Standortverordnung Gemeinde Bruck an der Großglocknerstraße – Projekt
Kreuzung B 311 Pinzgauer Straße / L 247 Thumersbacher Landesstraße | Omnilex
LGBL_SA_20100331_32•Standortverordnung Gemeinde Bruck an der Großglocknerstraße – Projekt
Kreuzung B 311 Pinzgauer Straße / L 247 Thumersbacher Landesstraße
Standortverordnung Gemeinde Bruck an der Großglocknerstraße – Projekt
Kreuzung B 311 Pinzgauer Straße / L 247 Thumersbacher Landesstraße
LGBL_SA_20100331_32Standortverordnung Gemeinde Bruck an der Großglocknerstraße – Projekt
Kreuzung B 311 Pinzgauer Straße / L 247 Thumersbacher LandesstraßeGazette31.03.2010
Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 25. März 2010 betreffend die Zulässigkeit der Verwendung bestimmter Grundflächen in der Gemeinde Bruck an der Großglocknerstraße für Handelsgroßbetriebe aus überörtlicher Sicht (Standortverordnung Gemeinde Bruck an der Großglocknerstraße – Projekt im Bereich der Kreuzung B 311 Pinzgauer Straße / L 247 Thumersbacher Landesstraße)
Auf Grund des § 14 in Verbindung mit § 83 Abs 1 des Salzburger Raumordnungsgesetzes 2009 – ROG 2009, LGBl Nr 30, in der geltenden Fassung wird verordnet:
§ 1
(1) Vom Standpunkt der überörtlichen Raumplanung ist die Verwendung einer Teilfläche des Grundstücks Nr 653/1 KG 57309 Hundsdorf für Handelsgroßbetriebe der Kategorie Verbrauchermärkte gemäß § 32 Abs 3 Z 1 ROG 2009 bis zu einer Gesamtverkaufsfläche von 850 m² zulässig.
(2) Die von Abs 1 erfassten Flächen sind in einem Lageplan als wesentlichem Bestandteil dieser Verordnung festgelegt, der beim Amt der Salzburger Landesregierung und beim Gemeindeamt der Gemeinde Bruck an der Großglocknerstraße während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs 5 AVG) zur allgemeinen Einsicht aufliegt.
§ 2
Die Entscheidung der Gemeindevertretung der Gemeinde Bruck an der Großglocknerstraße über eine damit übereinstimmende Ausweisung der Grundflächen im Flächenwidmungsplan der Gemeinde ist davon unabhängig zu treffen.
§ 3
Die Standortverordnung tritt mit 1. April 2010 in Kraft. Sie tritt außer Kraft, wenn innerhalb von fünf Jahren ab ihrem Inkrafttreten keine ihr entsprechende Bebauung begonnen wird.