LGBL_SA_20090925_89•Gesetz mit dem die Salzburger Land- und Forstwirtschaftliche Berufsausbildungsordnung 1991 geändert wird
LGBL_SA_20090925_89Gesetz mit dem die Salzburger Land- und Forstwirtschaftliche Berufsausbildungsordnung 1991 geändert wirdGazette25.09.2009
Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
Die Salzburger Land- und Forstwirtschaftliche Berufsausbildungsordnung 1991, LGBl Nr 69, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 111/2006, wird geändert wie folgt:
"(3) Ausbildungseinrichtungen sind Einrichtungen, für die die Ausbildung von Lehrlingen bewilligt oder vom Arbeitsmarktservice der Auftrag zur überbetrieblichen Berufsausbildung erteilt worden ist.
(4) Lehrlinge sind Arbeitnehmer, die auf Grund eines Lehrvertrages zur Erlernung eines im § 2 Abs 2 angeführten Lehrberufes
8.1. Die Überschrift lautet: "Ausbildungseinrichtungen"
8.2. Im Abs 1 entfallen die Worte "besonderen selbstständigen".
8.3. Nach Abs 1 wird eingefügt:
"(1a) Eine Bewilligung ist nicht erforderlich, wenn
8.4. Im Abs 2 entfällt in der Z 5 das Wort "selbstständigen".
8.5. Im Abs 7 entfällt im ersten Satz die Wortfolge "besonderen selbstständigen".
8.6. Abs 8 lautet:
"(8) Auf die Ausbildung in Ausbildungseinrichtungen sind die §§ 148 bis 157 LArbO 1995 mit Ausnahme der §§ 148 Abs 6 und 7 und 156a anzuwenden."
"(2) Die §§ 3 Abs 3 und 4, 7a Abs 2, 8a Abs 4, 10 Abs 1, 12f Abs 2, 12h Abs 1, 17 Abs 1, 18a Abs 1, 1a, 2, 7 und 8 sowie 27a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 89/2009 treten mit 26. September 2009 in Kraft.
(3) § 30a Abs 2 und 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 111/2006 tritt mit 1. Jänner 2007 außer Kraft."
"Umsetzungshinweis
§ 31
§ 4 Abs 2 dient der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen in der Fassung der Richtlinie 2006/100/EG des Rates vom 20. November 2006 zur Anpassung bestimmter Richtlinien im Bereich Freizügigkeit anlässlich des Beitritts Bulgariens und Rumäniens."
Illmer
Burgstaller
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