Verlautbarung über die Höhe der Kostenbeiträge gemäß § 62 Abs 1
des Salzburger Krankenanstaltengesetzes 2000 für das Jahr 2010 | Omnilex
LGBL_SA_20100219_15•Verlautbarung über die Höhe der Kostenbeiträge gemäß § 62 Abs 1
des Salzburger Krankenanstaltengesetzes 2000 für das Jahr 2010
Verlautbarung über die Höhe der Kostenbeiträge gemäß § 62 Abs 1
des Salzburger Krankenanstaltengesetzes 2000 für das Jahr 2010
LGBL_SA_20100219_15Verlautbarung über die Höhe der Kostenbeiträge gemäß § 62 Abs 1
des Salzburger Krankenanstaltengesetzes 2000 für das Jahr 2010Gazette19.02.2010
Verlautbarung der Salzburger Landesregierung vom 27. Jänner 2010 über die Höhe der Kostenbeiträge gemäß § 62 Abs 1 des Salzburger Krankenanstaltengesetzes 2000 für das Jahr 2010
Auf Grund des Salzburger Krankenanstaltengesetzes 2000 – SKAG, LGBl Nr 24, in der geltenden Fassung wird verlautbart:
§ 1
Der Kostenbeitrag nach § 62 Abs 1 erster Satz SKAG beträgt für das Jahr 2010 je Verpflegstag 8,60 €.
§ 2
(1) Der verringerte Kostenbeitrag nach § 62 Abs 1 letzter Satz SKAG beträgt für Patienten der allgemeinen Gebühren-klasse mit einem geringen Einkommen gemäß Abs 2 für das Jahr 2010 je Verpflegstag 6,40 €.
(2) Ein geringes Einkommen ist gegeben, wenn das durchschnittliche monatliche Nettoeinkommen des Patienten zusammen mit den mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen unter dem 1,5-Fachen des Richtsatzes gemäß § 293 ASVG liegt.