LGBL_SA_20100630_45•Gesetz mit dem das Umweltschutz- und Umweltinformationsgesetz geändert wird
LGBL_SA_20100630_45Gesetz mit dem das Umweltschutz- und Umweltinformationsgesetz geändert wirdGazette30.06.2010
Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
Das Umweltschutz- und Umweltinformationsgesetz, LGBl Nr 59/2005, in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 72/2007 wird geändert wie folgt:
"4. Abschnitt
Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden
§ 35 Gegenstand und Anwendungsbereich des 4. Abschnittes
§ 36 Begriffsbestimmungen
§ 37 Vermeidung von Umweltschäden
§ 38 Sanierung von Umweltschäden
§ 39 Duldungspflichten
§ 40 Sicherheitsleistung
§ 41 Kosten der Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden
§ 42 Umweltbeschwerde
§ 43 Zuständigkeit, Verfahren
§ 44 Grenzüberschreitende Umweltschäden
§ 45 Strafbestimmungen
§ 46 Anwendungsbericht
§ 47 Anpassung der Anhänge 2 bis 4
Schlussbestimmungen
§ 48 Abgabenbefreiung
§ 49 Eigener Wirkungsbereich der Gemeinden
§ 50 Verweisungen
§ 51 Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
§ 52 Inkrafttreten novellierter Bestimmungen und
Übergangsbestimmungen dazu
§ 53 Umsetzungshinweis
Anhang 1 Weitere Kriterien für die Bestimmung des Standes der Technik
Anhang 2 Berufliche Tätigkeiten
Anhang 3 Sanierung von Umweltschäden
Anhang 4 Kriterien zur Ermittlung der Erheblichkeit von
Auswirkungen einer Schädigung"
"4. Abschnitt
Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden
Gegenstand und Anwendungsbereich des 4. Abschnittes
§ 35
(1) Die Bestimmungen dieses Abschnittes regeln die Vermeidung und Sanierung
(2) Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten nicht für die Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden, die durch folgende Ereignisse oder Tätigkeiten verursacht worden sind:
(3) Die Bestimmungen dieses Abschnittes lassen weitergehende Verpflichtungen auf Grund von unmittelbar anwendbaren gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften, von Gesetzen und auf deren Grundlage erlassenen Verordnungen und Bescheiden, welche die Vermeidung oder die Sanierung von Umweltschäden regeln, sowie die Bestimmungen des bürgerlichen Rechts auf dem Gebiet des Schadenersatzes unberührt.
Begriffsbestimmungen
§ 36
Im Sinn dieses Abschnittes bedeuten die Ausdrücke:
Vermeidung von Umweltschäden
§ 37
(1) Der Betreiber hat im Fall einer unmittelbaren Gefahr eines Umweltschadens unverzüglich
(2) Bestehen für die Behörde Anhaltspunkte für die Annahme, dass eine unmittelbare Gefahr eines Umweltschadens bestehen könnte, ist sie befugt:
(3) Werden die zur Abwendung der unmittelbaren Gefahr eines Umweltschadens erforderlichen Vermeidungsmaßnahmen (Abs 1 Z 1) nicht, nicht ausreichend oder nicht rechtzeitig getroffen, hat die Behörde die Durchführung der erforderlichen Maßnahmen
(4) Maßnahmen, die Gegenstand eines Auftrags gemäß Abs 3 Z 1 oder einer Anordnung gemäß Abs 3 Z 2 oder einer Vorschreibung oder einer Anordnung gemäß § 5 Abs 5 B-UHG sind, bedürfen keiner Bewilligung nach sonstigen landesrechtlichen Vorschriften.
(5) Die vorerst nach anderen Verwaltungsvorschriften des Landes ergriffenen Maßnahmen zur Vermeidung eines Umweltschadens gelten als Maßnahmen im Sinn dieses Abschnitts.
Sanierung von Umweltschäden
§ 38
(1) Ist ein Umweltschaden bereits eingetreten, hat der Betreiber ungeachtet einer Verständigung gemäß § 37 Abs 1 Z 2 unverzüglich
(2) Bestehen für die Behörde Anhaltspunkte für die Annahme, dass ein Umweltschaden bereits eingetreten sein könnte, ist sie befugt:
(3) Werden die zur Abwendung eines Umweltschadens erforderlichen Vorkehrungen (Abs 1 Z 2) oder Sanierungsmaßnahmen (Abs 1 Z 3) nicht, nicht ausreichend oder nicht rechtzeitig getroffen, hat die Behörde deren Durchführung
(4) Sind die der Behörde gemäß Abs 1 Z 3 angezeigten Sanierungsmaßnahmen nicht ausreichend oder nicht geeignet, die Sanierungsziele gemäß Anhang 3 zu erreichen, hat die Behörde die Durchführung der gemäß Anhang 3 ermittelten erforderlichen Sanierungsmaßnahmen
(5) Die Behörde kann von der Durchführung von weiteren Sanierungsmaßnahmen absehen, wenn
(6) Maßnahmen, die Gegenstand einer Vorschreibung gemäß Abs 3 Z 1 oder Abs 4 Z 1 oder einer Anordnung gemäß Abs 3 Z 2 und Abs 4 Z 2 oder einer Vorschreibung oder einer Anordnung gemäß den §§ 6 Abs 3 und 7 Abs 2 B-UHG sind, bedürfen keiner Bewilligung nach den sonstigen landesrechtlichen Vorschriften.
(7) Sind mehrere Umweltschäden eingetreten und kann die Behörde nicht gewährleisten, dass die erforderlichen Sanierungsmaßnahmen gleichzeitig ergriffen werden, hat diese zu entscheiden, welcher Schaden zuerst zu sanieren ist. Die Behörde hat dabei insbesondere Art, Ausmaß und Schwere der einzelnen Schadensfälle und Risiken für die menschliche Gesundheit sowie die Regenerationsfähigkeit des natürlichen Lebensraums, der geschützten Art oder des Bodens zu berücksichtigen.
(8) Die vorerst nach anderen Verwaltungsvorschriften des Landes ergriffenen Maßnahmen zur Sanierung eines Umweltschadens gelten als Maßnahmen im Sinn dieses Abschnitts.
Duldungspflichten
§ 39
(1) Die Eigentümer von Grundstücken, Wasserberechtigte, Jagd- und Fischereiberechtigte sowie sonstige Berechtigte haben, soweit das zur Feststellung des Vorliegens und der Erheblichkeit einer unmittelbaren Gefahr eines Umweltschadens oder des Eintritts eines solchen Umweltschadens, zur Durchführung von Vermeidungs-, Eindämmungs- und Sanierungsmaßnahmen, zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes, zur Vornahme von Erhebungen, Untersuchungen, Beobachtungen und Messungen oder zur Durchführung von Aufsichts- und Überwachungsmaßnahmen unbedingt erforderlich ist, zu dulden:
(2) Lässt die Durchführung von behördlich vorgeschriebenen oder angeordneten Vermeidungsmaßnahmen (§ 37 Abs 3), Vorkehrungen oder Sanierungsmaßnahmen (§ 38 Abs 3) im Vergleich zu den Nachteilen betroffener Dritter überwiegende Vorteile im öffentlichen Interesse erwarten, sind auch substantielle und dauernde Eingriffe in fremde Rechte zulässig. Die in diesen Fällen zur Duldung Verpflichteten sind außer bei Gefahr im Verzug vor der Vorschreibung oder Anordnung der Maßnahmen oder Vorkehrungen zu hören.
(3) Die den gemäß Abs 1 und 2 zur Duldung Verpflichteten entstandenen vermögensrechtlichen Nachteile sind unter sinngemäßer Anwendung des § 117 WRG 1959 zu ersetzen, soweit nicht ein Anspruch auf unentgeltliche Gestattung besteht. Die Ersatzansprüche sind bei sonstigem Verlust binnen drei Monaten nach dem Tag, an dem der Betroffene von dem Schaden Kenntnis erlangt hat, bei der Behörde (§ 43 Abs 1) geltend zu machen.
(4) Die Behörde hat dem Betreiber einer Anlage auf Antrag eines zur Duldung Verpflichteten die Beendigung des Eingriffs und die Fortschaffung des Materials innerhalb einer angemessene Frist aufzutragen.
Sicherheitsleistung
§ 40
(1) Die Behörde hat dem Betreiber in den Fällen der §§ 37 Abs 3 Z 2 und 38 Abs 3 Z 2 den Erlag einer angemessenen Sicherheitsleistung bis zur Höhe der voraussichtlichen Kosten gemäß § 41 Abs 1 vorzuschreiben. Die Sicherheitsleistung kann in Form einer dinglichen Sicherheit oder in barem Geld, in nicht vinkulierten Einlagebüchern von Geldinstituten mit Sitz oder Niederlassung im Inland oder in einem Staat, der Mitglied der Europäischen Union oder Vertragsstaat des EWR-Abkommens ist, oder in der Weise erbracht werden, dass sich ein solches Institut als Bürge und Zahler verpflichtet, die Kosten gemäß § 41 Abs 1 zu bezahlen. Die Behörde hat die Sicherheitsleistung an eine wesentliche Änderung der ihrer Vorschreibung zugrunde liegenden Verhältnisse anzupassen.
(2) Die gemäß § 41 Abs 1 vom Betreiber zu tragenden Kosten sind vorrangig aus der Sicherheitsleistung abzudecken.
(3) Die Sicherheitsleistung wird frei, wenn der Verpflichtete einen Nachweis gemäß § 41 Abs 2 erbringt.
Kosten der Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden
§ 41
(1) Der Betreiber hat sämtliche Kosten im Zusammenhang mit der Vermeidung und Sanierung eines Umweltschadens sowie die Kosten von administrativen Rechtsmittelverfahren, in denen er unterlegen ist, zu tragen.
(2) Der Betreiber hat die Kosten gemäß Abs 1 nicht zu tragen, wenn er nachweist, dass die unmittelbare Gefahr eines Umweltschadens oder der Umweltschaden
(3) Der Betreiber hat unter den Voraussetzungen des Abs 2 Anspruch auf Ersatz der ihm entstandenen notwendigen Kosten.
(4) Die Kostentragungspflichten nach den vorstehenden Absätzen gehen in Fällen gesellschaftsrechtlicher Gesamtrechtsnachfolge auf den Rechtsnachfolger über.
(5) Können Kosten nach den vorstehenden Absätzen bei dem zur Kostentragung Verpflichteten nicht hereingebracht werden, ist zur Kostentragung verpflichtet:
(6) Über Ersatzansprüche nach den vorstehenden Absätzen entscheidet die Behörde.
(7) Rechte einer nach den vorstehenden Absätzen zur Kostentragung herangezogenen Person, ihren eigenen Aufwand gegenüber Dritten vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machen, bleiben unberührt.
(8) Die Landesregierung kann im Interesse einer Vereinfachung der Ermittlung der Kosten gemäß Abs 1 durch Verordnung die Höhe einzelner oder aller Kostenfaktoren (zB Verfahrenskosten, Kosten für die Durchsetzung der Maßnahmen, sonstige Gemeinkosten) unter Berücksichtigung des mit der Durchführung des jeweiligen Verfahrens oder Verfahrensabschnittes oder der jeweiligen Maßnahme durchschnittlich verbundenen personellen und sachlichen Aufwands in Pauschalbeträgen festsetzen. Diese Pauschalbeträge können auch in einem Grundbetrag und einem Steigerungsbetrag, dessen Höhe von der aufgewendeten Zeit sowie der Art und Zahl der Amtsorgane abhängig ist, bestehen.
Umweltbeschwerde
§ 42
(1) Berechtigte gemäß Abs 2 können die Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel der Eintritt eines Umweltschadens behauptet wird, schriftlich auffordern, gemäß § 38 Abs 2 bis 4 tätig zu werden (Umweltbeschwerde).
(2) Eine Umweltbeschwerde zu erheben, sind berechtigt:
(3) Als Rechte im Sinn des Abs 2 Z 1 gelten:
(4) In der Umweltbeschwerde ist der Eintritt eines Umweltschadens sowie im Fall des Abs 2 Z 1 die Möglichkeit einer Rechtsverletzung glaubhaft zu machen. Sofern die gemäß Abs 1 angerufene Bezirksverwaltungsbehörde nicht selbst zuständig ist, hat sie die Umweltbeschwerde unverzüglich an die gemäß § 43 Abs 1 zuständige Behörde weiterzuleiten und den Beschwerdeführer davon zu verständigen.
(5) Lässt die Beschwerde den Eintritt eines Umweltschadens glaubhaft erscheinen, hat die Behörde den betroffenen Betreibern Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben und erforderlichenfalls gemäß § 38 vorzugehen.
(6) Die Behörde hat die Umweltbeschwerde mit Bescheid zurückzuweisen, wenn kein Umweltschaden vorliegt oder keine Beschwerdeberechtigung besteht, oder abzuweisen, wenn alle erforderlichen Maßnahmen zur Sanierung eines Umweltschadens bereits getroffen worden sind.
Zuständigkeit, Verfahren
§ 43
(1) Behörde im Sinn dieses Abschnittes ist die Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel die Vermeidungs- oder Sanierungsmaßnahmen zu ergreifen sind oder zu ergreifen gewesen wären.
(2) Die Behörde hat den Betreiber in den Fällen der §§ 37 Abs 3 Z 2, 38 Abs 3 Z 2 und Abs 4 Z 2 auf Verlangen über die Gründe der Anordnung und die dagegen offen stehenden Rechtsbehelfe zu belehren.
(3) Ist ein Umweltschaden bereits eingetreten, hat die Behörde
(4) Parteien in einem Verfahren gemäß § 38 sind neben dem Betreiber:
(5) Im Fall einer Sanierung des Bodens hat die Behörde die Gemeinde von dem der Sanierung zugrunde liegenden Sanierungsziel zu unterrichten.
(6) Über Berufungen gegen Bescheide, die auf Grund dieses Abschnittes ergangen sind, entscheidet der Unabhängige Verwaltungssenat.
(7) Die Landesregierung hat in den Verfahren gemäß § 41 Parteistellung und kann gegen Entscheidungen über Kosten und Kostenersätze Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erheben.
Grenzüberschreitende Umweltschäden
§ 44
(1) Ist ein Umweltschaden eingetreten, der Auswirkungen auf den örtlichen Zuständigkeitsbereich einer anderen Bezirksverwaltungsbehörde oder das Gebiet eines anderen Bundeslandes oder eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union haben kann, hat die Behörde die zuständige Behörde des in Betracht kommenden Bundeslandes oder den anderen Mitgliedsstaat zu unterrichten.
(2) Stellt eine Behörde einen Umweltschaden fest, der außerhalb des Landes verursacht worden ist, kann sie das der zuständigen Behörde des in Betracht kommenden Bundeslandes oder im Fall eines anderen Mitgliedsstaates diesem und der Europäischen Kommission melden. Das Land Salzburg kann gegenüber den in Betracht kommenden Mitgliedsstaaten die von ihm getragenen Kosten für Vermeidungs- und Sanierungsmaßnahmen geltend machen.
(3) Bei grenzüberschreitenden Umweltschäden haben die Behörden, in deren Sprengel die unmittelbare Gefahr eines Umweltschadens oder ein Umweltschaden wirksam geworden ist, mit den zuständigen Behörden der in Betracht kommenden anderen Bundesländer oder Mitgliedsstaaten der Europäischen Union zusammenzuarbeiten, insbesondere alle erforderlichen Informationen auszutauschen, um die Durchführung von Vermeidungs- und Sanierungsmaßnahmen zu gewährleisten.
(4) Besondere staatsvertragliche Regelungen bleiben unberührt.
Strafbestimmungen
§ 45
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
(2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs 1 sind unbeschadet sonstiger Folgen zu bestrafen:
(3) Auch der Versuch ist strafbar.
(4) Eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs 1 ist nicht zu bestrafen, wenn sie den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung erfüllt.
Anwendungsbericht
§ 46
Die Landesregierung hat dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft spätestens bis zum 31. Dezember 2012 einen Bericht über die Anwendung der Bestimmungen dieses Abschnittes zu übermitteln. Die Landesregierung hat ihrem Bericht eine Verordnung gemäß § 15 B-UHG zugrunde zu legen.
Anpassung der Anhänge 2 bis 4
§ 47
Die Landesregierung kann die Anhänge 2 bis 4 an Änderungen der Anhänge I bis III des im § 53 Z 5 angeführten gemeinschaftsrechtlichten Rechtsaktes anpassen."
"Verweisungen
§ 50
(1) Die in diesem Gesetz und seinen Anhängen enthaltenen Verweisungen auf Bundesgesetze gelten als solche auf die zitierte Stammfassung oder die Fassung, die sie durch Änderungen bis zu der im Folgenden letztzitierten erhalten haben:
(2) Die Verweisungen auf das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) gelten als Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung."
"(3) Die §§ 5 Abs 1, 6 Abs 4, 35 bis 47 und die Nummerierung der §§ 48 bis 53 (neu) sowie die Anhänge 2 bis 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 45/2010 treten mit 1. Juli 2010 in Kraft.
(4) Die §§ 35 bis 47 sind nicht anzuwenden auf die unmittelbare Gefahr von Umweltschäden oder Umweltschäden,
8.1. Die Z 1 lautet:
"1. Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung, ABl L 257 vom 10. Oktober 1996, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr 166/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Januar 2006 über die Schaffung eines Europäischen Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregisters und zur Änderung der Richtlinien 91/689/EWG und 96/61/EG des Rates, ABl L 33 vom 4. Februar 2006. Diese Richtlinie ist in den vorstehenden Bestimmungen als IPPC-Richtlinie bezeichnet;"
8.2. Die Z 3 lautet:
"3. Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2002 über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm, ABl L 189 vom 18. Juli 2002, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr 1137/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 zur Anpassung einiger Rechtsakte, für die das Verfahren des Artikels 251 des Vertrags gilt, an den Beschluss 1999/468/EG des Rates in Bezug auf das Regelungsverfahren mit Kontrolle, ABl L 311 vom 21. November 2008;"
8.3. Nach der Z 4 wird angefügt:
"Anhang 2
Berufliche Tätigkeiten
Als berufliche Tätigkeiten im Sinn der §§ 35 bis 47 gelten:
Anlagen Schadstoffe
Kokereien - Schwefeldioxid und
Raffinerien für Erdöl (ausgenommen andere Schwefelver-
Unternehmen, die nur Schmiermittel bindungen
aus Erdöl herstellen) - Stickstoffmonoxide
Kohleverflüssigung stoffverbindungen
Verbrennungsanlagen mit einer - organische Stoffe
Wärme-Nennleistung von mehr als 50 MW und insbesondere
Kapazität von mehr als 1.000 Tonnen (außer Methan)
Erz im Jahr - Schwermetalle und
Roheisen und Rohstahl bindungen
einem Fassungsvermögen von mehr als (Schwebeteilchen und
5 Tonnen Fasern), Glas- und
von Nichteisenmetallen mit Anlagen mit - Chlor und Chlor-
einem Gesamtfassungsvermögen von mehr verbindungen
als 1 Tonne für Schwermetalle und - Fluor und Fluor-
500 kg für Leichtmetalle verbindungen
Drehofenkalk
von Asbest und zur Herstellung von
Asbesterzeugnissen
Gesteinsfasern
Spezialglas mit einem Fassungsvermögen von
mehr als 5.000 Tonnen pro Jahr
insbesondere feuerfestem Normalstein,
Steinrohren, Ziegelsteinen für Wände und
Fußböden sowie Dachziegeln
Olefinen, Olefinderivaten, Monomeren und
Polymeren
organischer Zwischenerzeugnisse
Grundchemikalien
Abfälle einschließlich toxische Abfälle durch
Verbrennen zu beseitigen
flüssiger Abfälle durch Verbrennen
Papiermasse mit einer Produktionskapazität
von mindestens 25.000 Tonnen im Jahr
Anhang 3
Sanierung von Umweltschäden
Sanierung von Schädigungen der natürlichen Lebensräumeund der geschützten Arten
3.1. Allgemeine Sanierungsziele:
Ziel einer jeden Sanierung von Schädigungen der natürlichen Ressource ist:
3.2. Besondere Sanierungsziele:
3.2.1. Ziel einer primären Sanierung ist die gänzliche oder annähernde Wiederherstellung des Ausgangszustandes der geschädigten natürlichen Ressource oder deren Funktionen.
3.2.2. Lässt sich der Ausgangszustand der geschädigten natürlichen Ressource oder deren Funktionen nicht zur Gänze oder annähernd wieder herstellen, ist durch eine ergänzende Sanierung, gegebenenfalls an einem anderen Ort, ein Zustand der natürlichen Ressource oder deren Funktionen herzustellen, der einer Wiederherstellung des Ausgangszustandes des geschädigten Ortes gleichkommt. Soweit dies möglich und sinnvoll ist, sollte der Ort, an dem die ergänzende Sanierung durchgeführt wird, mit dem geschädigten Ort geografisch im Zusammenhang stehen, wobei die Interessen der betroffenen Bevölkerung zu berücksichtigen sind.
3.2.3. Ziel einer Ausgleichssanierung ist der Ausgleich der zwischenzeitlichen Verluste an natürlicher Ressource oder deren Funktionen, die bis zu deren Wiederherstellung entstehen. Der Ausgleich besteht in zusätzlichen Verbesserungen der natürlichen Ressource entweder am Ort der Schädigung oder an einem anderen Ort.
4.1. Für die Anwendung von primären Sanierungsmaßnahmen sind Optionen zu prüfen, die eine natürliche Wiederherstellung oder Tätigkeiten umfassen, mit denen die natürliche Ressource oder ihre Funktionen direkt in einen Zustand versetzt werden, der sie beschleunigt in ihrem Ausgangszustand zurückführt.
4.2.1. Bei der Festlegung des Umfangs von ergänzenden Sanierungsmaßnahmen und Ausgleichssanierungsmaßnahmen ist zunächst die Anwendung von Konzepten zu prüfen, die auf der Gleichwertigkeit von Ressourcen oder deren Funktionen beruhen. Dabei sind zunächst Maßnahmen zu prüfen, durch die natürliche Ressourcen oder Funktionen in gleicher Art, Qualität und Menge wie die geschädigten Ressourcen oder Funktionen hergestellt werden. Erweist sich dies als unmöglich, so sind andere natürliche Ressourcen oder Funktionen bereitzustellen. So kann beispielsweise eine Qualitätsminderung durch eine quantitative Steigerung der Sanierungsmaßnahmen ausgeglichen werden.
4.2.2. Erweist sich die Anwendung von Konzepten, die auf der Gleichwertigkeit von Ressourcen oder deren Funktionen beruhen, als unmöglich, so sind stattdessen andere Bewertungsmethoden wie die Feststellung des Geldwertes anzuwenden, um den Umfang der erforderlichen ergänzenden Sanierungsmaßnahmen und Ausgleichssanierungsmaßnahmen festzustellen. Ist eine Bewertung des Verlustes an Ressourcen oder Funktionen möglich, eine Bewertung des Ersatzes der natürlichen Ressourcen oder Funktionen jedoch innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens unmöglich oder mit unangemessenen Kosten verbunden, so können Sanierungsmaßnahmen angewandt werden, deren Kosten dem geschätzten Geldwert des entstandenen Verlustes an natürlichen Ressourcen oder Funktionen entsprechen.
Die ergänzenden Sanierungsmaßnahmen und die Ausgleichssanierungsmaßnahmen haben so beschaffen zu sein, dass durch sie zusätzliche Ressourcen oder Funktionen geschaffen werden, die den zeitlichen Präferenzen und dem zeitlichen Ablauf der Sanierungsmaßnahmen entsprechen. Je länger es beispielsweise dauert, bis der Ausgangszustand wieder erreicht ist, desto mehr Ausgleichssanierungsmaßnahmen sind (unter ansonsten gleichen Bedingungen) zu treffen.
4.3. Die angemessenen Sanierungsoptionen sind unter Nutzung der besten verfügbaren Techniken anhand folgender Kriterien zu bewerten:
4.4. Bei der Bewertung der verschiedenen festgelegten Sanierungsoptionen können auch primäre Sanierungsmaßnahmen ausgewählt werden, mit denen der Ausgangszustand der geschädigten natürlichen Ressource nicht vollständig oder nur langsamer wieder hergestellt wird. Eine solche Entscheidung kann nur getroffen werden, wenn der Verlust an natürlicher Ressource oder deren Funktionen am ursprünglichen Standort infolge der Entscheidung dadurch ausgeglichen wird, dass verstärkt ergänzende Sanierungstätigkeiten und mehr Ausgleichssanierungstätigkeiten durchgeführt werden, mit denen vergleichbare natürliche Ressourcen oder Funktionen wie vor dem Schadenseintritt geschaffen werden können. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn an anderer Stelle mit geringerem Kostenaufwand gleichwertige natürliche Ressourcen oder Funktionen geschaffen werden können. Diese zusätzlichen Sanierungsmaßnahmen sind im Einklang mit Pkt 4.2.1 festzulegen.
Sanierung von Schädigungen des Bodens
2.1. Es sind die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um zumindest sicherzustellen, dass die betreffenden Schadstoffe beseitigt, kontrolliert, eingedämmt oder vermindert werden, so dass der geschädigte Boden unter Berücksichtigung seiner zum Zeitpunkt der Schädigung gegebenen gegenwärtigen oder zugelassenen künftigen Nutzung kein erhebliches Risiko einer Beeinträchtigung der menschlichen Gesundheit mehr darstellt. Die Nutzung ist auf Grund der zum Zeitpunkt des Schadenseintritts geltenden Bodennutzungsvorschriften oder anderer einschlägiger Vorschriften – soweit vorhanden – festzulegen. Fehlen Bodennutzungsvorschriften oder andere einschlägige Vorschriften, so ist die Nutzung des speziellen Bereichs nach dem Zustand des geschädigten Bodens unter Berücksichtigung seiner voraussichtlichen Entwicklung zu bestimmen.
2.2. Das Vorliegen eines erheblichen Risikos einer Beeinträchtigung der menschlichen Gesundheit ist mit Verfahren zur Risikoabschätzung unter Berücksichtigung folgender Gesichtspunkte zu beurteilen:
2.3. Die Option einer natürlichen Wiederherstellung ohne unmittelbares Eingreifen des Menschen in den Wiederherstellungsprozess ist zu berücksichtigen.
Anhang 4
Kriterien zur Ermittlung der Erheblichkeit von Auswirkungeneiner Schädigung
Illmer
Burgstaller
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