LGBL_SA_20100526_35•Gesetz mit dem das Salzburger Vergabekontrollgesetz 2007 geändert wird
LGBL_SA_20100526_35Gesetz mit dem das Salzburger Vergabekontrollgesetz 2007 geändert wirdGazette26.05.2010
Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
Das Salzburger Vergabekontrollgesetz 2007, LGBl Nr 28, in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 24/2009 und der Kundmachung LGBl Nr 58/2009 wird geändert wie folgt:
1.1. Die den § 34 betreffende Zeile lautet:
"§ 34 Verfahrensrechtliche Bestimmungen"
1.2. Die den § 35 betreffende Zeile lautet:
"§ 35 Feststellung von Rechtsverstößen, Nichtigerklärung und Verhängung von Sanktionen"
1.3. Nach der den § 35 betreffenden Zeile wird eingefügt:
"§ 35a Unwirksamerklärung des Widerrufs"
"(3) Nach Zuschlagserteilung ist der Vergabekontrollsenat zuständig:
(4) Nach Erklärung des Widerrufs eines Vergabeverfahrens ist der Vergabekontrollsenat zuständig:
"Zustellungen
§ 17
Soweit dem Vergabekontrollsenat die im Vergabeverfahren bekannt gegebene Telefaxnummer oder elektronische
Adresse einer Partei bekannt ist, hat der Vergabekontrollsenat schriftliche Erledigungen an diese Adresse zuzustellen."
5.1. Die Z 1 lautet:
"1. Die Pauschalgebühr ist bei Antragstellung zu entrichten. Bieter- und Arbeitsgemeinschaften haben die Pauschalgebühr nur einmal zu entrichten. Die Gebührensätze sind durch Verordnung der Landesregierung entsprechend dem Verhältnis des durch den Antrag bewirkten Verfahrensaufwandes zu dem für den Antragsteller zu erzielenden Nutzen festzusetzen und dabei nach objektiven Merkmalen abzustufen. Als objektive Merkmale sind insbesondere der Auftragsgegenstand, die Art des durchgeführten Verfahrens, die Tatsache, ob es sich um Anträge auf Nachprüfung der Ausschreibungs- oder der Wettbewerbsunterlagen oder der Aufforderung zur Abgabe eines Teilnahmeantrages oder sonstiger gesondert anfechtbarer Entscheidungen oder um ein Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich oder im Unterschwellenbereich handelt, heranzuziehen."
5.2. In der Z 6 werden jeweils die Worte "festgesetzten Gebühr" durch die Worte "festgesetzten oder gemäß Z 4 reduzierten Gebühr" ersetzt.
"Fristen für Nachprüfungsanträge
§ 22
(1) Anträge auf Nachprüfung einer gesondert anfechtbaren Entscheidung sind bei einer Übermittlung der Entscheidung auf elektronischem Weg oder mittels Telefax sowie bei einer Bekanntmachung der Entscheidung binnen zehn Tagen einzubringen, bei einer Übermittlung auf brieflichem Weg binnen 15 Tagen. Die Frist beginnt mit der Absendung der Entscheidung bzw mit der erstmaligen Verfügbarkeit der Bekanntmachung.
(2) Bei der Durchführung eines Vergabeverfahrens im Unterschwellenbereich verkürzt sich die Frist – außer im Fall der Anfechtung einer gemäß den §§ 55 Abs 5 oder 219 Abs 5 BVergG 2006 freiwillig bekannt gemachten Entscheidung – auf sieben Tage.
(3) Bei der Durchführung einer Direktvergabe beträgt die Frist sieben Tage ab dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von der gesondert anfechtbaren Entscheidung Kenntnis erlangt hat oder erlangen hätte können.
(4) Anträge auf Nachprüfung der Ausschreibungs- oder Wettbewerbsunterlagen oder der Aufforderung zur Abgabe eines Teilnahmeantrages können über die in den Abs 1 und 2 genannten Zeiträume hinaus bis spätestens sieben Tage vor Ablauf der Angebotsfrist, der Frist zur Vorlage der Wettbewerbsarbeiten oder der Teilnahmefrist eingebracht werden, wenn diese Frist mehr als 17 Tage beträgt. Wenn die Ausschreibungs- oder Wettbewerbsunterlagen bzw die Aufforderung zur Abgabe eines Teilnahmeantrages auf brieflichem Weg übermittelt werden, tritt die Verlängerung der Nachprüfungsfrist erst ein, wenn die Angebotsfrist, die Frist zur Vorlage der Wettbewerbsarbeiten oder die Teilnahmefrist mehr als 22 Tage beträgt."
9.1. Im Abs 2 lautet die Z 1:
"1. die genaue Bezeichnung des betreffenden Vergabeverfahrens, der gesondert anfechtbaren Entscheidung sowie des Auftraggebers und des Antragstellers einschließlich deren Telefaxnummer oder elektronische Adresse;"
9.2. Im Abs 5 werden im ersten und zweiten Satz jeweils nach der Wortfolge "Untersagung der Erteilung des Zuschlages," die Wortfolge "die Untersagung des Abschlusses einer Rahmenvereinbarung," eingefügt und in der Z 1 des dritten Satzes die Wortfolge "oder die Rahmenvereinbarung nicht abschließen" angefügt.
"(2) Ein entgegen einer Anordnung in einer einstweiligen Verfügung erteilter Zuschlag, erfolgter Abschluss einer Rahmenvereinbarung oder erklärter Widerruf des Vergabeverfahrens ist absolut nichtig bzw unwirksam."
"(1) Ein Unternehmer, der ein Interesse am Abschluss eines dem Anwendungsbereich des Bundesvergabegesetzes 2006 unterliegenden Vertrages hatte, kann, wenn ihm durch die behauptete Rechtswidrigkeit ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht, die Feststellung beantragen, dass
13.1. Im Abs 1 lautet die Z 2:
"2. die genaue Bezeichnung des Auftraggebers und des Antragstellers einschließlich deren Telefaxnummer oder elektronische Adresse,"
13.2. Die Abs 2 und 3 lauten:
"(2) Anträge gemäß § 32 Abs 1 Z 1 und 5 sowie Abs 4 sind binnen sechs Wochen ab dem Zeitpunkt einzubringen, in dem der Antragsteller vom Zuschlag bzw vom Widerruf Kenntnis erlangt hat oder Kenntnis hätte erlangen können, längstens jedoch innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten, nachdem der Zuschlag erteilt oder das Vergabeverfahren widerrufen wurde.
(3) Anträge gemäß § 32 Abs 1 Z 2 bis 4 sind innerhalb folgender Fristen einzubringen:
13.3. Nach Abs 5 wird angefügt:
"(6) Ein Antrag gemäß § 32 Abs 1 Z 2 ist ferner unzulässig, wenn der Auftraggeber die Entscheidung gemäß § 49 Abs 2, § 55 Abs 5, § 210 Abs 2 oder § 219 Abs 5 BVergG 2006 bekannt gegeben oder bekannt gemacht hat und der Zuschlag nach Ablauf einer Frist von zehn Tagen nach der erstmaligen Verfügbarkeit der Bekanntmachung erteilt worden ist."
"(2) Über Anträge auf Feststellung gemäß § 32 Abs 1 und 2 ist unverzüglich, spätestens sechs Wochen nach Einlangen des Antrages zu entscheiden."
"Feststellung von Rechtsverstößen, Nichtigerklärungund Verhängung von Sanktionen
§ 35
(1) Der Vergabekontrollsenat hat eine Feststellung gemäß § 32 Abs 1 Z 1, 3 und 5 nur dann zu treffen, wenn die Rechtswidrigkeit für den Ausgang des Vergabeverfahrens von wesentlichem Einfluss war.
(2) Soweit in diesem Absatz und in den Abs 4 und 5 nicht anderes bestimmt ist, hat der Vergabekontrollsenat im Oberschwellenbereich den Vertrag im Anschluss an eine Feststellung gemäß § 32 Abs 1 Z 2 bis 4 für absolut nichtig zu erklären. Der Vergabekontrollsenat hat von einer Nichtigerklärung des Vertrages oder von einer Aufhebung des Vertrages gemäß den Abs 4 oder 5 abzusehen, wenn der Auftraggeber dies beantragt hat und zwingende Gründe eines Allgemeininteresses es rechtfertigen, den Vertrag aufrechtzuerhalten. Wirtschaftliche Interessen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem betreffenden Vertrag stehen, können die Aufrechterhaltung des Vertrages nicht rechtfertigen, andere wirtschaftliche Interessen nur dann, wenn die Nichtigkeit in Ausnahmefällen unverhältnismäßige Folgen hätte.
(3) Soweit in den Abs 4 bis 6 nicht anderes bestimmt ist, hat der Vergabekontrollsenat im Unterschwellenbereich den Vertrag im Anschluss an eine Feststellung gemäß § 32 Abs 1 Z 2 bis 4 für absolut nichtig zu erklären, wenn die festgestellte Vorgangsweise des Auftraggebers auf Grund der Bestimmungen des Bundesvergabegesetzes 2006, der dazu ergangenen Verordnungen oder unmittelbar anwendbaren Gemeinschaftsrechts offenkundig unzulässig war.
(4) Kann die erbrachte Leistung oder ein erbrachter Leistungsteil nicht mehr oder nur wertvermindert rückgestellt werden, so hat der Vergabekontrollsenat, soweit nicht Abs 5 zur Anwendung kommt, im Anschluss an eine Feststellung gemäß § 32 Abs 1 Z 2 bis 4 auszusprechen, dass der Vertrag nur soweit aufgehoben wird, als Leistungen noch ausständig oder erbrachte Leistungen noch ohne Wertverminderung rückstellbar sind.
(5) Der Vergabekontrollsenat kann im Anschluss an eine Feststellung gemäß § 32 Abs 1 Z 2 bis 4 aussprechen, dass der Vertrag mit dem Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung oder einem späteren Zeitpunkt aufgehoben wird, wenn der Auftraggeber dies beantragt hat. Der Vergabekontrollsenat hat dafür das Interesse des Auftraggebers an der Aufrechterhaltung bestimmter vertraglicher Rechte und Pflichten, das Interesse des Antragstellers an der Aufhebung des Vertrages sowie allfällige betroffene öffentliche Interessen gegeneinander abzuwägen.
(6) Der Vergabekontrollsenat hat von einer Nichtigerklärung des Vertrages gemäß Abs 3 oder einer Aufhebung des Vertrages gemäß Abs 4 oder 5 im Unterschwellenbereich abzusehen, wenn der Auftraggeber dies beantragt hat. Der Vergabekontrollsenat hat dafür das Interesse des Auftraggebers an der Aufrechterhaltung des Vertragsverhältnisses und das Interesse des Antragstellers an der Beendigung des Vertragsverhältnisses auch unter der Berücksichtigung der betroffenen öffentlichen Interessen gegeneinander abzuwägen.
(7) Wenn der Vergabekontrollsenat von der Nichtigerklärung des Vertrages gemäß Abs 2 erster Satz oder Abs 3 abgesehen hat, ist eine Geldbuße über den Auftraggeber zu verhängen, die wirksam, angemessen und abschreckend sein muss. Die Höchstgrenze für eine Geldbuße beträgt 20 %, im Unterschwellenbereich 10 % der Auftragssumme. Geldbußen fließen dem ERP-Fonds zu.
(8) Der Vergabekontrollsenat hat bei der Verhängung der Geldbuße die Schwere des Verstoßes, die Vorgangsweise des Auftraggebers sowie sinngemäß die Erschwerungs- und Milderungsgründe gemäß § 5 des Verbandsverantwortlichkeitsgesetzes heranzuziehen und zu berücksichtigen, in welchem Ausmaß der Vertrag aufrecht erhalten wird."
"Unwirksamerklärung des Widerrufs
§ 35a
Der Vergabekontrollsenat hat im Anschluss an eine Feststellung gemäß § 14 Abs 4 Z 3 sowie bei Verfahren im Unterschwellenbereich im Anschluss an eine Feststellung gemäß § 14 Abs 4 Z 1 den Widerruf für unwirksam zu erklären, wenn der Antragsteller dies beantragt hat. Er hat dafür das Interesse der Bieter an der Fortführung des Vergabeverfahrens und das Interesse des Auftraggebers an der Beendigung des Vergabeverfahrens auch unter der Berücksichtigung der allfällig betroffenen öffentlichen Interessen gegeneinander abzuwägen."
"(6) Die §§ 8 Abs 1, 14 Abs 3 und 4, 17, 19, 22, 23 Abs 1, 25 Abs 3, 29 Abs 2 und 5, 30 Abs 2 bis 5, 31 Abs 3, 32 Abs 1, 33 Abs 1, 2, 3 und 6, 34, 35, 35a, 36 und 37 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 35/2010 treten mit 20. Dezember 2009 in Kraft. Zu diesem Zeitpunkt beim Vergabekontrollsenat anhängige Verfahren sind nach der bisherigen Rechtslage fortzuführen. Hinsichtlich der Vergabeverfahren, die zu diesem Zeitpunkt bereits beendet sind, richtet sich die Durchführung von Feststellungsverfahren nach der bisherigen Rechtslage."
Illmer
Burgstaller
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