LGBL_SA_20090430_52•Gesetz mit dem die Salzburger Landarbeitsordnung 1995 geändert wird
LGBL_SA_20090430_52Gesetz mit dem die Salzburger Landarbeitsordnung 1995 geändert wirdGazette30.04.2009
Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
Die Salzburger Landarbeitsordnung 1995, LGBl Nr 7/1996, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 37/2008, wird geändert wie folgt:
1.1. Nach der den § 11 betreffenden Zeile wird eingefügt:
"§ 11a Abbau von Zeitguthaben"
1.2. Die die §§ 50h und 50i betreffenden Zeilen lauten:
"§ 50h Beitragsleistung in besonderen Fällen
§ 50i Auswahl der betrieblichen Vorsorgekasse"
1.3. Die den § 50k betreffende Zeile lautet:
"§ 50k Beendigung des Beitrittsvertrages und Wechsel der
betrieblichen Vorsorgekasse"
1.4. Vor der den § 67 betreffenden Zeile wird im 4. Abschnitt eingefügt:
"§ 66a Ersatzweise Regelungen durch Betriebsvereinbarung"
1.5. Die den § 67 a betreffende Zeile lautet:
"§ 67a Durchrechnung der Normalarbeitszeit"
1.6. Die den § 68 betreffende Zeile lautet:
"§ 68 Arbeitszeit während der Arbeitsspitzen"
1.7. Die den § 71 betreffende Zeile lautet:
"§ 71 Arbeitszeit bei Schichtarbeit"
1.8. Nach der den § 156 betreffenden Zeile wird eingefügt:
"§ 156a Außerordentliche Auflösung"
3.1. Abs 1 lautet:
"(1) Teilzeitarbeit liegt vor, wenn die vereinbarte Wochenarbeitszeit im Durchschnitt unterschreitet:
3.2. Im Abs 2 wird angefügt: "Die Änderung des Ausmaßes der regelmäßigen Arbeitszeit bedarf der Schriftform. Eine ungleichmäßige Verteilung der Arbeitszeit auf einzelne Tage und Wochen kann im Vorhinein vereinbart werden."
3.3. Nach Abs 4 wird eingefügt:
"(4a) Für Mehrarbeitsstunden gemäß Abs 4 gebührt dem teilzeitbeschäftigten Dienstnehmer ein Zuschlag von 25 %. § 76 Abs 2 zweiter und dritter Satz ist anzuwenden.
(4b) Kein Zuschlag gemäß Abs 4a gebührt, wenn
(4c) Sieht der Kollektivvertrag für Vollzeitbeschäftigte eine kürzere wöchentliche Normalarbeitszeit als 40 Stunden vor und wird für die Differenz zwischen kollektivvertraglicher und gesetzlicher Normalarbeitszeit kein Zuschlag oder ein geringerer Zuschlag als nach Abs 4a festgesetzt, sind die von teilzeitbeschäftigten Dienstnehmern im selben Ausmaß geleisteten Mehrarbeitsstunden zuschlagsfrei oder mit dem für Vollzeitbeschäftigte geltenden geringeren Zuschlag abzugelten.
(4d) Gebühren für eine zeitliche Mehrleistung neben dem Zuschlag nach Abs 4a auch noch andere gesetzliche oder kollektivvertragliche Zuschläge, so gebührt nur der jeweils höchste Zuschlag.
(4e) Abweichend von Abs 4a kann eine Abgeltung von Mehrarbeitsstunden durch Zeitausgleich vereinbart werden. Der Mehrarbeitszuschlag ist bei der Bemessung des Zeitausgleichs zu berücksichtigen oder gesondert auszuzahlen. Die Abs 4b bis 4d sind auch auf die Abgeltung durch Zeitausgleich anzuwenden.
(4f) Der Kollektivvertrag kann Abweichungen von Abs 4a bis 4e zulassen."
3.4. Abs 9 lautet:
"(9) Die Abs 2 bis 4, 5 und 8 gelten nicht für Teilzeitbeschäftigungen gemäß den §§ 120, 120a, 120g, 129, 129a und 129g."
"Abbau von Zeitguthaben
§ 11a
(1) Wird bei Durchrechnung der Normalarbeitszeit (§ 67a) mit einem Durchrechnungszeitraum von mehr als 26 Wochen der Zeitpunkt des Ausgleichs von Zeitguthaben nicht im Vorhinein festgelegt und bestehen
(2) Ist bei Überstundenarbeit, für die Zeitausgleich gebührt, der Zeitpunkt des Ausgleichs nicht im Vorhinein vereinbart, ist der Zeitausgleich zu gewähren:
(3) Wird der Zeitausgleich für Überstunden nicht innerhalb der Fristen nach Abs 2 gewährt, kann der Dienstnehmer
6.1. In den Abs 4, 5 und 6 wird der Begriff "Mitarbeitervorsorgekasse" durch den Begriff "betriebliche Vorsorgekasse" in der jeweils grammatikalisch richtigen Form ersetzt.
6.2. Im Abs 5 werden in der Z 2 im ersten Satz nach der Wortfolge "ab dem Zeitpunkt" die Worte "der Wirksamkeit" und nach dem ersten Satz der Satz "Vorzeitige Überweisungen sind zulässig." eingefügt.
6.3. Nach Abs 5 wird eingefügt:
"(5a) Abweichend von Abs 5 hat die Überweisung des vereinbarten Übertragungsbetrags an die betriebliche Vorsorgekasse längstens binnen fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Vereinbarung jährlich mit mindestens je einem Fünftel zuzüglich der Rechnungszinsen von 6 % des noch aushaftenden Übertragungsbetrags zu erfolgen, wenn die Einzelvereinbarung gemäß Abs 5 Z 1 nach dem im § 321 Abs 1 bestimmten Zeitpunkt abgeschlossen wird."
"(1) Dienstnehmer und Dienstgeber können ab Beginn des zweiten Dienstjahres eine Bildungskarenz gegen Entfall des Arbeitsentgelts für die Dauer von mindestens drei Monaten bis zu einem Jahr vereinbaren. Eine neuerliche Bildungskarenz kann frühestens nach dem Ablauf von vier Jahren ab dem Antritt der letzten Bildungskarenz (Rahmenfrist) vereinbart werden. Die Bildungskarenz kann auch in Teilen vereinbart werden, wobei die Dauer eines Teils mindestens drei Monate zu betragen hat und die Gesamtdauer der einzelnen Teile innerhalb der Rahmenfrist, die mit Antritt des ersten Teils der Bildungskarenz zu laufen beginnt, ein Jahr nicht überschreiten darf. Bei der Vereinbarung über die Bildungskarenz ist auf die Interessen des Dienstnehmers und auf die Erfordernisse des Betriebs Rücksicht zu nehmen. In Betrieben, in denen ein für den Dienstnehmer zuständiger Betriebsrat errichtet ist, ist dieser auf Verlangen des Dienstnehmers den Verhandlungen beizuziehen.
(1a) Dienstnehmer und Dienstgeber können eine Bildungskarenz für die Dauer von mindestens drei Monaten bis zu einem Jahr auch in einem befristeten Dienstverhältnis in einem Saisonbetrieb (§ 178 Abs 6) vereinbaren, wenn das befristete Dienstverhältnis ununterbrochen drei Monate gedauert hat und jeweils vor dem Antritt einer Bildungskarenz oder einer neuerlichen Bildungskarenz eine Beschäftigung zum selben Dienstgeber im Ausmaß von mindestens einem Jahr vorliegt. Zeiten von befristeten Dienstverhältnissen zum selben Dienstgeber, die innerhalb eines Zeitraumes von vier Jahren vor Antritt der jeweiligen Bildungskarenz und gegebenenfalls nach Rückkehr aus der mit diesem Dienstgeber zuletzt vereinbarten Bildungskarenz liegen, sind hinsichtlich des Erfordernisses der Mindestbeschäftigungsdauer zusammenzurechnen. Abs 1 vorletzter und letzter Satz ist anzuwenden."
"(1a) Die Bestimmungen des Abs 2 und der §§ 50g bis 50o finden auch auf folgende Dienstverhältnisse, die auf einem privatrechtlichen Vertrag beruhen, Anwendung, soweit sich aus den §§ 50g Abs 5, 50h Abs 5, 50i Abs 4 und 50m Abs 3 nicht anderes ergibt:
10.1. Nach Abs 1 wird eingefügt:
"(2) Der Dienstnehmer hat für die Dauer einer mit einem Rechtsträger gemäß § 8 Abs 1 ZDG abgeschlossenen Vereinbarung gemäß § 7a ZDG Anspruch auf eine Beitragsleistung durch den Rechtsträger an die vom Rechtsträger ausgewählte betriebliche Vorsorgekasse gemäß Abs 1."
10.2. Die bisherigen Abs 1a und 2 erhalten die Absatzbezeichnungen "(3)" bzw "(4)".
10.3. In den Abs 1 und 3 (neu) wird der Begriff "Mitarbeitervorsorgekasse" durch den Begriff "betriebliche Vorsorgekasse" in der jeweils grammatikalisch richtigen Form ersetzt.
10.4. Nach Abs 4 (neu) wird eingefügt:
"(5) Abs 4 ist auf freie Dienstverhältnisse im Sinn des § 50f Abs 1a nicht anzuwenden."
10.5. Der bisherige Abs 3 erhält die Absatzbezeichnung "(6)".
"Beitragsleistung in besonderen Fällen
§ 50h
(1) Der Dienstnehmer hat jeweils für die Dauer des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes nach den §§ 19, 37 bis 38b WG 2001 sowie für die Dauer von Miliztätigkeiten gemäß 39 WG 2001 bei weiterhin aufrechtem Dienstverhältnis Anspruch auf eine Beitragsleistung durch den Dienstgeber in Höhe von 1,53 % der fiktiven Bemessungsgrundlage in Höhe des Kinderbetreuungsgeldes gemäß § 3 Abs 1 KBGG. In den Fällen eines Wehrdienstes als Zeitsoldat (§ 19 Abs 1 Z 5 WG 2001), eines Auslandseinsatzpräsenzdienstes (§ 19 Abs 1 Z 9 WG 2001) oder eines Ausbildungsdienstes besteht dieser Anspruch nicht für den zwölf Monate übersteigenden Teil. In den Fällen eines Einsatzpräsenzdienstes (§ 19 Abs 1 Z 6 WG 2001), eines Aufschubpräsenzdienstes (§ 19 Abs 1 Z 8 WG 2001) oder eines Auslandseinsatzpräsenzdienstes
(§ 19 Abs 1 Z 9 WG 2001) hat der Dienstnehmer für einen zwölf Monate übersteigenden Teil Anspruch auf eine Beitragsleistung durch den Bund in derselben Höhe; die Beiträge sind vom Bund im Weg der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter an die betriebliche Vorsorgekasse seines bisherigen Dienstgebers zu leisten.
(2) Der Dienstnehmer hat für die Dauer des Zivildienstes nach § 6a ZDG sowie für die Dauer des Auslandsdienstes nach § 12b ZDG bei weiterhin aufrechtem Dienstverhältnis Anspruch auf eine Beitragsleistung durch den Dienstgeber in Höhe von 1,53 % der fiktiven Bemessungsgrundlage in Höhe des Kinderbetreuungsgeldes gemäß § 3 Abs 1 KBGG.
(3) Für die Dauer eines Anspruchs auf Krankengeld nach dem ASVG hat der Dienstnehmer bei weiterhin aufrechtem Dienstverhältnis Anspruch auf eine Beitragsleistung durch den Dienstgeber in Höhe von 1,53 % einer fiktiven Bemessungsgrundlage, die sich nach der Hälfte des für den Kalendermonat vor Eintritt des Versicherungsfalles gebührenden Entgelts richtet.
Sonderzahlungen sind bei der Ermittlung der fiktiven Bemessungsgrundlage außer Acht zu lassen.
(4) Für die Dauer eines Anspruchs auf Wochengeld nach dem ASVG hat die Dienstnehmerin bei weiterhin aufrechtem Dienstsverhältnis Anspruch auf eine Beitragsleistung durch den Dienstgeber in Höhe von 1,53 % einer fiktiven Bemessungsgrundlage in der Höhe eines Monatsentgelts, berechnet nach dem in den letzten drei Kalendermonaten vor dem Versicherungsfall der Mutterschaft (§ 120 Abs 1 Z 3 ASVG) gebührenden Entgelt. Bei der Ermittlung der fiktiven Bemessungsgrundlage sind Sonderzahlungen nur anteilig zu berücksichtigen, soweit sie nicht auf Grund einzel- oder kollektivvertraglicher Regelungen fortzuzahlen sind. Bei einem neuerlichen Eintritt eines Beschäftigungsverbotes nach § 111
(5) Gebührt einem freien Dienstnehmer (§ 50f Abs 1a) das Entgelt für längere Zeiträume als einen Monat, ist abweichend von Abs 3 und 4 der fiktiven Bemessungsgrundlage das nach § 44 Abs 8 ASVG ermittelte Monatsentgelt zugrunde zu legen.
(6) Für die Einhebung der Beiträge nach Abs 1 bis 5 ist § 50g Abs 1 und 3 anzuwenden."
12.1. Im Abs 2 entfallen der vorletzte und der letzte Satz.
12.2. Die Abs 2a und 2b entfallen und der bisherige Abs 3 erhält die Absatzbezeichnung "(5)".
12.3. Nach Abs 2 wird eingefügt:
"(3) Wird trotz der Beiziehung einer kollektivvertragsfähigen freiwilligen Interessenvertretung der Dienstnehmer binnen zwei Wochen kein Einvernehmen über die Auswahl der betrieblichen Vorsorgekasse erzielt, hat über Antrag eines der beiden Streitteile die Schlichtungsstelle gemäß § 255 über die Auswahl der betrieblichen Vorsorgekasse zu entscheiden. Streitteile im Sinn des § 255 in einem solchen Verfahren sind der Dienstgeber und die kollektivvertragsfähige freiwillige Interessenvertretung der Dienstnehmer. Der Dienstgeber hat die Einleitung eines Verfahrens bei der Schlichtungsstelle, die innerhalb von sechs Monaten ab Beginn des Dienstverhältnisses zu erfolgen hat, dem zuständigen Träger der Krankenversicherung unverzüglich zu melden. Die Schlichtungsstelle hat die betriebliche Vorsorgekasse und den zuständigen Träger der Krankenversicherung über die Entscheidung schriftlich zu informieren.
(4) Abs 3 ist auf freie Dienstverhältnisse im Sinn des § 50f Abs 1a nicht anzuwenden."
"Anspruch auf Abfertigung
§ 50m
(1) Dem Anwartschaftsberechtigten steht bei Beendigung des Dienstverhältnisses gegen die betriebliche Vorsorgekasse ein Anspruch auf Abfertigung zu, über den in einer der im § 50o Abs 1 festgelegten Möglichkeiten verfügt werden kann.
(2) Über die Abfertigung kann nicht verfügt werden bei Beendigung des Dienstverhältnisses:
(3) Über die Abfertigung kann auch nicht verfügt werden, wenn
(4) In den Fällen des Abs 2 und 3 kann vom Anwartschaftsberechtigten über die Abfertigung auf Grund des früheren Dienstverhältnisses erst dann verfügt werden, wenn über eine Abfertigung auf Grund der Beendigung eines oder mehrerer darauf folgender Dienstverhältnisse verfügt werden kann.
(5) Über die Abfertigung kann, wenn der Dienstnehmer in keinem Dienstverhältnis steht, jedenfalls verfügt werden:
(6) Besteht bei Beendigung eines Dienstverhältnisses Anspruch auf eine Abfertigung, kann darüber nur gemäß § 50o Abs 1 Z 1 oder 4 verfügt werden, wenn dieses Dienstverhältnis begründet worden ist:
Höhe und Fälligkeit der Abfertigung
§ 50n
(1) Die Höhe der Abfertigung ergibt sich aus der Abfertigungsanwartschaft zum Ende jenes Monats, zu dem ein Anspruch gemäß Abs 2 fällig geworden ist, einschließlich einer allfälligen Garantieleistung gemäß § 24 BMSVG bei Verfügungen gemäß § 50o Abs 1 Z 1, 3 und 4 oder Abs 3 sowie im Fall des § 39s Abs 3 LAG.
(2) Die Abfertigung ist am Ende des zweitfolgenden Kalendermonats nach der Geltendmachung des Anspruchs gemäß § 50o Abs 2 fällig und binnen fünf Werktagen entsprechend der Verfügung des Dienstnehmers nach § 50o Abs 1 zu leisten, wobei die Frist für die Fälligkeit frühestens mit dem Ende des Tages der Beendigung des Dienstverhältnisses oder des Tages, an dem der Grund gemäß § 50m Abs 5 oder § 50o Abs 3 erster Satz eingetreten ist, zu laufen beginnt. Nach Verfügungen gemäß § 50o Abs 1 Z 1, 3 und 4 hervorkommende, noch zu dieser Abfertigungsanwartschaft gehörige Beträge sind als Nachtragszahlung unverzüglich fällig.
(3) Der Anwartschaftsberechtigte kann die betriebliche Vorsorgekasse einmalig anweisen, Verfügungen nach § 50o Abs 1 Z 1, 3 oder 4 oder Abs 4 ein bis sechs ganze Monate nach Fälligkeit durchzuführen. An eine solche Anweisung ist die betriebliche Vorsorgekasse nur dann gebunden, wenn sie spätestens 14 Tage vor Fälligkeit gemäß Abs 1 bei ihr einlangt. Im Aufschubzeitraum ist die Abfertigung im Rahmen der Veranlagungsgemeinschaft weiter zu veranlagen. Mit dem Ende des letzten vollen Monats des Aufschubzeitraumes ist eine ergänzende Ergebniszuweisung vorzunehmen.
Verfügungsmöglichkeiten des Anwartschaftsberechtigten
über die Abfertigung
§ 50o
(1) Nach Beendigung des Dienstverhältnisses, ausgenommen in den im § 50m Abs 2 und 3 genannten Fällen, kann der Anwartschaftsberechtigte verlangen:
(2) Der Anwartschaftsberechtigte hat die von ihm beabsichtigte Verfügung über die Abfertigung der betrieblichen Vorsorgekasse schriftlich bekannt zu geben. Darin kann der Anwartschaftsberechtigte die betriebliche Vorsorgekasse weiters beauftragen, auch die Verfügungen im Sinn des Abs 1 über Abfertigungen aus anderen betrieblichen Vorsorgekassen zu veranlassen.
(3) Gibt der Anwartschaftsberechtigte binnen sechs Monaten nach Beendigung des Dienstverhältnisses oder nach den sich aus § 50m Abs 5 Z 1 oder 3 ergebenden Zeitpunkten keine Verfügung über die Abfertigung bekannt, ist der Abfertigungsbetrag weiter zu veranlagen. Im Fall eines innerhalb der Verfügungsfrist eingeleiteten arbeitsgerichtlichen Verfahrens über abfertigungsrelevante Umstände (etwa Entgeltansprüche oder die Art der Beendigung des Dienstverhältnisses) kann der Dienstnehmer entweder innerhalb der Frist nach dem ersten Satz oder innerhalb von sechs Monaten nach dem Eintritt der Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung über die Abfertigung verfügen.
(4) Der Anwartschaftsberechtigte kann in den Fällen des § 50m Abs 2 oder 3 oder nach einer Verfügung gemäß Abs 1 Z 2 eine Übertragung der gesamten Abfertigung in die betriebliche Vorsorgekasse des neuen Dienstgebers (Abs 1 Z 3) verlangen. Diese Verfügung kann frühestens nach Ablauf von drei Jahren ab der Beendigung des Dienstverhältnisses, in denen für den Dienstnehmer keine Abfertigungsbeiträge auf Grund dieses früheren Dienstverhältnisses geleistet worden sind, vorgenommen werden."
"Ersatzweise Regelungen durch Betriebsvereinbarung
§ 66a
Soweit einzelne Bestimmungen des 4. Abschnitts Regelungen durch Kollektivvertrag zulassen, können diese auch durch Betriebsvereinbarung getroffen werden, wenn
"Arbeitszeit
§ 67
(1) Tagesarbeitszeit ist die Arbeitszeit innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraums von 24 Stunden, Wochenarbeitszeit ist die Arbeitszeit innerhalb des Zeitraums Montag bis einschließlich Sonntag.
(2) Die wöchentliche Normalarbeitszeit darf 40 Stunden, für Dienstnehmer mit freier Station, die mit dem Dienstgeber in Hausgemeinschaft leben, 42 Stunden nicht überschreiten, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist.
(3) Die tägliche Normalarbeitszeit darf neun Stunden nicht überschreiten. Der Kollektivvertrag kann eine tägliche Normalarbeitszeit bis zu zehn Stunden zulassen. Darüber hinaus gehende Verlängerungsmöglichkeiten bleiben unberührt.
(4) Fällt in Verbindung mit Feiertagen die Arbeitszeit an Werktagen aus, um den Dienstnehmern eine längere zusammenhängende Freizeit zu ermöglichen, so kann die ausfallende Normalarbeitszeit auf die Werktage von höchstens 13 zusammenhängenden, die Ausfallstage einschließenden Wochen verteilt werden. Der Kollektivvertrag kann den Einarbeitungszeitraum verlängern. Die tägliche Normalarbeitszeit darf bei einem Einarbeitungszeitraum bis zu 13 Wochen zehn Stunden nicht überschreiten.
(5) Die Betriebsvereinbarung kann eine tägliche Normalarbeitszeit bis zu zehn Stunden zulassen, wenn die gesamte Wochenarbeitszeit regelmäßig auf vier Tage verteilt wird. In Betrieben, in denen kein Betriebsrat errichtet ist, kann eine solche Arbeitszeiteinteilung schriftlich vereinbart werden.
(6) Wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft fällt, kann durch Kollektivvertrag eine wöchentliche Normalarbeitszeit bis zu 60 Stunden und eine tägliche Normalarbeitszeit bis zu zwölf Stunden zugelassen werden. § 72 ist nicht anzuwenden.
Durchrechnung der Normalarbeitszeit
§ 67a
(1) Der Kollektivvertrag kann zulassen, dass in einzelnen Wochen eines Durchrechnungszeitraumes bis zu einem Jahr die wöchentliche Normalarbeitszeit
(2) Abweichend von § 66a kann der Kollektivvertrag für Betriebe mit dauernd weniger als fünf Dienstnehmern die schriftliche Vereinbarung einer Arbeitszeiteinteilung nach Abs 1 zulassen."
17.1. Die Überschrift lautet: "Arbeitszeit während der Arbeitsspitzen"
17.2. Im Abs 1 und 3 werden die Worte "regelmäßige Wochenarbeitszeit" durch die Worte "wöchentliche Normalarbeitszeit" ersetzt.
17.3. Abs 2 lautet:
"(2) Die Verteilung der wöchentlichen Normalarbeitszeit auf die Zeiten der Arbeitsspitzen kann durch Kollektivvertrag geregelt werden."
18.1. Im Abs 1 werden die Worte "seiner Tagesarbeitszeit" durch die Wortfolge "seiner täglichen Normalarbeitszeit" ersetzt.
18.2. Im Abs 3 Z 4 werden die Worte "fiktiven Tagesarbeitszeit" durch die Wortfolge "fiktiven täglichen Normalarbeitszeit" ersetzt.
18.3. Abs 4 lautet:
"(4) Die tägliche Normalarbeitszeit darf zehn Stunden nicht überschreiten. Die wöchentliche Normalarbeitszeit darf innerhalb der Gleitzeitperiode die wöchentliche Normalarbeitszeit gemäß § 67 Abs 2 im Durchschnitt nur soweit überschreiten, als Übertragungsmöglichkeiten von Zeitguthaben nach der Gleitzeitvereinbarung vorgesehen sind."
"Schichtarbeit
§ 71
(1) Bei mehrschichtiger Arbeitsweise ist ein Schichtplan zu erstellen. Die wöchentliche Normalarbeitszeit darf innerhalb des Schichtturnusses oder bei Durchrechnung der wöchentlichen Normalarbeitszeit gemäß § 67a innerhalb des Durchrechnungszeitraumes im Durchschnitt die nach § 67 Abs 2 zulässige Dauer nicht überschreiten.
(2) Durch Kollektivvertrag kann für Betriebe gemäß § 5 Abs 4 eine tägliche Normalarbeitszeit von bis zu zwölf Stunden zugelassen werden."
21.1. Abs 1 lautet:
"(1) Überstundenarbeit liegt vor, wenn die Grenzen der nach den §§ 67 bis 71 zulässigen wöchentlichen Normalarbeitszeit oder täglichen Normalarbeitszeit, die sich aus einer zulässigen Verteilung der wöchentlichen Normalarbeitszeit auf die einzelnen Arbeitstage ergibt, überschritten werden."
21.2. Im Abs 3 wird in der Z 3 die Zahl "15" durch die Zahl "17" ersetzt.
21.3. Im Abs 4 wird in der Z 3 die Zahl "18" durch die Zahl "20" ersetzt.
"(1) Die Wochenarbeitszeit darf einschließlich der Überstunden 52 Stunden, in den Fällen des § 72 Abs 3 oder 4 einschließlich der Überstunden 60 Stunden nicht überschreiten. Diese Höchstgrenze darf auch beim Zusammentreffen einer anderen Verteilung der wöchentlichen Normalarbeitszeit mit Arbeitszeitverlängerungen keinesfalls überschritten werden."
"(3) Der Ablauf von in Kollektivverträgen festgelegten Fristen für die Geltendmachung von Ansprüchen wird gehemmt, wenn wegen des Fehlens von Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden die Feststellung der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit unzumutbar ist."
26.1. Im Einleitungssatz wird nach dem Wort "beeinträchtigt" die Wortfolge "oder dies bezweckt" eingefügt.
26.2. In der Z 1 wird nach dem Wort "schafft" die Wortfolge "oder dies bezweckt" eingefügt.
27.1. Im Einleitungssatz wird nach dem Wort "beeinträchtigt" die Wortfolge "oder dies bezweckt" eingefügt.
27.2. In der Z 1 wird nach dem Wort "schafft" die Wortfolge "oder dies bezweckt" eingefügt.
28.1. Im Abs 1 werden in der Z 1 die Worte "ein Monatsentgelt" durch die Worte "zwei Monatsentgelte" ersetzt.
28.2. Abs 7 wird durch folgende Bestimmungen ersetzt:
"(7) Ist das Arbeitsverhältnis vom Dienstgeber wegen des Geschlechts des Dienstnehmers oder wegen eines im § 134a Abs 2 genannten Grundes oder wegen der offenbar nicht unberechtigten Geltendmachung von Ansprüchen nach diesem Gesetz gekündigt oder vorzeitig beendigt worden oder ist das Probearbeitsverhältnis wegen eines solchen Grundes aufgelöst worden (§ 134a Abs 1 Z 7 oder Abs 2 Z 7), so kann die Kündigung, Entlassung oder die Auflösung des Probearbeitsverhältnisses bei Gericht angefochten werden.
(7a) Ist ein zunächst befristet abgeschlossenes, auf die Umwandlung in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis gerichtetes Arbeitsverhältnis wegen des Geschlechts des Dienstnehmers oder wegen eines im § 134a Abs 2 genannten Grundes oder wegen der offenbar nicht unberechtigten Geltendmachung von Ansprüchen nach diesem Gesetz durch Zeitablauf beendigt worden, kann auf die Feststellung des Bestehens eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses geklagt werden.
(7b) Lässt der Dienstnehmer in den Fällen der Abs 7 und 7a die Beendigung gegen sich gelten, hat er Anspruch auf Ersatz des Vermögensschadens und auf eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung."
28.3. Im Abs 8 lautet der zweite Satz: "Soweit der Nachteil nicht nur in einer Vermögenseinbuße besteht, hat der Dienstnehmer zum Ausgleich der erlittenen persönlichen Beeinträchtigung Anspruch auf angemessene Entschädigung, mindestens jedoch auf 720 Euro."
28.4. Nach Abs 9 wird angefügt:
"(10) Bei der Bemessung der Höhe der Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung ist das Vorliegen einer Mehrfachdiskriminierung zu berücksichtigen."
30.1. Im Abs 1 wird die Z 3 durch folgende Bestimmungen ersetzt:
30.2. Im Abs 2 lautet der letzte Satz: "In den Fällen des Abs 1 Z 3 und 3a steht nur die darin festgesetzte Frist offen."
"Außerordentliche Auflösung
§ 156a
(1) Sowohl der Lehrberechtigte als auch der Lehrling können ein Lehrverhältnis zum Ablauf des letzten Tages des 12. Monats und bei Lehrberufen mit einer festgelegten Dauer der Lehrzeit von mindestens drei Jahren überdies zum Ablauf des letzten Tages des 24. Monats der Lehrzeit unter Einhaltung einer Frist von einem Monat einseitig außerordentlich auflösen. Diese außerordentliche Auflösung eines Lehrverhältnisses durch den Lehrberechtigten ist ausgeschlossen, wenn sie nicht durch Umstände, die in der Person des Lehrlings gelegen sind, gerechtfertigt ist, der Lehrling auf die Einhaltung von Arbeitnehmerschutzvorschriften besteht oder die Erfüllung der seinen Fähigkeiten angemessenen wesentlichen Ausbildungsziele einmahnt. Auf die außerordentliche Auflösung durch den Lehrberechtigten sind die §§ 29, 115, 119, 120f, 128a, 129f und 247 sowie die Bestimmungen über den besonderen Kündigungsschutz nach dem Arbeitsplatz-Sicherungsgesetz 1991 anzuwenden. Maßgeblich dafür ist der Zeitpunkt der Erklärung der Auflösung.
(2) Die außerordentliche Auflösung des Lehrverhältnisses durch den Lehrberechtigten ist nur dann wirksam, wenn
(3) Die Mitteilung gemäß Abs 2 Z 2 hat den Namen des Lehrlings, seine Adresse, seinen Lehrberuf sowie den Beginn und das Ende der Lehrzeit zu enthalten. Die Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat die Landarbeiterkammer über die Mitteilung zu informieren.
(4) Auf das Mediationsverfahren ist das Zivilrechts-Mediations-Gesetz anzuwenden. Zweck der Mediation ist, die Problemlage für alle Beteiligten nachvollziehbar darzustellen und zu erörtern, ob und unter welchen Vorraussetzungen eine Fortsetzung des Lehrverhältnisses möglich ist. Die Kosten des Mediationsverfahrens hat der Lehrberechtigte zu tragen.
(5) Der Lehrberechtigte hat dem Lehrling eine in der Liste gemäß § 8 ZivMediatG eingetragene Person für die Durchführung des Mediationsverfahrens vorzuschlagen. Der Lehrling kann die genannte Person unverzüglich ablehnen. In diesem Fall hat der Lehrberechtigte zwei weitere in der Liste gemäß § 8 ZivMediatG eingetragene Personen vorzuschlagen, von denen der Lehrling unverzüglich eine Person auszuwählen hat. Wählt der Lehrling keine Person aus, gilt der Erstvorschlag als angenommen. Der Lehrberechtigte hat den Mediator spätestens am Ende des 10. oder des 22. Lehrmonats zu beauftragen. In die Mediation sind der Lehrberechtigte, der Lehrling, der gesetzliche Vertreter eines noch minderjährigen Lehrlings und auf Verlangen des Lehrlings auch eine Person seines Vertrauens einzubeziehen.
(6) Das Mediationsverfahren endet:
(7) Der Lehrberechtigte hat im Fall der Auflösung des Lehrverhältnisses der Lehrlings- und Fachausbildungsstelle unverzüglich die Erklärung der außerordentlichen Auflösung mitzuteilen. Die Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice unverzüglich von der Erklärung der außerordentlichen Auflösung eines Lehrverhältnisses in Kenntnis zu setzen."
"(1a) Verstöße gegen die Aufzeichnungspflichten gemäß § 84 sind hinsichtlich jedes einzelnen Dienstnehmers gesondert zu bestrafen, wenn durch das Fehlen der Aufzeichnungen die Feststellung der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit unmöglich oder unzumutbar ist."
"§ 321
(1) Die §§ 7 Abs 2, 11 Abs 1, 2, 4a bis 4f und 9, 11a, 22 Abs 4, 37a Abs 4, 5, 5a und 6, 43 Abs 1, 50a Abs 1 und 1a, 50f Abs 1a und 2, 50g, 50h, 50i Abs 1, 2 bis 5, 50j Abs 1 und 2, 50k Abs 1 und 3 bis 5, 50l, 50m bis 50o, 66a, 67, 67a, 68 Abs 1 bis 3, 69 Abs 1, 3 und 4, 70 Abs 1, 71, 72 Abs 1, 3 und 4, 72a Abs 1, 76 Abs 2, 84 Abs 3, 131 Abs 2, 133 Abs 3, 134d Abs 2, 134e Abs 2, 134i Abs 1, 7, 7a, 7b, 8 und 10, 134j Abs 1, 134k Abs 1 und 2, 134l Abs 3, 138 Abs 3, 156a, 157 Abs 1, 225 Abs 1, 313 Abs 1a und 314 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 52/2009 treten mit 1. Mai 2009 in Kraft.
(2) § 50h Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 52/2009 gilt nur für Auslandseinsatzpräsenzdienste (§ 19 Abs 1 Z 9 WG 2001), die nach dem im Abs 1 bestimmten Zeitpunkt angetreten werden.
(3) Auf die vor dem im Abs 1 bestimmten Zeitpunkt bereits vereinbarten Bildungskarenzen ist § 50a Abs 1 letzter Satz in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 21/2006 weiterhin anzuwenden.
(4) Die §§ 50f bis 50o in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 52/2009 sind auf die im Abs 1 bestimmten Zeitpunkt bereits bestehenden freien Dienstverhältnisse (§ 50f Abs 1a) mit vertraglich festgelegten Abfertigungsansprüchen sowie auf die unmittelbar darauf nachfolgenden, mit demselben Dienstgeber oder einem Dienstgeber im Konzern (§ 46 Abs 3 Z 2 BMSVG) abgeschlossenen freien Dienstverhältnisse mit vertraglich festgelegten Abfertigungsansprüchen nicht anzuwenden.
(5) Der zweite Satz des § 50g Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 21/2006 ist auf die im Abs 1 bestimmten Zeitpunkt bereits bestehenden freien Dienstverhältnisse (§ 50f Abs 1a) nicht anzuwenden."
Illmer
Burgstaller
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