Auf Grund der §§ 17 Abs 2 und 4 sowie 37 Abs 5 des Schifffahrtsgesetzes, BGBl I Nr 62/1997, in der geltenden Fassung wird verordnet:
Die Verordnung des Landeshauptmannes von Salzburg vom 24. Juli 1996, LGBl Nr 82, über schiffahrtspolizeiliche Verkehrsbeschränkungen auf der Salzach, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl Nr 39/2007, wird geändert wie folgt:
1.1. Abs 2 Z 1 lautet:
"1. unbedingt notwendige Ausbildungsfahrten der Feuerwehren, des Roten Kreuzes und der Österreichischen Wasserrettung;"
1.2. Nach Abs 2 wird angefügt:
"(3) Vom Verbot gemäß § 1 Abs 1 sind Fahrzeuge der Feuerwehren, des Roten Kreuzes und der Österreichischen Wasserrettung ausgenommen, soweit das Befahren zur Rettungs- und Hilfeleistung erforderlich ist."
- Im § 8 wird angefügt:
"(3) § 2 Abs 2 und 3 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 1/2010 tritt mit Beginn des auf deren Kundmachung folgenden Monats in Kraft."
Für die Landeshauptfrau:
Haslauer