Das Salzburger Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz 1995, LGBl Nr 138, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 93/2007, wird geändert wie folgt:
"(5) Die Kontrollorgane können, soweit sie über entsprechende Fähigkeiten verfügen, von der Kommission mit Zustimmung des Schulerhalters auch mit der Durchführung von Schutzmaßnahmen und Maßnahmen zur Verhütung berufsbedingter Gefahren beauftragt werden."
Im § 16 wird angefügt:
"(5) § 13 Abs 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 88/2009 tritt mit 26. September 2009 in Kraft."