LGBL_SA_20100115_4•Verordnung mit der die Sondergebührenverordnung Landeskliniken geändert wird
LGBL_SA_20100115_4Verordnung mit der die Sondergebührenverordnung Landeskliniken geändert wirdGazette15.01.2010
Auf Grund der §§ 61 und 64 des Salzburger Krankenanstaltengesetzes 2000, LGBl Nr 24, in der geltenden Fassung wird verordnet:
Die Sondergebührenverordnung Landeskliniken, LGBl Nr 10/2000, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl Nr 99/2008, wird geändert wie folgt:
1.1. Im Abs 1 entfallen in der Tabelle die Zeilen "Klinische Abteilung 15 %" und "Anästhesieleistungen 15 %".
1.2. Im Abs 6 lautet der erste Satz: "Die Ermittlung der Anstaltsanteile gemäß Abs 3 und 4 ist für jedes Kalenderjahr unter Heranziehung der im vergangenen Jahr angefallenen, nicht valorisierten Arzthonorare vorzunehmen."
1.3. Nach Abs 7 wird angefügt:
"(8) Bei Patienten, deren Sondergebühren von einem österreichischen Träger der vertraglichen Krankenversicherung beglichen werden, werden für jene Leistungen, die nicht durch die Krankenanstalt selbst, sondern durch Dritte erbracht und der Krankenanstalt in Rechnung gestellt werden (Fremdleistungen), gesonderte Anstaltsanteile von den Ausgleichsmitteln nach Abs 9 und den Mitteln für den Mittelbauausgleich (§ 8a) in Abzug gebracht. Berechnungsgrundlage sind dabei die für Fremdleistungen im vorangegangenen Kalenderjahr aufgewendeten Mittel.
(9) Von den nach § 8 Abs 1 bis 4 auf das primarärztliche Honorar entfallenden Mitteln ist ein Anteil in Höhe von 5 bis 15 % als Anstaltsanteil zu entnehmen und an den Verlustausgleichsfonds abzuführen (Ausgleichsmittel). Über die konkrete Höhe der zu entnehmenden Mittel sind in Betriebsvereinbarungen Festlegungen zu treffen. Eine solche Betriebsvereinbarung kann bis spätestens 30. Juni des der Leistungserbringung folgenden Jahres abgeschlossen werden. Für Zeiträume, in denen keine entsprechende Betriebsvereinbarung besteht, beträgt die Höhe dieses Anstaltsanteils 10 % der auf das primarärztliche Honorar entfallenden Mittel."
2.1. Abs 1 entfällt; die bisherigen Abs 2 bis 8 erhalten die Absatzbezeichnungen "(1)" bis "(7)".
2.2. Die Abs 3 bis 5 (neu) lauten:
"(3) Der Betrag gemäß Abs 2 (Gesamtbetrag) ist von den Anstaltsanteilen gemäß § 6 Abs 3 und 4 und gemäß § 12 Abs 5 entsprechend dem prozentuellen Verhältnis seiner Höhe zur Gesamtsumme der Anstaltsanteile zu entnehmen. Zu diesem Zweck ist nach Vorliegen der Abrechnung des vorangegangenen Kalenderjahres die Gesamtsumme der im vorangegangenen Kalenderjahr angefallenen Anstaltsanteile gemäß § 6 Abs 3 und 4 und gemäß § 12 Abs 5 einschließlich der Zahlungen aus Rück- und Nachverrechnungen aus einer allfälligen Abrechnung gemäß § 6 Abs 6 zu ermitteln und das prozentuelle Verhältnis des für dieses Jahr gemäß Abs 2 geltenden Betrags dazu zu berechnen. Dieser Prozentsatz bildet zugleich für das laufende Kalenderjahr die Grundlage für die Berechnung des gemäß Abs 4 vorläufig aus jedem Anstaltsanteil zu entnehmenden Anteils am Gesamtbetrag (Abs 2).
(4) Der sich auf Grund des gemäß Abs 3 berechneten Verhältnisses für jeden Anstaltsanteil vorläufig ergebende Anteil am Gesamtbetrag (Abs 2) ist im laufenden Kalenderjahr vom jeweiligen Anstaltsanteil abzuziehen und einem gesondert zu führenden Konto gutzuschreiben.
(5) Nach Ablauf jedes Kalenderjahres ist die endgültige Entnahme des Gesamtbetrags (Abs 2) vorzunehmen und eine sich gegenüber den gemäß Abs 4 vorläufig entnommenen Anteilen ergebende Differenz auszugleichen."
2.3. Nach Abs 7 (neu) wird angefügt:
"(8) Von den Ausgleichsmitteln gemäß § 6 Abs 9 ist ein Anteil von 45 % der in der Krankenanstalt im Vorjahr angefallenen Kosten für Fremdleistungen (§ 6 Abs 8) in Abzug zu bringen. Die restlichen Mittel des Verlustausgleichsfonds sind für den Ausgleich von Einnahmenverlusten von Ärzten und Krankenanstalten bestimmt, die durch Änderungen in den Vereinbarungen mit den Trägern der privaten Krankenversicherungen entstehen. Über die Verwendung der nach Abzug der Fremdleistungen verbleibenden Ausgleichsmittel können in Betriebsvereinbarungen Festlegungen getroffen werden. Eine solche Betriebsvereinbarung kann bis spätestens 30. Juni des der Leistungserbringung folgenden Jahres abgeschlossen werden."
3.1. Abs 1 lautet:
"(1) Das nach Abzug der Anstaltsanteile verbleibende Arzthonorar wird, soweit nachstehend keine besonderen Regelungen getroffen werden, wie folgt verteilt:
in klinischen Abteilungen in sonstigen
und für Anästhesieleistungen Abteilungen bzw
für sonstige Leistungen
a) auf das
primarärztliche
Honorar 45 % 45 %
b) auf die nachgeordneten
Ärzte 32,5 % 38,24 %
c) auf den Mittelbauaus-
gleich 22,5 % 16,76 %
Abweichend davon entfallen bei Anästhesieleistungen ab dem 1.
in klinischen Abteilungen in sonstigen
und für Anästhesieleistungen Abteilungen bzw
für sonstige Leistungen
bei einer Anzahl der Personen des ärztlichen Mittelbaus:
bis einschließ- ab 60 bis einschließ- ab 60
lich 20 Personen Personen lich 20 Personen Personen
a) auf das
primarärztliche
Honorar 45 % 30 % 45 % 30 %
b) auf die nach-
geordneten Ärzte 32,5 % 47,5 % 38,24 % 53,24 %
c) auf den Mittelbau-
ausgleich 22,5 % 22,5 % 16,76 % 16,76 %
3.2. Im Abs 4 werden im ersten Satz die Prozentsätze "38,24 %" durch "32,50 %" und "16,76 %" durch "22,50 %" ersetzt.
"(6) Für die Verteilung des nach Abzug der Anstaltsanteile verbleibenden Arztanteils gilt § 8 Abs 1 Z 1 und 2 sinngemäß mit der Maßgabe, dass unabhängig von der Art der Leistung jeweils der Prozentsatz für sonstige Leistungen heranzuziehen ist. Die Verteilung auf die nachgeordneten Ärzte und die Verwendung der Mittel des Mittelbauausgleichs hat entsprechend den §§ 8 und 8a mit der Maßgabe zu erfolgen, dass der an den Solidarfonds abzuführende Anteil 10 % beträgt und bei den Mitteln für den Mittelbauausgleich kein Anteil für Fremdleistungen (§ 6 Abs 8) in Abzug zu bringen ist."
"(8) Die §§ 6 Abs 1, 6, 8 und 9, (§) 7, 8 Abs 1 und 4, 8a Abs 1 und 12 Abs 6 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 4/2010 treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft."
Für die Landesregierung:
Die Landeshauptfrau:
Burgstaller
{
"legislation": {
"eli": null,
"typ": "Verordnung",
"indizes": [],
"citations": [],
"source_id": "LGBL_SA_20100115_4",
"applikation": "Lgbl",
"date_source": "ris",
"book_abbreviation": null,
"kundmachungsorgan": null,
"stammnorm_bgblnummer": null
},
"content": {
"source_id": "LGBL_SA_20100115_4",
"bundesland": "S",
"applikation": "Lgbl"
}
}