auf nachstehende Bundesgesetze gelten als solche auf die durch die letztzitierte Änderung bewirkte Fassung:
"§ 50
In der Fassung der Verordnung LGBl Nr 20/2009 treten in Kraft:
Für die Landesregierung:
Die Landeshauptfrau:
Burgstaller
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