LGBL_SA_20100526_36•Heizungsanlagen-Verordnung 2010
LGBL_SA_20100526_36Heizungsanlagen-Verordnung 2010Gazette26.05.2010
Auf Grund der §§ 3, 6 Abs 2 und 7 Abs 1 und 2 des Luftreinhaltegesetzes für Heizungsanlagen, LGBl Nr 48/2009, des § 19b des Baupolizeigesetzes 1997, LGBl Nr 40, und des § 30 Abs 8 bis 10 des Bautechnikgesetzes, LGBl Nr 75/1976, jeweils in der geltenden Fassung wird verordnet:
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Gegenstand
§ 2 Begriffsbestimmungen
Inverkehrbringen von Kleinfeuerungen
§ 3 Voraussetzungen
§ 4 Emissionsgrenzwerte für das Inverkehrbringen
§ 5 Wirkungsgradanforderungen für das Inverkehrbringen
§ 6 Prüfbedingungen
§ 7 Prüfbericht und Bestätigungen
§ 8 Anerkennung von Prüfberichten und Zulassungen
§ 9 Konformitätsnachweisverfahren
§ 10 Technische Dokumentation
§ 11 Typenschild
Errichtung, Ausstattung und Betriebvon Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken
§ 12 Errichtung
§ 13 Anforderungen
§ 14 Ausstattung
§ 15 Messöffnungen
§ 16 Betrieb
Emissionsgrenzwerte und Abgasverlustefür den Betrieb von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken
§ 17 Allgemeines
§ 18 Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung unter 50 kW
§ 19 Feuerungsanlagen ab 50 kW Nennwärmeleistung
§ 20 Blockheizkraftwerke
Brenn- und Kraftstoffe
§ 21 Zulässige Brenn- und Kraftstoffe
§ 22 Lagerung von festen Brennstoffen
Überprüfungen
§ 23 Pflichten der Verfügungsberechtigten
§ 24 Überprüfung von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken
§ 25 Einfache Überprüfung
§ 26 Umfassende Überprüfung
§ 27 Außerordentliche Überprüfung
§ 28 Einmalige Inspektion von Heizungsanlagen
§ 29 Mängelbehebung
§ 30 Überwachung
Prüfberechtigte
§ 31 Fachliche Qualifikation für die Durchführung von
Überprüfungen
§ 32 Fachliche Qualifikation für die Durchführung von einmaligen
Inspektionen
§ 33 Qualitätssicherung
§ 34 Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen
Schlussbestimmungen
§ 35 Verweisungen auf Bundesrecht
§ 36 Umsetzungs- und Informationsverfahrenshinweis
§ 37 Anerkennung gleichwertiger Normen
§ 38 Inkrafttreten, Außerkrafttreten und Übergangsbestimmungen
Anlage 1 Anlagendatenblatt
Anlage 2 Prüfberichte
Anlage 3 Protokoll der einmaligen Inspektion von Heizungsanlagen
mit einer Nennwärmeleistung bis 100 kW
Allgemeine Bestimmungen
Gegenstand
§ 1
(1) Diese Verordnung regelt:
(2) In den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen nur Anlagen, deren Betriebszweck die Beheizung von Räumen oder die Warmwasserbereitung ist.
(3) Bei Anlagen gemäß Abs 2, die dem Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen (EG-K), der Abfallverbrennungsverordnung (AVV) oder der Feuerungsanlagen-Verordnung (FAV) unterliegen, beschränkt sich der Anwendungsbereich dieser Verordnung auf die Bestimmungen über das Inverkehrbringen von Kleinfeuerungen und die einmalige Inspektion von Heizungsanlagen.
Begriffsbestimmungen
§ 2
Im Sinn dieser Verordnung bedeutet:
Inverkehrbringen von Kleinfeuerungen
Voraussetzungen
§ 3
(1) Kleinfeuerungen dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie die Anforderungen dieses Abschnitts erfüllen.
(2) Zur Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen dieses Abschnitts sind der Landesregierung auf Verlangen die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und Auskünfte zu erteilen. Fremdsprachendokumenten sind autorisierte Übersetzungen in deutscher Sprache anzuschließen.
Emissionsgrenzwerte für das Inverkehrbringen
§ 4
Kleinfeuerungen dürfen unter den Prüfbedingungen des § 6 bei bestimmungsgemäßem Betrieb folgende Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten:
Parameter Emissionsgrenzwerte (mg/MJ)
Holzbrennstoffe fossile Brennstoffe
Raumheizgeräte Zentral- unter 50 kW ab 50 kW
heizgeräte Nennwärmeleistung Nennwärme-
leistung
CO 1.100 500 1.100 500
NOx 150 150/100* 100 100
OGC 80/50* 50/30* 80 30
Staub 60/35* 50/30* 50/35* 50/35*
Beschickung:
Parameter Emissionsgrenzwerte (mg/MJ)
Holzpellets sonstige Holzbrennstoffe
Raumheizgeräte Zentralheizgeräte
CO 500* 250* 250*
NOx 150/100** 150/100** 150/100**
OGC 30 30/20** 30
Staub 50/25** 40/20** 50/30**
Grenzwert um 50 % überschritten werden.
** Ab 1. Jänner 2015 geltende Werte.
Parameter Emissionsgrenzwerte (mg/MJ)
standardisierte biogene Brennstoffe fossile
Brennstoffe
CO 20 20
NOx 120 35
OGC 6 6
Rußzahl 1 1
Para- Emissionsgrenzwerte (mg/MJ)
meter Erdgas Flüssiggas
atmosphärischer Gebläse- atmosphärischer Gebläse-
Brenner brenner Brenner brenner
CO 20 20 35 20
NOx 30* 30 40* 40
Vorratswasserheizer und Raumheizgeräte mit atmosphärischem
Brenner um höchstens 100 % überschritten werden.
Wirkungsgradanforderungen für das Inverkehrbringen
§ 5
Kleinfeuerungen dürfen unter den Prüfbedingungen des § 6 bei bestimmungsgemäßem Betrieb sowohl mit Nennlast als auch unter Teillast folgende Wirkungsgrade nicht unterschreiten:
Mindestwirkungsgrad in %
Herde für fossile Brennstoffe 73
Herde für standardisierte biogene Brennstoffe 70/72*
sonstige Raumheizgeräte für fossile oder
standardisierte biogene Brennstoffe 78/80*
Mindestwirkungsgrad in %
a) Herde 73
b) sonstige Raumheizgeräte je nach
Höhe der Nennwärmeleistung:
bis 4 kW 78
über 4 bis 10 kW 81
über 10 kW 84
Mindestwirkungsgrad in %
Warmwasserbereiter für feste
Brennstoffe 75
Warmwasserbereiter für flüssige und
gasförmige Brennstoffe:
a) Durchlauferhitzer je nach Höhe
der Nennwärmeleistung
bis 12 kW 83
über 12 kW (78,7 + 4 log Pn)
b) Vorratswasserheizer 82
biogene Brennstoffe je nach Höhe der Nennwärmeleistung:
Mindestwirkungsgrad in %
a) mit händischer Beschickung
bis 10 kW 79
über 10 bis 200 kW (71,3 + 7,7 log Pn)
über 200 kW 89
b) mit automatischer Beschickung
bis 10 kW 80
über 10 bis 200 kW (72,3 + 7,7 log Pn)
über 200 kW 90
Brennwertgeräte für flüssige und gasförmige Brennstoffe:
durchschnittliche Mindestwirkungsgrad
Wassertemperatur in °C in %
bei Nennlast
Zentralheizgeräte 70 (84 + 2 log Pn)
Niedertemperatur Zentral-
heizgeräte* 70 (87,5 + 1,5 log Pn)
Brennwertgeräte 70 (91 + 1 log Pn)
bei Teillast von 30 % Pn
Zentralheizgeräte 50 (80 + 3 log Pn)
Niedertemperatur
Zentralheizgeräte* 40 (87,5 + 1,5 log Pn)
Brennwertgeräte 30** (97 + 1 log Pn)
Pn Nennwärmeleistung in Kilowatt
Prüfbedingungen
§ 6
(1) Die Prüfung des Emissionsverhaltens und der Wirkungsgrade von Kleinfeuerungen hat hinsichtlich der Prüfverfahren und - bedingungen nach den Regeln der Technik zu erfolgen. Dabei ist vorrangig auf die entsprechenden Önormen oder auf andere gleichwertige technische Richtlinien einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum Bedacht zu nehmen.
(2) Das Einhalten der Emissionsgrenzwerte für feste und flüssige Brennstoffe muss bei Nennlast und bei kleinster vom Hersteller angegebener Teillast des Wärmeleistungsbereiches nachgewiesen werden. Bei handbeschickten Kleinfeuerungen mit einer Nennwärmeleistung unter 8 kW ist der Nachweis nur bei Nennlast zu erbringen.
(3) Zusätzlich zu Abs 2 gilt für Kleinfeuerungen mit festen Brennstoffen:
(4) Bei Heizölen ist der Stickstoffgehalt anzugeben und beziehen sich die Emissionsgrenzwerte für NOx auf einen Stickstoffgehalt von 140 mg/kg an organisch gebundenem Stickstoff im Heizöl. Bei höheren bzw niedrigeren Stickstoffgehalten des Brennstoffes ist der Grenzwert für NOx wie folgt zu ermitteln: Bei Stickstoffgehalten des Brennstoffes, die den oben angeführten Basiswert von 140 mg/kg überschreiten, ist der Grenzwert für NOx pro zusätzlichem 1 mg Stickstoff pro kg Brennstoff um 0,06 mg/MJ höher anzusetzen, jedoch höchstens mit 130 mg/MJ. Bei niedrigerem Gehalt an organisch gebundenem Stickstoff im Brennstoff ist der Grenzwert für NOx pro 1 mg Stickstoff pro kg Brennstoff um 0,06 mg/MJ niedriger anzusetzen.
(5) Kleinfeuerungen, die ausschließlich für den Betrieb mit Flüssiggas konstruiert sind, sind mit dem Prüfgas G 31, alle übrigen Kleinfeuerungen, die mit Gas betrieben werden, mit dem Prüfgas G 20 zu prüfen.
Prüfbericht und Bestätigungen
§ 7
(1) Der Nachweis der Einhaltung der Emissionsgrenzwerte gemäß § 4 und der Wirkungsgradanforderungen gemäß § 5 ist, soweit die Abs 2 bis 4 nicht anderes bestimmen, durch einen Prüfbericht einer zugelassenen Stelle zu erbringen. Der Prüfbericht hat eine zusammenfassende Beurteilung zu enthalten, ob die Kleinfeuerung die Anforderungen erfüllt. Bei Serienprodukten genügt der Nachweis für ein Erzeugnis dieser Serie.
(2) Für Zentralheizgeräte, Niedertemperatur-Zentralheizgeräte und Brennwertgeräte mit flüssigen und gasförmigen Brennstoffen und einer Nennwärmeleistung von 4 bis 400 kW ist der Nachweis der Einhaltung der Wirkungsgrade durch einen Konformitätsnachweis und das CE-Kennzeichen zu erbringen.
(3) Für ortsfest gesetzte Öfen und Herde gilt der Nachweis der Einhaltung der Emissionsgrenzwerte und der Wirkungsgradanforderungen als erbracht, wenn derjenige, der die Kleinfeuerung in Verkehr bringt, in der technischen Dokumentation bestätigt, dass die dafür maßgeblichen Abmessungen und Ausführungen mit einem Ofen oder Herd übereinstimmen, für den bereits ein positiver Prüfbericht vorliegt.
(4) Für ortsfest gesetzte Öfen und Herde, für die keine Bestätigung gemäß Abs 3 erfolgen kann, gilt der Nachweis als erbracht, wenn derjenige, der die Feuerungsanlage in Verkehr bringt, unter Zugrundelegung der Ofenberechnung und des Bauplans des Ofens oder Herdes in der technischen Dokumentation bestätigt, dass der ortsfest gesetzte Ofen oder Herd einer für die Planung und den Bau solcher Öfen oder Herde als geeignet anerkannten Richtlinie entspricht. Eine solche Richtlinie gilt als geeignet anerkannt, wenn durch zugelassene Stellen durchgeführte diesbezügliche Untersuchungen ergeben haben, dass entsprechend dieser Richtlinie geplante und gesetzte Öfen oder Herde die Anforderungen erfüllen.
Anerkennung von Prüfberichten und Zulassungen
§ 8
Prüfberichte von zugelassenen Stellen eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder einer Vertragspartei des Europäischen Wirtschaftsraumes oder auf Grund bundesrechtlicher Bestimmungen oder landesrechtlicher Bestimmungen eines anderen Bundeslandes sind Prüfberichten nach dieser Verordnung gleichzuhalten, wenn sie von zugelassenen Stellen stammen, auf Grund gleichwertiger Prüfverfahren erstellt wurden und bestätigen, dass die Emissionsgrenzwerte und die Wirkungsgradanforderungen eingehalten werden.
Konformitätsnachweisverfahren
§ 9
(1) Der Nachweis der Einhaltung der Wirkungsgrade für Zentralheizgeräte, Niedertemperatur-Zentralheizgeräte und Brennwertgeräte mit flüssigen und gasförmigen Brennstoffen und einer Nennwärmeleistung von 4 bis 400 kW ist zu erbringen durch:
(2) Die Baumusterprüfung ist der Teil des Konformitätsnachweisverfahrens, in dem eine benannte Stelle prüft, feststellt und bescheinigt, dass das Baumuster, das für die Produktion repräsentativ ist, den Wirkungsgradanforderungen entspricht.
(3) Der Antrag auf Baumusterprüfung ist vom Hersteller bei einer benannten Stelle einzubringen. Vom Hersteller sind die zur Durchführung der Baumusterprüfung und zur Erstellung der Prüfbescheinigung notwendigen Unterlagen, repräsentativen Muster, Beschreibungen und Erläuterungen zur Verfügung zu stellen. Jedenfalls sind vom Hersteller zu übermitteln:
(4) Die benannte Stelle hat die Baumusterprüfung nach dem Anhang III der Richtlinie 92/42/EWG durchzuführen. Entspricht das Baumuster den Anforderungen des § 5 Z 5, ist eine Prüfbescheinigung auszustellen, die dem Hersteller zuzustellen ist. Diese Prüfbescheinigung hat die Ergebnisse der Prüfung, die an sie geknüpften Bedingungen und die für die Identifizierung des genehmigten Baumusters erforderlichen Angaben zu enthalten. Einschlägige technische Unterlagen sowie Zeichnungen und Pläne sind anzuschließen. Die benannte Stelle hat eine Abschrift der Prüfbescheinigung den anderen benannten Stellen zu übermitteln. Auf begründete Aufforderung sind auch Kopien der Anhänge und der Berichte zu übermitteln.
(5) Der Hersteller hat die benannte Stelle über alle für die Übereinstimmung mit den Anforderungen des § 5 Z 5 relevanten Änderungen, die an der Feuerungsanlage vorgenommen werden sollen, zu unterrichten. Soweit die Änderung die Übereinstimmung mit den Anforderungen des § 5 Z 5 beeinflussen kann, ist eine neue Baumusterprüfung durchzuführen.
(6) Die Konformitätserklärung ist der Teil des Konformitätsnachweisverfahrens, in dem der Hersteller schriftlich erklärt, dass eine Prüfbescheinigung ausgestellt wurde und durch die Anwendung der gemäß Anhang IV der Richtlinie 92/42/EWG in den Modulen C (Konformität mit der Bauart), D (Qualitätssicherung Produktion) oder E (Qualitätssicherung Produkt) vorgesehenen Verfahren oder Maßnahmen sichergestellt ist, dass die Feuerungsanlage mit dem geprüften Baumuster übereinstimmt.
(7) Bei Feuerungsanlagen für gasförmige Brennstoffe entspricht das Verfahren zur Bewertung der Konformität nach den Abs 2 bis 6 dem Verfahren zur Bewertung der Konformität mit den Sicherheitsanforderungen nach der Richtlinie 90/396/EWG.
Technische Dokumentation
§ 10
(1) Der Kleinfeuerung muss eine schriftliche deutschsprachige technische Dokumentation beigefügt sein, die zu enthalten hat:
(2) Wesentliche Bauteile von Kleinfeuerungen müssen bei ihrem Inverkehrbringen in der technischen Dokumentation genaue Angaben enthalten, aus denen hervorgeht, unter welchen Voraussetzungen sie mit anderen Bauteilen kombiniert werden können, ohne dass die Emissionsgrenzwerte des § 4 überschritten oder die Wirkungsgradanforderungen des § 5 beeinträchtigt werden.
(3) Die technische Dokumentation ist für die Dauer des Betriebes der Anlage aufzubewahren.
Typenschild
§ 11
(1) Das Typenschild hat folgende Angaben zu enthalten:
(2) Bei ortsfest gesetzten Öfen hat das Typenschild lediglich die Angaben nach Abs 1 Z 1 bis 4 zu enthalten.
(3) An den unter § 9 Abs 1 fallenden Feuerungsanlagen ist das CE-Kennzeichen anzubringen, wenn der erforderliche Nachweis der Konformität erbracht worden ist. Das CE-Kennzeichen muss dem Muster des Anhangs 1 der Richtlinie 92/42/EWG entsprechen.
(4) Mit der CE-Kennzeichnung wird die Konformität der Feuerungsanlage mit den Anforderungen des § 5 Z 5 bescheinigt. Sind auf die Feuerungsanlage auch andere Rechtsvorschriften anzuwenden, die andere Aspekte als Wirkungsgrade behandeln und auf Grund derer die CE-Kennzeichnung vorgesehen ist, wird mit der CE-Kennzeichnung auch bescheinigt, dass die Konformität der Feuerungsanlage auch mit jenen anderen Rechtsvorschriften vorliegt. Wenn jedoch während einer Übergangszeit die Wahl der anzuwendenden Rechtsvorschriften freisteht, wird durch die CE-Kennzeichnung nach dieser Verordnung lediglich die Übereinstimmung mit den Bestimmungen der vom Hersteller angewendeten Rechtsvorschriften bescheinigt. In diesem Fall müssen die der Feuerungsanlage beiliegenden Unterlagen, Hinweise und Anleitungen die Nummern der jeweils angewendeten Richtlinien entsprechend ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft tragen.
(5) Das Typenschild und das CE-Kennzeichen sind sichtbar, gut lesbar und dauerhaft auf dem Kessel, dem Brenner oder einem sonstigen wesentlichen Bauteil anzubringen. Das CE-Kennzeichen ist auch auf der Verpackung anzubringen und in der Verwenderinformation abzudrucken. Das Anbringen des CE-Kennzeichens an anderen als den unter § 9 Abs 1 fallenden Feuerungsanlagen oder an solchen Feuerungsanlagen, die die dort genannten Anforderungen nicht oder nicht mehr erfüllen, ist verboten. Das Anbringen von anderen Kennzeichen, die die Sichtbarkeit oder Lesbarkeit des Typenschildes oder des CE-Kennzeichens beeinträchtigen oder die Verwechslungen hervorrufen können, ist unzulässig.
Errichtung, Ausstattung und Betriebvon Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken
Errichtung
§ 12
(1) Inwieweit die Errichtung oder der Austausch einer Heizungsanlage, einer Feuerungsanlage oder eines Blockheizkraftwerkes einer landesrechtlichen Bewilligung durch die Behörde bedarf, richtet sich nach dem Baupolizeigesetz 1997 und dem Gassicherheitsgesetz.
(2) Unbeschadet Abs 1 ist jede erstmalige Errichtung und jeder Austausch einer Feuerungsanlage, eines Blockheizkraftwerkes oder von wesentlichen Teilen davon vom Verfügungsberechtigten innerhalb von vier Wochen nach der Errichtung oder dem Austausch der Überwachungsstelle schriftlich zu melden; ebenso die Stilllegung einer solchen Anlage.
(3) Für jede neu errichtete oder ausgetauschte Anlage, ausgenommen für Raumheizgeräte, ist ein Datenblatt gemäß der Anlage 1 zu erstellen, das auf die Dauer des Bestandes der Anlage bei dieser aufzubewahren ist. Änderungen an der Anlage, die für die Verbrennungsgüte von Bedeutung sind, sind im Datenblatt zu vermerken.
(4) Die Gasverteilerunternehmen sind verpflichtet, der Landesregierung eine Auflistung aller im Kalenderjahr errichteten und an ihr Netz angeschlossenen Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerke mit der Angabe der jeweiligen Standortadresse bis spätestens 31. Jänner des Folgejahres zu übermitteln.
Anforderungen
§ 13
Für die Errichtung und den Austausch von Heizungsanlagen gelten folgende Anforderungen:
Ausstattung
§ 14
(1) Heizungsanlagen müssen mit einer Messeinrichtung (Betriebsstundenzähler, Gaszähler odgl) ausgestattet sein, aus der der jährliche Brennstoffverbrauch ermittelt werden kann. Dies gilt nicht, wenn durch andere Nachweise (zB Lieferscheine, Rechnungen) der jährliche Brennstoffverbrauch einfach ermittelt werden kann. Heizungsanlagen in Wohngebäuden mit über 1.000 m² Geschoßfläche sind mit einem Wärmemengenzähler auszustatten.
(2) Die Angaben des Herstellers der Feuerungsanlage über den erforderlichen Rauch- und Abgasfang und den erforderlichen Förderdruck (Kaminzug) sind einzuhalten. Ist durch das Abgassystem ein höherer Förderdruck zu erwarten, ist eine Nebenlufteinrichtung (zB Zugregler) einzubauen. Diese muss so ausgeführt sein, dass ein Austritt von Verbrennungsgasen in den Raum verhindert wird. Eine Nebenlufteinrichtung in Aufenthaltsräumen ist unzulässig, wenn diese nicht Bestandteil einer geprüften Feuerungsanlage ist. In Aufenthaltsräumen aufgestellte Feuerungsanlagen müssen jedenfalls eine Einstellmöglichkeit der Verbrennungsluftmenge (Drosselung der Verbrennungsluft) zur Einhaltung der erforderlichen Mindestwirkungsgrade aufweisen, die raumluftunabhängig ausgeführt sein soll.
(3) Feuerungsanlagen müssen mit Einrichtungen zur Begrenzung von Betriebsbereitschaftsverlusten (zB Luftabschlussklappen am Brenner, automatisch wirksame Zugregler) ausgestattet sein.
Messöffnungen
§ 15
(1) Wenn die Feuerungsanlage oder das Blockheizkraftwerk keine vom Hersteller vorgesehene Messöffnung aufweist, ist in einem geraden Teil des Verbindungsstücks zwischen Feuerstätte und Nebenlufteinrichtung, bei Blockheizkraftwerken in einem geraden Teil der Abgasführung, in einem Abstand vom zweifachen Rohrdurchmesser vom Heizkessel oder Abgasbogen eine verschließbare Messöffnung mit einem Durchmesser von mindestens 10 mm an einer leicht und gefahrenfrei zugänglichen Stelle einzubauen. Bei Ölfeuerungsanlagen und solchen für feste Brennstoffe muss die Messöffnung zwischen Feuerstätte und Nebenlufteinrichtung liegen. Bei Gasfeuerungsanlagen des Typs C ist der nachträgliche Einbau von Messöffnungen nicht zulässig. Bei Raumheizgeräten ist eine Messöffnung nur im Fall einer außerordentlichen Überprüfung (§ 27) herzustellen.
(2) Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe über 400 kW Nennwärmeleistung, Feuerungsanlagen für flüssige Brennstoffe über 2.000 kW Brennstoffwärmeleistung sowie Blockheizkraftwerke für flüssige Kraftstoffe über 250 kW Brennstoffwärmeleistung müssen in einem geraden Teil des Rauchrohres an einer leicht und gefahrenfrei zugänglichen Stelle zwei verschließbare Messöffnungen mit einem Durchmesser von jeweils 13 mm und eine solche mit einem Durchmesser von mindestens 65 mm aufweisen. In einem Abstand von mindestens dem vierfachen Innendurchmesser des Rauchrohres vor und dem zweifachen nach den Messöffnungen dürfen keine Verengungen, Bögen, Erweiterungen oder sonstige die Strömung beeinflussende Einbauten sein.
(3) Unvermeidbare Abweichungen von den vorgegebenen Messöffnungen, die nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand behoben werden können, sind im jeweiligen Prüfbericht zu dokumentieren.
Betrieb
§ 16
(1) Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerke sind so zu betreiben, dass nicht mehr als die bei einem ordnungsgemäßen Betrieb zu erwartenden Emissionen auftreten. Anheizphasen von Festbrennstofffeuerungsanlagen sind möglichst kurz zu halten.
(2) Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerke sind entsprechend der Betriebsanleitung zu reinigen und zu warten, um einen möglichst emissionsarmen Betrieb der Anlage zu gewährleisten.
Emissionsgrenzwerte und Abgasverlustefür den Betrieb von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken
Allgemeines
§ 17
Die in diesem Abschnitt angeführten Emissionsgrenzwerte und Abgasverluste für Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerke sind Mittelwerte, die auf die jeweilige Probeentnahmedauer, die Normbedingungen und den jeweiligen Sauerstoffgehalt bezogen sind. Sie gelten für Abgasmessungen vor Ort.
Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung unter 50 kW
§ 18
Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung unter 50 kW dürfen je nach Art des Brennstoffes folgende Emissionsgrenzwerte und Abgasverluste nicht überschreiten:
Parameter händisch beschickt automatisch beschickt
Abgasverlust (%) 20 19
Kohlenmonoxid (mg/m³)* 3.500 1.500
Parameter Grenzwert
Abgasverlust (%) 10
Rußzahl 1
Kohlenmonoxid (mg/m³)* 100
von 3 % bezogen.
Parameter Heizungsanlagen Warmwasserbereiter ab 26 kW
Nennwärmeleistung
Abgasverlust (%) 10 14
Kohlenmonoxid (mg/m³)* 100 200
Feuerungsanlagen ab 50 kW Nennwärmeleistung
§ 19
(1) Für Feuerungsanlagen ab 50 kW Nennwärmeleistung sind die Emissionsgrenzwerte und Abgasverluste der Feuerungsanlagen-Verordnung anzuwenden.
(2) Für Feuerungsanlagen gemäß Abs 1, die mit standardisierten biogenen Brennstoffen betrieben werden, gelten folgende Grenzwerte:
Parameter Grenzwerte
Abgasverlust (%) 19
Staub (mg/m³)* 150
Kohlenmonoxid (mg/m³)* 800**
OGC (mg/m³)* 50
Stickstoffoxide (mg/m³)* 500
** Bei Feuerungsanlagen bis 100 kW Nennwärmeleistung darf bei
Parameter Grenzwerte
für Anlagen mit Brennstoffwärmeleistung (MW)
bis 2 2
Abgasverlust (%) 10 –
Rußzahl 1 1
Staub (mg/m³)* – 50
Kohlenmonoxid (mg/m³)* 100 80
Stickstoffoxide (mg/m³)* 450 350
Schwefeldioxid (mg/m³)* 170 170
Parameter Grenzwerte
Abgasverlust (%) 10
Kohlenmonoxid (mg/m³)* 100
Stickstoffoxide (mg/m³)* 200
Schwefeldioxid (mg/m³)* 350
Blockheizkraftwerke
§ 20
(1) Blockheizkraftwerke dürfen je nach Art des Kraftstoffes folgende Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten:
Parameter Brennstoffwärmeleistung (MW)
bis 0,25 0,25 – 2,5 2,5
Boschzahl 3 – –
Staub (mg/m³) – 50 30
Kohlenmonoxid
(mg/m³) 650 250 250
Stickstoffoxide
(mg/m³) 1.200 400 250
Parameter Brennstoffwärmeleistung (MW)
bis 2,5 2,5
Kohlenmonoxid (mg/m³) 200 200
Stickstoffoxide (mg/m³) 250 150
NMHC (mg/m³) 150 50
Parameter Brennstoffwärmeleistung (MW)
bis 0,25 0,25
Kohlenmonoxid (mg/m³) 1.000* 400*
Stickstoffoxide (mg/m³) 1.000 500
NMHC (mg/m³) – 150
Die Grenzwerte für Kohlenmonoxid, Stickstoffoxide, Nicht-Methan Kohlenwasserstoffe und Staub der Z 1 bis 3 sind jeweils auf einen Sauerstoffgehalt von 5 % bezogen.
(2) Ausgenommen von den Anforderungen nach Abs 1 sind:
Brenn- und Kraftstoffe
Zulässige Brenn- und Kraftstoffe
§ 21
(1) Brenn- bzw Kraftstoffe dürfen in Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken nur verfeuert werden, wenn sie folgende Anforderungen erfüllen:
Art Brenn- bzw Kraftstofftechnische Anforderungen
Gasförmige ÖVGW Richtlinie G 31;
fossile Brenn- Erdgas in Österreich –
stoffe Gasbeschaffenheit; Ausgabe
Erdgas Mai 2001
Flüssiggas ÖNORM C 1301; Flüssiggase
für Brennzwecke – Propan,
Propen, Butan, Buten und
deren Gemische –
Anforderungen und
Prüfverfahren; Ausgabe
Mai 2001
Flüssige
fossile Brenn-
stoffe Heizöl Extra Leicht ÖNORM C 1109; Flüssige
schwefelarm Brennstoffe – Heizöl Extra
(KN Code 27101941)*Leicht – Gasöl zu Heiz-
zwecken, Anforderungen;
Ausgabe Dezember 2006
Höchstzulässiger
Schwefelgehalt: 0,0010 %
Heizöl Leicht ÖNORM C 1108; Flüssige
(KN Code 27101961)** Brennstoffe – Rückstands-
heizöle, Anforderungen;
Ausgabe Mai 2003
Höchstzulässiger Schwefel-
gehalt: 0,20 %M
Zulässig nur in neu
errichteten Feuerungs-
anlagen 400 kW
Nennwärmeleistung und bis
bestehenden Anlagen 70
kW Nennwärmeleistung
Heizöl Extra Leicht ON-Regel 31115, Flüssige
mit biogenen Brennstoffe – Heizöl
KomponentenExtra Leicht mit biogenen
Komponenten – Mindest-
anforderungen; Ausgabe
September 2009
Heizöl Mittel ÖNORM C 1108; Flüssige
(KN Code 27101961)** Brennstoffe – Rück-
standsheizöle, Anfor-
derungen; Ausgabe Mai 2003
Höchstzulässiger
Schwefelgehalt: 0,40 %M
Zulässig nur in Feuerungs-
anlagen 5 MW Brennstoff-
wärmeleistung
Heizöl Schwer ÖNORM C 1108; Flüssige
(KN Code 27101961)** Brennstoffe – Rückstands-
heizöle, Anforderungen;
Ausgabe Mai 2003
Höchstzulässiger
Schwefelgehalt: 1,00 %M
Zulässig nur in Feuerungs-
anlagen 10 MW
Brennstoffwärmeleistung
Feste Braun- und Steinkohle, Der Schwefelgehalt darf
fossile Briketts, Torf und Koks, 0,3 g/MJ und bei
Brennstoffe ausgenommen Petro(l)koks Feuerungsanlagen über 400
kW Nennwärmeleistung 0,20
g/MJ nicht übersteigen
(jeweils bezogen auf den
Heizwert des Brennstoffs
im wasserfreien Zustand
und den verbrennbaren
Anteil des Schwefels).
Standardisierte Stückholz und ÖNORM M 7132; Energie-
biogene Brenn- Rinde wirtschaftliche Nutzung
stoffe von Holz und Rinde als
Brennstoff, Begriffs-
bestimmungen und
Merkmale; Ausgabe Juli
1998
Holzhackgut ÖNORM M 7133; Holzhack-
gut für energetische
Zwecke, Anforderungen
und Prüfbestimmungen;
Ausgabe Februar 1998
Holz- und Rindenpellets ÖNORM M 7135; Presslinge
aus naturbelassenem Holz
oder naturbelassener
Rinde – Pellets und
Briketts, Anforderungen
und Prüfbestimmungen;
Ausgabe November 2000
biogene Heizöle ÖNORM EN 14213; Heizöle,
Fettsäure-Methylester
(FAME), Anforderungen
und Prüfverfahren;
Ausgabe Jänner 2004
Flüssige Dieselkraftstoff ÖNORM EN 590;
fossile Kraftstoffe für
Kraftstoffe Kraftfahrzeuge –
Dieselkraftstoff –
Anforderungen und
Prüfverfahren; Ausgabe
April 2004
Flüssige biogene Kraftstoffe ÖNORM EN 14214;
biogene Kraftstoffe für
Kraftstoffe Kraftfahrzeuge –
Fettsäure-Methylester
(FAME) – Anforderungen
und Prüfverfahren;
Ausgabe November 2003
** Schweröl gemäß Richtlinie 1999/32/EG des Rates vom 26. April 1999.
(2) Papier, Kartonagen und handelsübliche Anzündhilfen sind nur zum Anfeuern im dafür notwendigen Ausmaß zulässig.
(3) Nicht im Abs 1 angeführte Brennstoffe dürfen nur verfeuert werden, wenn die Feuerungsanlage dafür geeignet ist und eine Bewilligung nach anderen Rechtsvorschriften des Landes oder des Bundes dafür vorliegt.
Lagerung von festen Brennstoffen
§ 22
Für die Lagerung von festen Brennstoffen gelten folgende Anforderungen:
Überprüfungen
Pflichten der Verfügungsberechtigten
§ 23
(1) Die Verfügungsberechtigten von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken haben sicherzustellen, dass
(2) Zum Nachweis, dass die Überprüfungen und Inspektionen durchgeführt und festgestellte Mängel behoben wurden, haben die Verfügungsberechtigten für jede Anlage, die nach diesem Abschnitt zu überprüfen oder inspizieren ist, die Prüfberichte im Aufstellungsraum der Anlage sicher zu verwahren und den Prüforganen auf Verlangen zugänglich zu machen.
(3) Zum Nachweis, dass nur zulässige Brenn- und Kraftstoffe verwendet werden, haben die Verfügungsberechtigten geeignete Belege (zB Rechnungen, Lieferscheine, sonstige Papiere des Warenverkehrs), aus denen die Einhaltung der Verpflichtungen hervorgeht, zumindest bis zur nächsten wiederkehrenden Überprüfung aufzubewahren und den Prüforganen auf Verlangen zugänglich zu machen.
Überprüfung von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken
§ 24
(1) Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerke sind unbeschadet sonstiger landesrechtlicher Prüfpflichten nach erstmaliger Inbetriebnahme und danach wiederkehrend einer Überprüfung dahin zu unterziehen, ob sie die Anforderungen der Abschnitte 4 und 5 erfüllen. Von einer solchen Überprüfung sind ausgenommen:
(2) Zusätzlich zur Prüfung der Einhaltung der Anforderungen nach den Abschnitten 4 und 5 sind zu kontrollieren:
(3) Die wiederkehrenden Überprüfungen sind jeweils zum Jahrestag der erstmaligen Inbetriebnahme durchzuführen. Sie können – ohne Wirkung für den Zeitpunkt der nächsten wiederkehrenden Überprüfung – auch bis zu drei Monate vor und drei Monate nach dem Kalendermonat des Stichtages vorgenommen werden (Überprüfungszeitraum).
(4) Die erstmaligen und wiederkehrenden Überprüfungen sind von den über die Anlage Verfügungsberechtigten zu veranlassen, die sich dabei der im § 31 genannten Fachunternehmen oder -personen zu bedienen haben. Wiederkehrende einfache Überprüfungen gemäß § 25 sind von der Überwachungsstelle durchzuführen, soweit ihr die Verfügungsberechtigten der Anlage nicht bis spätestens ein Monat vor dem Beginn des jeweiligen Überprüfungszeitraums (Abs 3) schriftlich mitteilen, dass eine andere prüfberechtigte Person die Überprüfung vornehmen wird. Von der beabsichtigten Durchführung einer solchen Überprüfung durch die Überwachungsstelle sind die Verfügungsberechtigten rechtzeitig zu verständigen; Überprüfungen außerhalb der Heizperiode sind dabei möglichst zu vermeiden.
(5) Unterbleibt eine Mitteilung gemäß Abs 4 zweiter Satz, erfolgt aber eine Überprüfung durch eine andere prüfberechtigte Person, entfällt ab diesem Zeitpunkt die Überprüfungsverpflichtung für die Überwachungsstelle. Für bis dahin nachweislich entstandene Aufwendungen kann die Überwachungsstelle von den Verfügungsberechtigten Kostenersatz verlangen.
Einfache Überprüfung
§ 25
(1) Soweit für Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerke keine umfassende Überprüfung durchzuführen ist (§ 26), sind diese spätestens innerhalb von vier Wochen nach der erstmaligen Inbetriebnahme und danach wiederkehrend einer einfachen Überprüfung zu unterziehen. Die wiederkehrende Überprüfung hat zu erfolgen:
(2) Die Emissionsmessungen sind bei der einfachen Überprüfung in dem Betriebszustand durchzuführen, in dem die Anlage vorwiegend betrieben wird. Die Durchführung der Emissionsmessung hat entsprechend den Regeln der Technik für eine einfache Überprüfung zu erfolgen, wobei vorrangig die jeweiligen Önormen anzuwenden sind. Zu bestimmen sind der CO-Gehalt, der CO2- oder O2--Gehalt, die Verbrennungsluft- und Abgastemperaturen, die Kesseltemperatur, der Förderdruck im Fang und der Abgasverlust. Bei Feuerungsanlagen für flüssige Brennstoffe ist zusätzlich die Rußzahl zu bestimmen, bei Blockheizkraftwerken der CO- und der NOx-Gehalt.
(3) Die Anlage gilt hinsichtlich des Wertes für den Abgasverlust für den weiteren Betrieb als geeignet, wenn das gerundete Messergebnis den Grenzwert nicht überschreitet. Der CO- und der NOx -Emissionsgrenzwert sind eingehalten, wenn der unter Berücksichtigung der Fehlergrenze des Messverfahrens ermittelte Beurteilungswert den Emissionsgrenzwert nicht überschreitet.
(4) Über das Ergebnis der Überprüfung ist ein Prüfbericht gemäß der Anlage 2 zu erstellen. Der Prüfbericht ist den Verfügungsberechtigen der Anlage auszuhändigen sowie der Überwachungsstelle unverzüglich und der Landesregierung in der von ihr festgelegten Form längstens innerhalb von vier Wochen zu übermitteln.
(5) Anlässlich einer einfachen Überprüfung von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken haben die Prüforgane auf eine allfällig bevorstehende Verpflichtung zur einmaligen Inspektion der Heizungsanlage hinzuweisen.
Umfassende Überprüfung
§ 26
(1) Eine umfassende Überprüfung ist erforderlich:
(2) Die Emissionsmessungen bei der umfassenden Überprüfung sind nach den Regeln der Technik durchzuführen, wobei jeweils sämtliche in Frage kommenden Parameter zu überprüfen sind. Bei der erstmaligen Überprüfung hat die Messung in zwei Laststufen, nämlich im Bereich der kleinsten Leistung und im Bereich der Nennwärmeleistung, zu erfolgen. Bei der wiederkehrenden Überprüfung sind die Messungen in dem Betriebszustand durchzuführen, in dem die Anlage vorwiegend betrieben wird. Die Emissionsmessungen sind an einer repräsentativen Entnahmestelle im Abgaskanal vorzunehmen. Innerhalb eines Zeitraums von drei Stunden sind drei Messwerte als Halbstundenmittelwerte zu bilden.
(3) Der Emissionsgrenzwert gilt als eingehalten, wenn unter Berücksichtigung der Fehlergrenze des Messverfahrens keiner der Halbstundenmittelwerte den maßgeblichen Emissionsgrenzwert überschreitet. Hinsichtlich des Wertes für den Abgasverlust gilt die Anlage für den weiteren Betrieb als geeignet, wenn das gerundete Messergebnis den Grenzwert nicht überschreitet.
(4) Über das Ergebnis der Überprüfung ist ein Prüfbericht gemäß den Regeln der Technik zu erstellen. Der Prüfbericht ist den Verfügungsberechtigen der Anlage auszuhändigen und der zuständigen Behörde zu übermitteln.
(5) Anlässlich einer umfassenden Überprüfung von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken haben die Prüforgane auf eine allfällig bevorstehende Verpflichtung zur einmaligen Inspektion der Heizungsanlage hinzuweisen.
Außerordentliche Überprüfung
§ 27
(1) Einer außerordentlichen Überprüfung sind Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerke zu unterziehen, wenn
(2) Die außerordentliche Überprüfung hat im Fall des Abs 1 Z 1 innerhalb von vier Wochen nach der Änderung, im Fall des Abs 1 Z 2 unverzüglich zu erfolgen. Der Umfang der außerordentlichen Überprüfung hat zumindest der einer einfachen Überprüfung gemäß § 25 zu entsprechen.
Einmalige Inspektion von Heizungsanlagen
§ 28
(1) Heizungsanlagen mit Kesseln mit einer Nennwärmeleistung über 20 kW, die älter als 15 Jahre sind (Typenschild oder gleichwertige Nachweise), sind innerhalb von zwei Jahren ab diesem Zeitpunkt einer einmaligen Inspektion dahin zu unterziehen, ob eine Überdimensionierung der Feuerungsanlage im Verhältnis zur Gebäudegesamtheizlast oder ein hoher spezifischer Brennstoffverbrauch vorliegt oder ob Verbesserungen zur Senkung des Energieverbrauches und zur Begrenzung der Schadstoffemissionen möglich sind. Ausgenommen davon sind Anlagen, für die bereits eine nach Abs 2 gleichwertige Überprüfung oder Beratung nachweislich stattgefunden hat.
(2) Die einmalige Inspektion hat zu erfolgen:
(3) Ist die Feuerungsanlage im Verhältnis zur Gebäudegesamtheizlast um mehr als 50 % überdimensioniert und besteht kein ausreichend dimensionierter Pufferspeicher, liegt ein hoher spezifischer Brennstoffverbrauch vor oder sind sonstige Mängel vorhanden, sind den Betreibern bzw den Verfügungsberechtigten der Anlage Ratschläge für Verbesserungen am Heizungssystem und für Alternativlösungen zu geben.
(4) Die einmalige Inspektion von Heizungsanlagen ist von den über die Anlage Verfügungsberechtigten zu veranlassen, die sich dabei der im § 32 genannten Fachunternehmen oder -personen zu bedienen haben.
(5) Über das Ergebnis der einmaligen Inspektion ist ein Prüfbericht zu erstellen. Der Prüfbericht ist den Verfügungsberechtigten der Anlage auszuhändigen und der Landesregierung in der von ihr festgelegten Form längstens innerhalb von vier Wochen zu übermitteln.
Mängelbehebung
§ 29
(1) Bei den Überprüfungen gemäß den §§ 25 bis 27 festgestellte Mängel sind den Verfügungsberechtigten der Anlage unverzüglich bekannt zu geben. Werden diese nicht sofort vom Prüforgan im Rahmen der Überprüfung befugterweise behoben, sind die Mängel und die Frist zu deren Behebung im Prüfbericht zu vermerken.
(2) Mängel, die die Zulässigkeit des Inverkehrbringens von Kleinfeuerungen betreffen, sind der Landesregierung unter Anschluss des Prüfprotokolls gesondert bekannt zu geben.
(3) Werden die Grenzwerte gemäß dem 4. Abschnitt nicht eingehalten, ist die Feuerungsanlage oder das Blockheizkraftwerk innerhalb von längstens acht Wochen ab dem Zeitpunkt der Feststellung dieses Mangels zu sanieren. Diese Frist verlängert sich, falls die Behebung des Mangels nicht durch eine Wartung oder Reparatur erfolgen kann und es zu keinen unzumutbaren Belästigungen kommt:
(4) Andere als unter die Abs 2 und 3 fallende Mängel der Anlage sind von den Verfügungsberechtigten der Anlage binnen angemessener, vom Prüforgan festzusetzender Frist beheben zu lassen.
(5) Nach Behebung der Mängel der Anlage ist diese innerhalb von vier Wochen einer neuerlichen Überprüfung gemäß § 25 zu unterziehen. Der Umfang der Prüfung hat dabei insbesondere die behobenen Mängel zu umfassen.
Überwachung
§ 30
(1) Die Überwachungsstelle hat die Durchführung der Überprüfungen gemäß § 25 und der einmaligen Inspektion von Heizungsanlagen gemäß § 28 zu kontrollieren. Sie kann bei Feuerungsanlagen, die der Verfeuerung von festen Brennstoffen dienen, einmal jährlich anlässlich einer Kehrung des Fangs das Brennstofflager in Bezug auf die Zulässigkeit der dort gelagerten Brennstoffe in Augenschein nehmen.
(2) Die Überwachungsstelle hat die Behörde unverzüglich zu informieren,
(3) Die Behörde hat bei festgestellten Verstößen gemäß Abs 2 deren Abstellung aufzutragen oder den zur Veranlassung der Missstände sonst zuständigen Stellen Mitteilung zu machen. Bei fruchtlosem Ablauf der Frist zur Behebung von Mängeln gemäß § 29 Abs 3 ist die Stilllegung der Anlage aufzutragen; ebenso, wenn bei Kleinfeuerungsanlagen die Grenzwerte gemäß dem Abschnitt 2 nicht eingehalten werden und eine neuerliche umfassende Überprüfung zu keinem anderen Ergebnis führt.
(4) Die Behörde hat auch bei außerhalb von Überprüfungen festgestellten Verstößen gegen Bestimmungen dieser Verordnung deren Abstellung durch entsprechende Anordnungen aufzutragen. Brennstoffe, die nach den Bestimmungen dieser Verordnung in bestimmten Feuerungsanlagen nicht verfeuert werden dürfen, augenscheinlich aber zum Zweck des Verfeuerns in einer solchen vorbereitet sind, sind vom Verfügungsberechtigten auf Auftrag der Gemeinde nachweislich sachgerecht zu entsorgen.
Prüfberechtigte
Fachliche Qualifikationfür die Durchführung von Überprüfungen
§ 31
(1) Zur Durchführung von einfachen Überprüfungen an Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken (§ 25) dürfen außer den amtlichen Sachverständigen nur folgende Fachunternehmen oder -personen herangezogen werden:
(2) Zur Durchführung von umfassenden Überprüfungen (§ 26) dürfen außer den amtlichen Sachverständigen nur Fachunternehmen oder - personen herangezogen werden, die die Voraussetzungen des § 14 des Emissionsschutzgesetzes für Kesselanlagen erfüllen.
(3) Fachunternehmen und -personen können sich zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben ihrer entsprechend befähigten Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer als Prüforgane bedienen; sie bleiben jedoch für die sachgemäße Durchführung dieser Aufgaben verantwortlich.
(4) Die Prüforgane müssen besondere Kenntnisse bzw Grundkenntnisse auf folgenden Gebieten nachweisen können:
– die Durchführung von Emissions- und Abgasmessungen sowie
Prüfungen entsprechend den einschlägigen technischen Richtlinien einschließlich die Funktion und die Wartungserfordernisse von Messgeräten;
– Feuerungstechnik und Emissionsfragen (Grundkenntnisse);
– über die einschlägigen Rechtsvorschriften (Grundkenntnisse).
Fachliche Qualifikation
für die Durchführung von einmaligen Inspektionen
§ 32
Zur einmaligen Inspektion von Heizungsanlagen (§ 28) dürfen außer den amtlichen Sachverständigen nur Fachunternehmen oder - personen gemäß § 31 Abs 1 und 2 herangezogen werden, deren Prüforgane die Voraussetzungen des § 31 Abs 4 erfüllen und zusätzlich eine einschlägige Ausbildung oder Schulung auf dem Gebiet der effizienten Nutzung von Energie in Feuerungsanlagen unter Berücksichtigung der Maßnahmen zum Klimaschutz und zur Erlangung von Grundkenntnissen über die energetische Sanierung von Gebäuden absolviert haben.
Qualitätssicherung
§ 33
(1) Die Berechtigung von Fachunternehmen und -personen gemäß § 31 Abs 1 zur einfachen Überprüfung von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken setzt die Zuteilung einer Prüfnummer an das Fachunternehmen bzw die Fachperson durch die Landesregierung voraus. Die Zuteilung erfolgt auf Grund einer Selbsteintragung in ein von der Landesregierung im Internet unter der Homepage des Landes (www.salzburg.gv.at) zu veröffentlichendes Verzeichnis.
(2) Die Überprüfung von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken und die einmalige Inspektion von Heizungsanlagen darf nur durch Personen erfolgen, die zum Verfügungsberechtigten der Anlage in keinem Abhängigkeitsverhältnis im Sinn des Art 10 der Richtlinie 2002/91/EG stehen.
(3) Die zur Überprüfung von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken und zur einmaligen Inspektion von Heizungsanlagen berechtigten Fachunternehmen und -personen haben sich mit den nötigen Geräten und Einrichtungen auszustatten und dafür zu sorgen, dass ihre Prüforgane sich hinsichtlich der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten stets auf dem Laufenden halten, die Überprüfungen sorgfältig und gewissenhaft vornehmen und darüber Aufzeichnungen führen. Prüforgane haben hinsichtlich der Kenntnisse gemäß § 31 Abs 4 entsprechende Schulungen in Abständen von längstens fünf Jahren zu absolvieren.
(4) Prüforgane müssen ihre Kenntnisse nach § 31 Abs 4 auf Grund von Zeugnissen über die erfolgreiche Absolvierung einer entsprechenden Ausbildung oder Schulung nachweisen können. Zeugnisse und sonstige Nachweise werden nur anerkannt, wenn die Prüfung von einem unabhängigen Prüfer oder von einem Amtsorgan abgenommen worden ist oder wenn die Schulungsstelle einem Qualitätssicherungssystem unterliegt, das sicherstellt, dass der jeweils gültige Stand der Technik in den unterschiedlichen Feuerungstechnologien sowie die einschlägigen neuen technischen Richtlinien und Rechtsvorschriften Bestandteil der jeweiligen Schulungen sind. Der Umfang der erstmaligen Schulung in Schulungsstellen mit einem Qualitätssicherungssystem muss mindestens 40 Lehrstunden zu je 45 Minuten betragen.
(5) Prüforgane, die eine entsprechende Ausbildung oder Schulung bei einem Hersteller von Feuerungsanlagen oder Blockheizkraftwerken absolviert haben, dürfen Messungen nur an Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken aus dem jeweiligen Produktbereich durchführen.
(6) Die bei Überprüfungen eingesetzten Messgeräte sind vor ihrem erstmaligen Einsatz und sodann in Abständen von längstens zwölf Monaten auf ihre Eignung und Messgenauigkeit überprüfen zu lassen. Die Überprüfung der Messgeräte hat gemäß der ÖNORM M 7535, Wiederkehrende Prüfung von Messgeräten zur Bestimmung der Rußzahl von Ölfeuerungen, Ausgabe 1. November 2008, und der ÖNORM M 7536, Wiederkehrende Prüfung von Messgeräten zur Bestimmung der O2-, CO-, NO-Konzentration, der Abgas- und Verbrennungslufttemperatur sowie des Förderdrucks, Ausgabe 1. Jänner 2008, zu erfolgen. Bei Erfüllen der Anforderungen sind am Messgerät eine von der Landesregierung zu vergebende Messgerätenummer und das Datum der nächsten Prüfung deutlich sichtbar anzubringen. Die Prüfberichte sind zumindest drei Jahre lang aufzubewahren.
(7) Auf Verlangen sind der Landesregierung Unterlagen, aus denen die Erfüllung der fachlichen und qualitätssichernden Anforderungen für die Durchführung von Überprüfungen hervorgeht, vorzulegen und entsprechende Auskünfte zu erteilen. Bei festgestellten Verstößen hat die Landesregierung nach der Einräumung einer Möglichkeit zur Rechtfertigung die erforderlichen Anordnungen zu treffen. Wurden Verpflichtungen nicht eingehalten, ist die Gemeinde davon in Kenntnis zu setzen, die erforderlichenfalls auch die Verfügungsberechtigten der betreffenden Anlagen darüber zu verständigen hat. Bei einer wiederholten Verletzung von Verpflichtungen ist die zur Überwachung der Berechtigungsausübung zuständige Behörde oder Stelle in Kenntnis zu setzen.
Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen
§ 34
Im Ausland erworbene fachliche Qualifikationen (Ausbildungsnachweise, Befähigungsnachweise, Berufserfahrungen udgl) sind nach Maßgabe der Richtlinie 2005/36/EG anzuerkennen.
Schlussbestimmungen
Verweisungen auf Bundesrecht
§ 35
Die in diesem Gesetz enthaltenen Verweisungen auf bundesrechtliche Vorschriften gelten als solche auf die zitierte Stammfassung oder die Fassung, die sie durch Änderungen bis zu der im Folgenden letztzitierten erhalten haben:
Umsetzungs- und Informationsverfahrenshinweis
§ 36
(1) Diese Verordnung dient der Umsetzung folgender Richtlinien, soweit sie in die Landeskompetenz fallen:
(2) In Vorbereitung dieser Verordnung ist das Verfahren auf Grund der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG unter der Notifikationsnummer 2009/0565/A durchgeführt worden.
Anerkennung gleichwertiger Normen
§ 37
Soweit nach den Bestimmungen dieser Verordnung Önormen oder Richtlinien heranzuziehen sind, können auch gleichwertige europäische Normen oder gleichwertige Normen eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder eines sonstigen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sowie der Schweiz und der Türkei herangezogen werden.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten und Übergangsbestimmungen
§ 38
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2010 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Heizungsanlagen-Verordnung, LGBl Nr 100/2001, in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 103/2003 außer Kraft, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist.
(2) Auf Kleinfeuerungen, die bis zum 1. Jänner 2002 in Verkehr gebracht worden sind, ist der 2. Abschnitt nicht anzuwenden. Auf Kleinfeuerungen, die ab dem 1. Jänner 2002 bis zu dem im Abs 1 bestimmten Zeitpunkt in Verkehr gebracht worden sind, richten sich die Anforderungen für das Inverkehrbringen nach dem 2. Abschnitt der Heizungsanlagenverordnung LGBl Nr 100/2001.
(3) Auf Feuerungsanlagen, die vor dem im Abs 1 bestimmten Zeitpunkt errichtet worden sind, gilt Folgendes:
(4) Auf Blockheizkraftwerke, die vor dem im Abs 1 bestimmten Zeitpunkt errichtet worden sind, sind die Emissionsgrenzwerte des 4. Abschnitts nicht anzuwenden.
(5) Heizungsanlagen mit Kesseln mit einer Nennwärmeleistung über 20 kW, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits älter als 15 Jahre sind, sind je nach Alter der Anlage bis zu folgenden Terminen einer einmaligen Inspektion zu unterziehen:
Alter der Heizungsanlage Inspektion bis zum
über 30 Jahre 1.2.2011
über 25 Jahre 1.2.2012
über 20 Jahre 1.2.2013
über 15 Jahre 1.2.2014
Anlage 1
ANLAGENDATENBLATT
Anlage (Fabrikat / Type) Heizkessel:
Brenner:
BHKW:
Art der Anlage o Standardkessel o Niedertemperatur o Brennwert
o Wechselbrand o Zweikammer o Sonstiges
Brenner o atmosphärisch o Gebläse
Brennstoffwärmeleistung kW
Nennwärmeleistung kW
Wärmeleistungsbereich kW
Herstellnummer und Baujahr
Zulässige Brenn-/Kraftstoffe
Pufferspeichervolumen m³
Anlagennummer
Verfügungsberechtigter
(Name und Anschrift)
Adresse des
Aufstellungsortes
Beheizbare Nutzfläche m²
Anlage wurde eingebaut durch:
Name und Anschrift
der Firma
Datum
Änderungen an der Anlage:
Bemerkungen
Name und Anschrift
der Firma
Datum
Bemerkungen
Name und Anschrift
der Firma
Datum
Sonstige Anlage zur Wärmeversorgung / Warmwasserbereitung
o Reserveanlage o Kamin- oder Kachelofen o Solaranlage
o Sonstiges
Anlage 2
PRÜFBERICHT FÜR FEUERUNGSANLAGEN
Gasförmige und flüssige Brennstoffe
o HEL o HEL-schwefelarm o HL o Erdgas o Flüssiggas
o ..................
Prüforgan Prüfdatum
Prüfnummer
Feuerungsanlage
(Fabrikat / Type)
Anlagennummer
Messgerätenummer
Fabrikat/Type
Anlass der Überprüfung
o erstmalige einfache Überprüfung o wiederkehrende einfache
Überprüfung
o Mängelbehebung o außerordentliche Überprüfung
Abgasklappe funktionstüchtig o ja o nein
Zugregler/Explosionsklappe ord. o ja o nein
Verbindungsstück in Ordnung o ja o nein
Zulässiger Brennstoff o ja o nein
Luftzufuhr ausreichend o ja o nein
Messwerte Beurteilungswerte Grenzwerte
Abgastemperatur °C
Verbrennungsluft- Abgasverlust % %
temperatur °C
o CO2-Gehalt o O2-Gehalt %
CO-Gehalt ppm CO-Gehalt
Kesseltemperatur °C bei mg/m³ mg/m³
Förderdruck Fang Pa 3 % O2
Rußzahl 1. Messung 2. Messung 3. Messung Mittelwert
Mängel o ja o nein Behebung bis
Art der Mängel / Bemerkung
Firmenstempel
Unterschrift des Prüforgans
nächste Überprüfung
Unterschrift des Verfügungsberechtigten
Brennstoffverbrauch pro Jahr
Heizöl (l)Erdgas (m³)
Flüssiggas (kg)Sonstiges
PRÜFBERICHT FÜR FEUERUNGSANLAGEN
Feste Brennstoffe
o Stückholz o Pellets o Hackgut o Kohle/Koks o .............
PrüforganPrüfdatum
Prüfnummer
Feuerungsanlage
(Fabrikat / Type)
Anlagennummer *
Messgerätenummer
Fabrikat/Type
Anlass der Überprüfung
o erstmalige einfache Überprüfung o wiederkehrende einfache
Überprüfung
o Mängelbehebung o außerordentliche Überprüfung
Luftzufuhr Verbindungsstück
ausreichend o ja o nein in Ordnung o ja o nein
Rostfunktion in Ordnung o ja o nein Zugregler/Ex-
plosionsklappe in Ordnung
o ja o nein
zulässige Brennstoff-
lagerung o ja o nein zulässiger Brennstoff
o ja o nein
Messwerte Beurteilungswerte Grenzwerte
Abgastemperatur °C
Verbrennungsluft-
temperatur °C Abgasverlust % %
o CO2-Gehalt o O2-Gehalt %
CO-Gehalt ppm CO-Gehalt
Kesseltemperatur °C o 11 % O2 mg/m³ mg/m³
Förderdruck Fang Pa o 6 % O2 mg/m³ mg/m³
Mängelo ja o neinBehebung bis Art der Mängel / Bemerkung
Firmenstempel
Unterschrift des Prüforgans
nächste Überprüfung
Unterschrift des Verfügungsberechtigen
Brennstoffverbrauch pro Jahr
Stückholz (rm)Pellets, Hackgut (srm)
Kohle, Koks (kg)Sonstiges
PRÜFBERICHT FÜR BLOCKHEIZKRAFTWERKE (BHKW)
o HEL o Dieselkraftstoff o Biodiesel o Pflanzenöl o Erdgas
o Flüssiggas o Biogas o Klärgas o ...............
PrüforganPrüfdatum
Prüfnummer
BHKW
(Fabrikat / Type)
Messgerät
Fabrikat Kalibrierstelle
Typenbezeichnung Letztkalibrierung am
Anlass der Überprüfung
o einfache Überprüfung
o Mängelbehebung o außerordentliche Überprüfung
Abgasführung ordnungsgemäß o ja o nein
zulässiger Kraftstoff o ja o nein
Luftzufuhr ausreichend o ja o nein
Messwerte Beurteilungswerte Grenzwerte
CO-Gehalt ppm CO-Gehalt mg/m³ mg/m³
NOx-Gehalt ppm NOx-Gehalt mg/m³ mg/m³
mg/m³ (bei 5 % O2)
Boschzahl 1. Messung 2. Messung 3. Messung Mittelwert
Mängelo ja o neinBehebung bis
Art der Mängel / Bemerkung
Firmenstempel
Unterschrift des Prüforgans
nächste Überprüfung
Unterschrift des Verfügungsberechtigen
Kraftstoffverbrauch pro Jahr
Heizöl (l)Erdgas (m³)
Diesel (l)Flüssiggas (kg)
Biodiesel (l)Biogas (m3)
Pflanzenöl (l)Klärgas (m3)
Deponiegas (m3).................
Anlage 3
PROTOKOLL DER EINMALIGEN INSPEKTION
von Heizungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung bis 100 kW
Verfügungsberechtigter über die Heizungsanlage:
Name
Straße, Hausnummer
PLZ, Ort
Telefon
Objektdaten des Aufstellungsortes der Heizungsanlage:
Straße, Hausnummer
PLZ, Ort
Baujahr
Beheizbare Nutzfläche aller wärmeversorgten Objekte m²
Beheizbare Bruttogeschoßfläche m²
Gebäudegesamtheizlast: .......... kW
aus: o Energieausweis o Heizlastberechnung
o unbekannt 1)
Auffällige Mängel: o Baumängel 2)
o Schimmelbefall in ........................
o Zugerscheinungen/Luftdurchlässigkeit
o Sonstiges
Bemerkungen:
Feuerungsanlage:
Nennwärmeleistung (lt Typenschild) kW
Baujahr
Brennstoff
Prüfbericht der Feuerungsanlage – Datum 3)
Zusätzliche Wärmeerzeuger:
o Wärmepumpe zur Warmwasserbereitung o Elektroheizung
o Einzel-/Kachelofen
o Solaranlage ( m²) o Sonstiges
Brennstoffverbrauch Zentralheizung/ a:
.......................... o l o kg o m³ o rm
aus: o Brennstofflieferungen (Rechnung) o Zähler
o anderes:
Brennstoffverbrauch Zusatzheizung/ a:
o l o kg o m³ o rm o kWh
aus: o Brennstofflieferungen (Rechnung) o Zähler o anderes:
Pufferspeicher: o ja (Inhalt: l)
Pufferspeichervolumen ausreichend: o ja o nein4)
Wärmedämmung des Pufferspeichers:
o bis 8 cm 5)
o 8 bis 20 cm o 20 cm
o Anschluss-Stutzen wärmegedämmt o Wärmedämmung schadhaft 6)
Bemerkungen:
Warmwasserbereitung:
In der Heizperiode: o kombiniert mit Heizung
o eigene Anlage o Sonstiges
Nichtheizperiode: o kombiniert mit Heizung
o eigene Anlage o Sonstiges7)
Zirkulationspumpe: o ja o nein
Betriebsart: o Zeitsteuerung o Temperatursteuerung
o Dauerbetrieb 8)
Warmwasserbereitung für insgesamt .... Personen
Warmwasserspeicher ..............l
Wärmedämmung des Warmwasserspeichers
o bis 8 cm
o 8 bis 15 cm o 15 cm 9)
Wärmetauscher o ja o nein
Wärmedämmung des Wärmetauschers
o bis 8 cm
o 8 bis 15 cm o 15 cm 9)
Leitungsführung im unbeheizten Bereich – Wärmedämmung
o = 2/3 Rohrdurchmesser oder 3 cm
o 2/3 Rohrdurchmesser oder 3 cm
o keine 10)
Armaturen im unbeheizten Bereich – Wärmedämmung
o ja o nein 11)
Bemerkungen
Wärmeverteilung und -abgabe:
Art der Regelung: o witterungsgeführt o raumgeführt
o Zonenregelung o Thermostatventile o Zeitsteuerung
o Sonstiges
Leitungsführung im unbeheizten Bereich – Wärmedämmung
o = 2/3 Rohrdurchmesser oder 3 cm
o 2/3 Rohrdurchmesser oder 3 cm
o keine 12)
Armaturen im unbeheizten Bereich – Wärmedämmung
o ja o nein 11)
Wärmeabgabe o Heizkörper o Flächenheizung
o Sonstiges:
Temperaturverteilung in den Nutzungseinheiten o ungenügend 13)
Bemerkungen
ERGEBNISSE:
Spezifischer Energieverbrauch o ohne Warmwasserbereitung
o mit Warmwasserbereitung
kWh/m² a (beheizbare Nutzfläche) o 200 kWh/m² a 14)
kWh/m² a (beheizbare Bruttogeschoß-
fläche) o 150 kWh/m² a
Überdimensionierung der Heizung o ja o nein 15)
Bemerkungen
Prüforgan:
Name
Firma
Anschrift
Telefon
Datum
Unterschrift Prüforgan
Unterschrift Verfügungsberechtigter
Empfehlungen
Der Heizenergiebedarf eines Gebäudes wird von drei Haupteinflussfaktoren bestimmt:
– Dämmung der Außenwände und der obersten Geschoßdecke – Fenster: Dämmstandard und Dichtheit
– Heizanlage und Warmwasserbereitung: Zustand und Hydraulik
Diese Komponenten beeinflussen sich gegenseitig. Daher ist vor der Sanierung der Heizanlage unbedingt die Optimierung der Gebäudedämmung zu prüfen. Diese ganzheitliche Betrachtung garantiert eine erfolgreiche Sanierung und das wirtschaftlich günstigste Ergebnis.
Die im Folgenden markierten Empfehlungen sind das Ergebnis der durchgeführten Untersuchung:
Verbesserungsmöglichkeiten prüfen (zB Verbesserung durch regelungstechnische Maßnahmen, Nachrüstung eines Pufferspeichers eventuell kombiniert mit einer Solaranlage, Austausch des Heizkessels, Anschluss an Fernwärme).
Für die Landesregierung:
Die Landeshauptfrau:
Burgstaller
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