Das Salzburger Jugendgesetz, LGBl Nr 24/1999, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 98/2006, wird geändert wie folgt:
"(2) Welche Dokumente, von amtlichen Lichtbildausweisen abgesehen, zum Nachweis des Alters geeignet sind und als spezielle Jugendkarte im Sinn gewerberechtlicher Vorschriften gelten, hat die Landesregierung durch Verordnung zu bestimmen."
Im § 45 wird angefügt:
"(4) § 23 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 42/2009 tritt mit 1. Mai 2009 in Kraft."