LGBL_SA_20090925_85•Salzburger EVTZ-Anwendungsgesetz – S.EVTZ-G
LGBL_SA_20090925_85Salzburger EVTZ-Anwendungsgesetz – S.EVTZ-GGazette25.09.2009
Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
Regelungsgegenstand
§ 1
Dieses Gesetz trifft entsprechend Art 16 Abs 1 der Verordnung (EG) Nr 1082/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über den Europäischen Verbund für territoriale Zusammenarbeit (EVTZ), ABl Nr L 210 vom 31. Juli 2006, die Regelungen für eine wirksame Anwendung dieser Verordnung, soweit darin ausdrücklich auf auszuführende Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten verwiesen wird und zu deren Erlassung eine Kompetenz des Landes besteht. Diese Verordnung wird im Folgenden als EVTZ-Verordnung bezeichnet.
Anzeige der beabsichtigten Teilnahme an einem EVTZ
§ 2
Die Mitteilung der beabsichtigten Teilnahme an einem Europäischen Verbund für territoriale Zusammenarbeit, im Folgenden als EVTZ abgekürzt, und die Übermittlung der erforderlichen Unterlagen (Art 4 Abs 2 EVTZ-Verordnung) haben von den folgenden potenziellen Mitgliedern an die Landesregierung zu erfolgen:
Zulässigkeit der Teilnahme an einem EVTZ
§ 3
(1) Die Landesregierung entscheidet auf der Grundlage der Anzeige gemäß § 2 über die Genehmigung der Teilnahme an einem EVTZ oder deren Versagung unter Anwendung des Art 4 Abs 3 EVTZ-Verordnung.
(2) Mit der Genehmigung kann die Landesregierung vorschreiben, dass die Teilnahme nur unter Ausschluss oder Beschränkung der Haftung gemäß Art 12 Abs 2 EVTZ-Verordnung zulässig ist.
(3) Die Abs 1 und 2 sind auf die Zustimmung zu einer wesentlichen Änderung der Übereinkunft gemäß Art 8 oder der Satzung gemäß Art 9 EVTZ-Verordnung oder deren Versagung sinngemäß anzuwenden.
(4) Gegen Bescheide gemäß Abs 1 und 2 kann Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Salzburg erhoben werden.
Verpflichtung zum Austritt aus einem EVTZ
§ 4
(1) Unter den Voraussetzungen des Art 13 EVTZ-Verordnung kann die Landesregierung ein Mitglied nach § 2 Z 1 und 2 zum Austritt aus einem EVTZ verpflichten.
(2) Gegen Bescheide gemäß Abs 1 kann Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Salzburg erhoben werden.
Registrierung eines EVTZ mit Sitz im Land Salzburg
§ 5
(1) Ein in Gründung befindlicher EVTZ mit Sitz im Land Salzburg hat die beabsichtigte Errichtung der Landesregierung schriftlich unter Anschluss folgender Unterlagen anzuzeigen:
(2) Die Landesregierung hat die Satzung und jede Änderung in ein dafür einzurichtendes Register einzutragen. Über die Registrierung ist von der Landesregierung eine Bestätigung auszustellen, die den Tag der Registrierung zu enthalten hat.
(3) Gegen Bescheide, mit welchen die Registrierung einer Satzung abgelehnt wird, kann Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Salzburg erhoben werden.
Untersagung der Tätigkeit und Auflösung eines EVTZ
mit Sitz im Land Salzburg
§ 6
(1) Unter den Voraussetzungen des Art 13 EVTZ-Verordnung kann die Landesregierung einem EVTZ die Ausübung von Tätigkeiten im Land Salzburg untersagen. Unter den Voraussetzungen des Art 14 EVTZ-Verordnung kann die Landesregierung einen EVTZ mit Sitz im Land Salzburg auflösen.
(2) Gegen Bescheide gemäß Abs 1 kann Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Salzburg erhoben werden.
Kontrolle der Verwaltung öffentlicher Mittel eines EVTZ
mit Sitz im Land Salzburg
§ 7
(1) Der Landesregierung obliegt die Kontrolle der Verwaltung öffentlicher Mittel durch einen EVTZ mit Sitz im Land Salzburg in Anwendung des Art 6 EVTZ-Verordnung. Sie hat Sonderprüfungen durchzuführen, wenn
(2) Die Landesregierung kann unabhängige externe Rechnungsprüfer mit der Durchführung der Kontrolle beauftragen.
(3) Die Kontrolle hat sich insbesondere zu erstrecken:
(4) Die Ergebnisse der Prüfungen sind dem EVTZ sowie der das Verlangen gemäß Abs 1 lit b stellenden Behörde mitzuteilen.
Inkrafttreten
§ 8
Dieses Gesetz tritt mit 26. September 2009 in Kraft.
Illmer
Burgstaller
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