Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 15. Juni 2009 betreffend die Zulässigkeit der Verwendung bestimmter Grundflächen in der Gemeinde Hof bei Salzburg für Handelsgroßbetriebe aus überörtlicher Sicht (Standortverordnung Gemeinde Hof bei Salzburg – Projekt an der Kreuzung B 158 Wolfgangsee Straße / Sportplatzstraße)
Auf Grund des § 14 in Verbindung mit § 83 Abs 1 des Salzburger Raumordnungsgesetzes 2009 – ROG 2009, LGBl Nr 30, wird verordnet:
§ 1
Vom Standpunkt der überörtlichen Raumplanung ist die Verwendung des Grundstücks 1530/2 KG 56607 Hof bei Salzburg für Handelsgroßbetriebe der Kategorie Verbrauchermärkte gemäß § 32 Abs 3 Z 1 ROG 2009 bis zu einer Gesamtverkaufsfläche von 850 m² zulässig.
§ 2
Die Entscheidung der Gemeindevertretung der Gemeinde Hof bei Salzburg über eine damit übereinstimmende Aus-weisung der Grundflächen im Flächenwidmungsplan der Gemeinde ist davon unabhängig zu treffen.
§ 3
Die Standortverordnung tritt mit 27. Juni 2009 in Kraft. Sie tritt außer Kraft, wenn innerhalb von fünf Jahren ab ihrem Inkrafttreten keine ihr entsprechende Bebauung begonnen wird.