- Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 7. Juni 2010, mit der die Jugendwohlfahrts-Wohnformen-Verordnung geändert wird
Auf Grund des § 34 Abs 6 der Salzburger Kinder- und Jugendwohlfahrtsordnung 1992 – JWO 1992, LGBl Nr 83, in der geltenden Fassung wird verordnet:
Die Jugendwohlfahrts-Wohnformen-Verordnung, LGBl Nr 55/2000, in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 52/2007 wird geändert wie folgt:
"(8) Soweit im Folgenden der Begriff ‚Richtsatz’ verwendet wird, ist darunter der jeweils durch Verordnung der Landesregierung festgelegte Richtsatz für die Unterhaltskosten von Pflegekindern gemäß § 33 Abs 5 JWO 1992 zu verstehen."
5.1. Im Abs 1 wird der Prozentsatz "160 %" durch den Prozentsatz "107 %" ersetzt.
5.2. Im Abs 2 wird die Wortfolge "85 % des Richtsatzes gemäß § 12 Abs 1 Z 1 des Salzburger Sozialhilfegesetzes" durch die Wortfolge "99 % des Richtsatzes" ersetzt.
"Reinigungs-, Instandhaltungs- und Verwaltungskosten
§ 14
Die Kosten für die Reinigung, Instandhaltung und die erforderlichen Versicherungen einschließlich der KFZ-Haftpflichtversicherung sowie die Verwaltungskosten einer Wohneinrichtung sind je Monat wie folgt zu veranschlagen:
"(2) Die §§ 7 Abs 2, 8 Abs 8, 9 Abs 5, 11, 12, 14 und 17 Abs 4 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 44/2010 treten mit 1. Juli 2010 in Kraft."
Für die Landesregierung:
Die Landeshauptfrau:
Burgstaller