LGBL_SA_20090324_32•Gesetz mit dem das Anliegerleistungsgesetz geändert wird
LGBL_SA_20090324_32Gesetz mit dem das Anliegerleistungsgesetz geändert wirdGazette24.03.2009
Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
Das Anliegerleistungsgesetz, LGBl Nr 77/1976, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 48/2001 und berichtigt durch die Kundmachung LGBl Nr 99/2001, wird geändert wie folgt:
"Aufschließungskosten-Vorauszahlung
§ 13a
(1) Die Gemeinden werden ermächtigt, durch Beschluss der Gemeindevertretung (in der Stadt Salzburg des Gemeinderates) im Bebauungsplan der Grundstufe zu bestimmen, dass auf die Kosten der Aufstellung des Bebauungsplans sowie der Herstellung folgender gemeindeeigener Infrastruktureinrichtungen eine Vorauszahlung zu leisten ist (Aufschließungskosten-Vorauszahlung, im Folgenden kurz als Vorauszahlung bezeichnet):
(2) Eine Vorauszahlung ist für Grundstücksflächen zu leisten, die
Gemeinde Flächenausmaß
in m²
St Johann im Pongau, Saalfelden am
Steinernen Meer, Zell am See und Tamsweg 1.000
Bad Gastein, Bad Hofgastein, Bürmoos,
Golling an der Salzach, Hof bei Salzburg,
Kuchl, Lofer, Mattsee, Mauterndorf,
Mittersill, Neukirchen am Großvenediger,
Neumarkt am Wallersee, Oberndorf bei
Salzburg, Radstadt, Schwarzach im Pongau,
St Gilgen, St Michael im Lungau, Seekirchen
am Wallersee, Taxenbach, Thalgau, Wagrain
sowie alle Gemeinden mit mehr als 1.500
Einwohnern 2.000
(3) Für die Bemessung der Vorauszahlung gilt:
(4) Die Vorauszahlung ist nach Inkrafttreten des Bebauungsplans der Grundstufe durch Bescheid der Gemeinde vorzuschreiben und in fünf gleich hohen Jahresraten zu leisten. Von einer Vorschreibung ist abzusehen, wenn für die Grundstücksfläche eine Vereinbarung im Sinn des § 18 ROG 2009 abgeschlossen worden ist. Abgabepflichtig ist derjenige, der im Zeitpunkt der Vorschreibung grundbücherlicher Eigentümer von Grundstücksflächen nach Abs 2 ist. Die aus dem Vorschreibungsbescheid erwachsenden Rechte und Pflichten gehen auf die jeweiligen Rechtsnachfolger über.
(5) Wenn sich nach Vorschreibung einer Vorauszahlung die Leistungsvoraussetzungen dahin ändern, dass die rechtliche oder tatsächliche Bebaubarkeit von Grundstücksflächen nicht mehr oder nur mehr in einem geringeren Ausmaß gegeben ist oder bestimmte Infrastruktureinrichtungen nicht oder nicht innerhalb des festgesetzten Zeitraums hergestellt werden, hat die Gemeinde dies von Amts wegen oder auf Antrag des Abgabepflichtigen mit Bescheid festzustellen und allfällige dafür bereits geleistete Vorauszahlungen dem Abgabepflichtigen innerhalb von sechs Wochen zurückzuerstatten. An die Stelle des Abgabepflichtigen treten gegebenenfalls dessen Rechtsnachfolger. Die geleisteten Beträge sind nach dem von der Bundesanstalt Statistik Österreich amtlich zuletzt verlautbarten Verbraucherpreisindex aufzuwerten.
(6) Die geleisteten Vorauszahlungsbeträge sind bei der Vorschreibung von Beiträgen zu den Kosten der Erstellung von Bebauungsplänen nach § 50 Abs 9 ROG 2009 sowie zu den Kosten der Herstellung von gemeindeeigenen Aufschließungsstraßen, Straßenbeleuchtungen, Gehsteigen und Abwasseranlagen nach § 16 BGG, den §§ 3, 6 und 11 dieses Gesetzes bzw § 5 Interessentenbeiträgegesetz unter Anwendung des Abs 5 zweiter Satz aufzuwerten und anzurechnen. Die Abgabepflicht endet mit der Vorschreibung des zuletzt zu leistenden Beitrags nach den zitierten Bestimmungen. Verbleibende Guthaben sind innerhalb von sechs Wochen zurückzuerstatten."
"§ 19
§ 13a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 32/2009 tritt gleichzeitig mit dem Salzburger Raumordnungsgesetz 2009 in Kraft."
Mosler-Törnström
Burgstaller
{
"legislation": {
"eli": null,
"typ": "Landesgesetz",
"indizes": [],
"citations": [],
"source_id": "LGBL_SA_20090324_32",
"applikation": "Lgbl",
"date_source": "ris",
"book_abbreviation": null,
"kundmachungsorgan": null,
"stammnorm_bgblnummer": null
},
"content": {
"source_id": "LGBL_SA_20090324_32",
"bundesland": "S",
"applikation": "Lgbl"
}
}