Auf Grund des § 27 des Bedienstetenschutzgesetzes, LGBl Nr 103/2000, in der geltenden Fassung wird verordnet:
Die Arbeitsstättenverordnung, LGBl Nr 126/2003, wird geändert wie folgt:
"(1) In jeder Arbeitsstätte ist mindestens folgende Zahl an Personen, die nachweislich für die Erste-Hilfe-Leistung ausgebildet sind (Erst-Helfer und -Helferinnen) vorzusehen:
3.1. Der bisherige Wortlaut erhält die Absatzbezeichnung "(1)".
3.2. Nach Abs 1 (neu) wird angefügt:
"(2) Die §§ 42 Abs 1 und 45 Abs 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 102/2009 treten mit 14. November 2009 in Kraft."