LGBL_SA_20090306_27•Konversions- und Rückzahlungsbegünstigungs-Verordnung für Mietwohnungen und Wohnheime
LGBL_SA_20090306_27Konversions- und Rückzahlungsbegünstigungs-Verordnung für Mietwohnungen und WohnheimeGazette06.03.2009
Auf Grund der §§ 13 Abs 4, 4a und 4b, 17 Abs 4, 38 und 62 Abs 4 des Salzburger Wohnbauförderungsgesetzes 1990, LGBl Nr 1/1991, in der geltenden Fassung wird verordnet:
Inhaltsverzeichnis
Begünstigte Konversion für geförderte Mietwohnungen
§ 1 Begünstigte Konversion
§ 2 Nachlassvoraussetzungen
§ 3 Höhe des Nachlasses
§ 4 Finanzierungsmittel
Begünstigte Rückzahlung für geförderte Mietwohnungen und
Wohnheime
§ 5 Begünstigte Rückzahlung
§ 6 Nachlassvoraussetzungen
§ 7 Höhe des Nachlasses
Konversion bei geförderten Miet-Kauf-Wohnungen
§ 8 Konversion
Gemeinsame Bestimmungen
§ 9 Fälligkeit
§ 10 Verfahrensbestimmungen
Schlussbestimmungen
§ 11 Inkrafttreten
Begünstigte Konversion für geförderte Mietwohnungen
Begünstigte Konversion
§ 1
(1) Begünstigte Konversionen sind Umschuldungen von Förderungsfinanzierungen unter Gewährung von Nachlässen für aushaftende Förderungsdarlehen und rückzahlbare Annuitätenzuschüsse.
(2) Ziel einer begünstigten Konversion ist die Senkung der sich aus der Förderungsfinanzierung ergebenden Mietkosten auf die Dauer der Förderung. Die Senkung dieser Mietkosten hat im ersten Jahr nach der Konversion zumindest 10 % zu erreichen.
(3) Eine begünstigte Konversion kommt nur für Förderungen in Betracht, die nach dem Wohnbauförderungsgesetz 1984 (WFG 1984) oder vor dem 1. Jänner 2006 nach dem Salzburger Wohnbauförderungsgesetz 1990 (S.WFG 1990) zur Errichtung von Mietwohnungen zugesichert worden sind. Sie ist für einzelne Mietwohnungen von Gebäuden nicht zulässig.
Nachlassvoraussetzungen
§ 2
Voraussetzungen für die Gewährung eines Nachlasses sind:
Höhe des Nachlasses
§ 3
(1) Die Höhe des Nachlasses ergibt sich aus der Differenz der im Zeitpunkt der Fälligkeit (§ 9 Abs 1) aushaftenden Förderungsfinanzierung (Abs 2) und einer Konversionsfinanzierung nach Abs 3. Aushaftende Annuitätenzuschüsse sind zur Gänze nachzulassen, der Nachlass auf aushaftende Förderungsdarlehen darf 50 % nicht übersteigen.
(2) Die Förderungsfinanzierung umfasst:
(3) Die Konversionsfinanzierung entspricht einem Darlehen, dessen Höhe über folgende Parameter bestimmt wird:
Finanzierungsmittel
§ 4
(1) Die Finanzierung der Konversion hat zu erfolgen:
(2) Für den Einsatz von Eigenmitteln gilt der höchstzulässige Zinssatz gemäß § 14 Abs 1 Z 3 WGG.
(3) Förderungsdarlehen des Landes sind zu gewähren:
Begünstigte Rückzahlung für geförderte Mietwohnungen und
Wohnheime
Begünstigte Rückzahlung
§ 5
(1) Für die vorzeitige Rückzahlung von aushaftenden Förderungsdarlehen und rückzahlbaren Annuitätenzuschüssen, die für die Errichtung von Mietwohnungen oder Wohnheimen zugesichert worden sind, wird ein einmaliger Nachlass gewährt (begünstigte Rückzahlung).
(2) Eine begünstigte Rückzahlung kommt nur für Förderungen in Betracht, die nach dem Wohnbauförderungsgesetz 1954, dem Wohnbauförderungsgesetz 1968, dem Wohnbauförderungsgesetz 1984 oder vor dem 1. Jänner 2006 nach dem Salzburger Wohnbauförderungsgesetz 1990 zur Errichtung von Mietwohnungen oder Wohnheimen zugesichert worden sind. Sie ist bei geförderten Mietwohnungen auch für einzelne Wohnungen von Gebäuden zulässig.
Nachlassvoraussetzungen
§ 6
Voraussetzungen für die Gewährung eines Nachlasses sind:
Höhe des Nachlasses
§ 7
Die Höhe des Nachlasses beträgt in Abhängigkeit von der Restlaufzeit des Förderungsdarlehens und der rückzahlbaren Annuitätenzuschüsse:
Restlaufzeit in Jahren Höhe des Nachlasses in %
mehr als 25 40
20 bis unter 25 35
15 bis unter 20 30
10 bis unter 15 25
5 bis unter 10 20
2,5 bis unter 5 10
Konversion bei geförderten Miet-Kauf-Wohnungen
Konversion
§ 8
(1) Aushaftende Konversionsfinanzierungen begünstigt konvertierter Mietwohnungen nach § 38 S.WFG 1990 sind auf Ansuchen des erwerbenden Mieters in ein Förderungsdarlehen des Landes umzuschulden.
(2) Die Höhe des Förderungsdarlehens bemisst sich nach § 55 Abs 5 zweiter und dritter Satz S.WFG 1990. Die Laufzeit beträgt 30 Jahre, die Verzinsung 2 % jährlich, zum Ende eines Kalenderjahres, dekursiv, auf der Basis von 360 Zinstagen (360/360) berechnet. Im Übrigen gelten § 4 Abs 5 zweiter Satz und 6 sowie § 5 der Wohnbauförderungs-Durchführungsverordnung.
(3) Nebenkosten der Konversion (Kreditsteuern udgl) sind vom erwerbenden Mieter zu tragen.
Gemeinsame Bestimmungen
Fälligkeit
§ 9
(1) Die Rückzahlung der aushaftenden Förderungsdarlehen und/oder der rückzahlbaren Annuitätenzuschüsse hat in einem Betrag zu erfolgen, und zwar:
(2) Der Berechnung des Nachlasses für begünstigte Konversionen oder begünstigte Rückzahlungen ist der Saldo des aushaftenden Förderungsdarlehens und der rückzahlbaren Annuitätenzuschüsse zum Fälligkeitstermin zugrunde zu legen.
(3) Bei begünstigten Rückzahlungen entfällt die Auszahlung der zum Fälligkeitstermin berechneten Annuitätenzuschüsse.
Verfahrensbestimmungen
§ 10
(1) Ansuchen um die Gewährung einer begünstigten Konversion, einer begünstigten Rückzahlung oder einer Konversion für Miet-Kauf-Wohnungen sind bei der Landesregierung schriftlich einzubringen. Sie können in jeder Lage des Verfahrens schriftlich zurückgezogen werden.
(2) Dem Ansuchen sind beizulegen:
(3) Bei Ansuchen um eine begünstigte Konversion ist in den Fällen des § 4 Abs 1 Z 2 und Abs 3 Z 2 für die Beurteilung der finanziellen Auswirkungen auf das Land (Landeswohnbaufonds) die für das Finanzwesen zuständige Abteilung des Amtes der Landesregierung zu konsultieren.
(4) Im Fall der Erledigung im Sinn des Ansuchens ist dem Antragsteller eine schriftliche Zusage zu erteilen. Bei Gewährung einer begünstigten Konversion oder Rückzahlung hat die Zusage zu enthalten:
(5) Der Nachlass geht verloren, wenn der Fälligkeitstermin nicht eingehalten wird. In diesem Fall sind aus Anlass der Gewährung einer begünstigten Konversion oder Rückzahlung geleistete Zahlungen rückabzuwickeln.
(6) Nachlässe nach dem 1. Abschnitt sind zurückzuzahlen, soweit begünstigt konvertierte Mietwohnungen vor dem Ende der Laufzeit der Konversionsfinanzierung anderen Zwecken als dem geförderten Mietwohnbau (Miet-Kauf) zugeführt werden. Allfällig mögliche Nachlässe nach dem 2. Abschnitt, die im Zeitpunkt der begünstigten Konvertierung an Stelle von Nachlässen nach dem 1. Abschnitt gewährt hätten werden können, können dabei in Abzug gebracht werden.
Schlussbestimmungen
Inkrafttreten
§ 11
(1) Diese Verordnung tritt mit 7. März 2009 in Kraft.
(2) Nachlässe nach dem 1. und 2. Abschnitt können nur auf Grund von Ansuchen erteilt werden, die bis zum 31. Dezember 2010 beim Amt der Landesregierung einlangen.
(3) Bei Anträgen nach dem 1. Abschnitt, die bis zu einem Monat nach Inkrafttreten dieser Verordnung beim Amt der Landesregierung einlangen, kann auf gesonderten Antrag des Nachlasswerbers die Fälligkeit mit 1. Jänner 2009 festgesetzt werden.
Für die Landesregierung:
Die Landeshauptfrau:
Burgstaller
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