LGBL_SA_20090331_35•Fleischuntersuchungsgebühren-Gesetz 2008 - FlUGG
LGBL_SA_20090331_35Fleischuntersuchungsgebühren-Gesetz 2008 - FlUGGGazette31.03.2009
Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
Gegenstand der Abgabe
§ 1
Das Land Salzburg erhebt Fleischuntersuchungsgebühren für folgende Leistungen:
Höhe der Abgabe
§ 2
(1) Die Landesregierung hat die Höhe der Fleischuntersuchungsgebühren durch Verordnung festzulegen, soweit dies nicht gemäß § 64 Abs 4 LMSVG in die Zuständigkeit der Bundesministerin oder des Bundesministers für Gesundheit fällt.
(2) Die Höhe der Gebühr ist unter Bedachtnahme auf die Art der Tiere und die Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft unter Beachtung des Kapitels VI und der Anhänge IV und VI der Verordnung (EG) Nr 882/2004 durch Verordnung festzulegen.
(3) In der Verordnung können insbesondere festgelegt werden:
Abgabepflichtige Person
§ 3
(1) Zur Entrichtung der Fleischuntersuchungsgebühren ist die Lebensmittelunternehmerin bzw der Lebensmittelunternehmer (§ 3 Z 11 LMSVG) verpflichtet.
(2) Die Gebührenschuld entsteht jeweils mit dem Abschluss der Untersuchung oder Kontrolle. Die Gebührenschuld entsteht auch, wenn sich das Aufsichtsorgan (amtliche Tierärztin oder amtlicher Tierarzt, amtliche Fachassistentin oder amtlicher Fachassistent) an den Ort der Untersuchung oder Kontrolle begeben hat und diese aus Gründen, die die abgabepflichtige Person zu vertreten hat, nicht durchführen konnte.
(3) Stellt die Abgabenbehörde nach Ablauf eines Kalenderjahres fest,
(4) Ergibt sich aus der Neuberechnung eine zusätzliche Gebührenschuld, werden diese Gebühren nach Maßgabe von § 4 Abs 2 fällig. Ergibt sich ein Guthaben, hat die Abgabenbehörde nach § 158 der Salzburger Landesabgabenordnung – LAO vorzugehen.
Abgabenerklärung, Fälligkeit
§ 4
(1) Die Landesregierung hat den abgabepflichtigen Personen die Höhe der von ihnen zu entrichtenden Fleischuntersuchungsgebühren nach Art und Anzahl der Tatbestände gemäß § 1 Abs 1 aufgeschlüsselt mitzuteilen. Diese Mitteilung gilt als Abgabenerklärung der abgabepflichtigen Person, wenn diese nicht innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung der Mitteilung bei der Abgabenbehörde erster Instanz die Erlassung eines Abgabenbescheides beantragt.
(2) Die Fleischuntersuchungsgebühren werden einen Monat nach Zustellung der Mitteilung gemäß Abs 1 fällig, wenn die abgabepflichtige Person keinen Antrag auf Erlassung eines Abgabenbescheides gestellt hat. Wird ein solcher Antrag gestellt, werden die Gebühren einen Monat nach Erlassung des Bescheides fällig (§ 154 Abs 1 LAO).
(3) Eine direkte Verrechnung der Gebühren zwischen der abgabepflichtigen Person und dem Aufsichtsorgan ist nicht zulässig.
Abgabenbehörden
§ 5
(1) Abgabenbehörde erster Instanz ist das Landesabgabenamt.
(2) Die Landesregierung ist Abgabenbehörde zweiter Instanz und sachlich in Betracht kommende Oberbehörde gegenüber dem Landesabgabenamt.
Verwendung des Abgabenertrags
§ 6
(1) Der Ertrag aus den Fleischuntersuchungsgebühren ist von einer gesondert zu führenden Ausgleichskasse zu verwalten und zweckgebunden nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu verwenden.
(2) Jenen Aufsichtsorganen, die nicht in einem Dienstverhältnis zum Land stehen, gebührt eine Entschädigung, die von der Landesregierung durch Verordnung festzulegen ist. Die Entschädigung besteht aus:
(3) Bei der Festsetzung der Wegentschädigung nach Abs 2 Z 2 ist auf die Entfernungen vom Berufssitz oder Dienstort des Aufsichtsorganes bis zur Untersuchungsstelle (Schlachtstelle, Gehöft usw) Bedacht zu nehmen.
(4) Die Landesregierung kann mit jenen Aufsichtsorganen, die nicht in einem Dienstverhältnis zum Land stehen, vertraglich auch die für einen bestimmten Zeitraum (zB wöchentlich, monatlich) geltende pauschale Abgeltung ihrer Tätigkeit vereinbaren. In diesem Fall gebührt keine Entschädigung gemäß Abs 2 und 3.
(5) Darüber hinaus können aus den Mitteln der Ausgleichskasse getragen werden:
Aufzeichnungs- und Meldepflichten
§ 7
(1) Die Aufsichtsorgane haben über jede Untersuchung, Kontrolle oder Überprüfung gemäß § 1 Aufzeichnungen über folgende Angaben zu führen:
(2) Die Aufzeichnungen sind der Landesregierung bis zum 8. des auf die Untersuchung, Kontrolle oder Überprüfung folgenden Monats zu übermitteln.
Abrechnung
§ 8
Die Ansprüche der Aufsichtsorgane, die sich aus § 6 ergeben, sind von der Landesregierung grundsätzlich monatlich abzurechnen. Im Einvernehmen mit dem Aufsichtsorgan kann auch ein längerer Abrechnungszeitraum, und zwar bis zu einem Jahr, vereinbart werden. Kommt über die Höhe des Anspruches kein Einvernehmen zustande, entscheidet die Landesregierung durch Bescheid.
Strafbestimmungen
§ 9
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer durch Handlungen oder Unterlassungen Fleischuntersuchungsgebühren hinterzieht oder verkürzt. Auch der Versuch der Abgabenhinterziehung ist strafbar.
(2) Verwaltungsübertretungen nach Abs 1 sind mit Geldstrafe bis 10.000 € zu ahnden.
Verweisungen
§ 10
(1) Die in diesem Gesetz enthaltenen Verweisungen auf das LMSVG beziehen sich auf das Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz – LMSVG, BGBl I Nr 13/2006, in der Fassung des Gesetzes BGBl I Nr 121/2008.
(2) Die Verweisung auf die Verordnung (EG) Nr 882/2004 bezieht sich auf die Verordnung (EG) Nr 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz, ABl Nr L 165 vom 30. April 2004, in der jeweils geltenden Fassung.
In- und Außerkrafttreten
§ 11
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. März 2009 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Fleischuntersuchungsgebühren-Gesetz, LGBl Nr 90/1994, in der Fassung der Gesetze LGBl Nr 4 und 46/2001 außer Kraft.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes können bereits ab dem der Kundmachung folgenden Tag mit Wirksamkeit frühestens ab dem im Abs 1 bestimmten Zeitpunkt erlassen werden.
Mosler-Törnström
Burgstaller
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