LGBL_SA_20100730_50•Gesetz zur Änderung des Landes-Beamtengesetzes 1987, Landes- Vertragsbedienstetengesetz 2000 und Landesbeamten-Pensionsgesetz
LGBL_SA_20100730_50Gesetz zur Änderung des Landes-Beamtengesetzes 1987, Landes- Vertragsbedienstetengesetz 2000 und Landesbeamten-PensionsgesetzGazette30.07.2010
Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Salzburger Landes-Beamtengesetz 1987, LGBl Nr 1, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 116/2009, wird geändert wie folgt:
3.1. Die Z 3 lautet:
3.2. Die Z 4 entfällt.
"Begriffsbestimmungen
§ 12
(1) Im Sinn dieses Abschnittes ist:
(2) Auf Dienstreisen und bei Dienstverrichtungen im Dienstort gelten auch Zeiten der Reisebewegung (Zeiten der Hin- und Rückreise sowie Reisezeiten von einer Dienstverrichtungsstelle zu einer anderen) als Dienstzeit.
Dienstplan
§ 12a
(1) Der Beamte hat die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden einzuhalten, wenn er nicht vom Dienst befreit oder enthoben oder gerechtfertigt vom Dienst abwesend ist. Die tatsächlich erbrachte Dienstzeit kann, soweit nicht wichtige dienstliche Interessen entgegen stehen, automationsunterstützt erfasst werden.
(2) Die regelmäßige Wochendienstzeit des Beamten beträgt bei Vollbeschäftigung 40 Stunden und bei Teilbeschäftigung das gemäß § 12i festgelegte Zeitausmaß. Sie kann in den einzelnen Wochen über- oder unterschritten werden, hat aber im Kalenderjahr im Durchschnitt 40 Stunden bzw das festgelegte Zeitausmaß je Woche zu betragen. Das Ausmaß der höchstzulässigen Über- und Unterschreitung der regelmäßigen Wochendienstzeit in einzelnen Wochen des Durchrechnungszeitraumes ist im Dienstplan festzulegen.
(3) Die Wochendienstzeit ist unter Berücksichtigung der dienstlichen Erfordernisse und der berechtigten Interessen der Beamten durch einen Dienstplan möglichst gleichmäßig und bleibend auf die Tage der Woche aufzuteilen (Normaldienstplan). Soweit nicht dienstliche oder sonstige öffentliche Interessen entgegenstehen, kann die Wochendienstzeit auch unregelmäßig auf die Tage der Woche aufgeteilt werden. Sonntage, gesetzliche Feiertage und Samstage sind, soweit nicht zwingende dienstliche oder sonstige öffentliche Interessen entgegenstehen, dienstfrei zu halten.
(4) Soweit nicht wichtige dienstliche oder sonstige öffentliche Interessen entgegenstehen, kann die gleitende Dienstzeit eingeführt werden. Gleitende Dienstzeit ist jene Form der Dienstzeit, bei der der Beamte den Beginn und das Ende seiner täglichen Dienstzeit innerhalb festgesetzter Grenzen (Gleitzeitrahmen) selbst bestimmen kann. Während der innerhalb des Gleitzeitrahmens festzulegenden Blockzeit hat der Beamte jedenfalls Dienst zu versehen. Der fiktive Normaldienstplan dient als Berechnungsbasis für die Feststellung der anrechenbaren Arbeitszeit bei Abwesenheit vom Dienst. Die Erfüllung der regelmäßigen Wochendienstzeit ist im Durchschnitt der Wochen des Kalenderjahres zu gewährleisten. Der zur Erreichung der durchschnittlichen Wochendienstzeit erforderliche Verbrauch von Zeitguthaben aus der gleitenden Dienstzeit kann, soweit nicht dienstliche Interessen entgegenstehen, vom unmittelbaren Dienstvorgesetzten auch während der Blockzeit gestattet werden. Im Gleitzeitdienstplan sind festzulegen:
(5) Bei Schicht- oder Wechseldienst ist ein Schicht- oder Wechseldienstplan zu erstellen. Dabei darf die regelmäßige Wochendienstzeit im mehrwöchigen Durchschnitt nicht über- oder unterschritten werden. Schichtdienst ist jene Form der Dienstzeit, bei der aus organisatorischen Gründen an einer Arbeitsstätte der Dienstbetrieb über die Zeit des Normaldienstplanes hinaus aufrechterhalten werden muss und ein Beamter den anderen ohne wesentliche zeitmäßige Überschneidung an der Arbeitsstätte ablöst. Bei wesentlichen zeitmäßigen Überschneidungen liegt Wechseldienst vor.
(6) Ist im Rahmen eines Dienstplanes regelmäßig an Sonn- oder Feiertagen Dienst zu leisten und wird der Beamte zu solchen Sonn- und Feiertagsdiensten eingeteilt, ist eine entsprechende Ersatzruhezeit festzusetzen. Der Dienst an Sonn- oder Feiertagen gilt als Werktagsdienst. Wird der Beamte während der Ersatzruhezeit zur Dienstleistung herangezogen, gilt dieser Dienst als Sonntagsdienst.
(7) Für Beamte, in deren Dienstzeit auf Grund der Eigenart des Dienstes regelmäßig oder in erheblichem Umfang Dienstbereitschaft oder Wartezeiten fallen, die durch organisatorische Maßnahmen nicht vermieden werden können, kann die Landesregierung durch Verordnung bestimmen, dass der Dienstplan eine längere als die in den Abs 2 oder 5 vorgesehene Wochendienstzeit umfasst (verlängerter Dienstplan). Soweit die Wochendienstzeit nach dem verlängerten Dienstplan die in den Abs 2 oder 5 vorgesehene Wochendienstzeit übersteigt, gilt diese Zeit nicht als Dienstzeit im Sinn dieses Abschnittes.
Mehrdienstleistung
§ 12b
(1) Der Beamte hat auf Anordnung über die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden hinaus Dienst zu leisten (Mehrdienstleistung). Den auf Anordnung erbrachten Mehrdienstleistungen sind Mehrdienstleistungen gleichzuhalten, wenn
(2) An Werktagen erbrachte Mehrdienstleistungen, ausgenommen jene nach § 12 Abs 1 Z 2 lit b, sind nach Möglichkeit im selben Kalendermonat im Verhältnis 1 : 1 in Freizeit auszugleichen. Mehrdienstleistungen außerhalb der Nachtzeit sind vor Mehrdienstleistungen in der Nachtzeit (22:00 bis 6:00 Uhr) auszugleichen. Mehrdienstleistungen an Sonn- und Feiertagen sind nicht durch Freizeit auszugleichen.
(3) Mehrdienstleistungen an Werktagen, die im selben Kalendermonat nicht durch Freizeit ausgeglichen sind, gelten mit Ablauf des Kalendermonats als Überstunden. Mehrdienstleistungen an Sonn- und Feiertagen gelten in jedem Fall als Überstunden und sind nach besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten.
(4) Werktagsüberstunden sind je nach Anordnung
(5) Auf Zeiten einer zusätzlichen Dienstleistung nach § 12i Abs 3 dieses Gesetzes, nach § 23 Abs 10 MSchG und nach § 10 Abs 12 VKG ist Abs 4 nicht anzuwenden, soweit sie die volle Wochendienstzeit nicht überschreiten. Diese Mehrdienstleistungen sind nach Möglichkeit im selben Kalendervierteljahr unter Anwendung des Abs 2 zweiter und dritter Satz im Verhältnis 1 : 1 in Freizeit auszugleichen. Mehrdienstleistungen, die nicht im selben Kalendervierteljahr durch Freizeit ausgeglichen sind, gelten als Mehrstunden. Mehrdienstleistungen an Sonn- und Feiertagen gelten in jedem Fall als Mehrstunden und sind nach besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten. Mehrstunden sind
(6) Ein Freizeitausgleich für Werktagsüberstunden ist bis zum Ende des sechsten auf das Kalendermonat der Leistung folgenden Monats zulässig. Die gleiche Frist gilt für den Freizeitausgleich für Mehrstunden ab Ende des betreffenden Kalendervierteljahres. Soweit nicht dienstliche Interessen entgegenstehen, kann die Frist für den Freizeitausgleich auf Antrag des Beamten oder mit dessen Zustimmung erstreckt werden.
(7) Folgende Zeiten gelten jedenfalls nicht als Mehrdienstleistung:
5.1. Im Abs 1 wird in der Z 1 das Wort "zehn" durch das Wort "fünf" ersetzt.
5.2. Im Abs 7 entfällt der erste Satz.
6.1. Die Abs 1 und 2 lauten:
"(1) Dem Beamten gebührt eine Überstundenvergütung für Überstunden, die
(2) Die Überstundenvergütung umfasst:
6.2. Abs 4 lautet:
"(4) Der Überstundenzuschlag beträgt:
"(2) In der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 50/2010 treten in Kraft:
Artikel II
Das Landes-Vertragsbedienstetengesetz 2000, LGBl Nr 4, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 116/2009, wird geändert wie folgt:
2.1. Im Abs 1 wird in der Z 1 das Wort "zehn" durch das Wort "fünf" ersetzt und entfällt die Z 2. Die bisherige Z 3 erhält die Ziffernbezeichnung "2."
2.2. Im Abs 7 entfällt der erste Satz.
3.1. Im Abs 2 wird nach der Z 4 eingefügt:
3.2. Nach Abs 2 wird eingefügt:
"(2a) Eine auf Abs 2 Z 4a gestützte Kündigung kann vom Dienstgeber nur innerhalb eines Jahres ab der Vorlage des entsprechenden Diploms (§ 10b Abs 3 Z 6a L-BG) ausgesprochen werden. Zeiten eines besonderen Kündigungsschutzes nach den Bestimmungen des MSchG oder des VKG hemmen den Ablauf dieser Fristen."
4.1. Der bisherige Text erhält die Absatzbezeichnung "(1)" und im ersten Satz wird die Wortfolge "Die Kündigungsfrist beträgt" durch die Wortfolge "Soweit im Abs 2 nicht anderes bestimmt wird, beträgt die Kündigungsfrist" ersetzt.
4.2. Nach Abs 1 wird angefügt:
"(2) Abweichend von Abs 1 beträgt die Kündigungsfrist für Ärzte in Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin innerhalb des ersten Jahres des Dienstverhältnisses einen Monat."
"(2) Die §§ 39 Abs 1 und 4, 41a Abs 1 und 7, 66 Abs 2 und 2a sowie 67 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 50/2010 treten mit 1. August 2010 in Kraft."
Artikel III
Das Landesbeamten-Pensionsgesetz, LGBl Nr 17/2001, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 116/2009, wird geändert wie folgt:
1.1. Abs 3 lautet:
"(3) Berechnungsgrundlage des überlebenden oder verstorbenen Ehegatten ist jeweils das Einkommen nach Abs 4 in den letzten zwei Kalenderjahren vor dem Todestag des Beamten, geteilt durch
1.2. Im Abs 4 lautet die Z 1:
2.1. Die Abs 4 bis 9 werden durch folgende Bestimmung ersetzt:
"(4) Die Voraussetzungen des Abs 3 gelten für jene Zeitdauer als erfüllt, für die das Kind eines verstorbenen Beamten oder eine andere Person für ein solches Kind Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 bezieht. Der Bezug der Familienbeihilfe ist vom Bezieher nachzuweisen."
2.2. Die Abs 10 bis 13 erhalten die Absatzbezeichnungen "(5)" bis "(8)".
2.3. Im Abs 6 (neu) wird das Zitat "Abs 3 und 9" durch das Zitat "Abs 3 und 4" ersetzt.
"(1) Der Anspruch auf Versorgungsgenuss erlischt:
"(2) Die §§ 18 Abs 3 und 4, 25, 29 Abs 1 und 74 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 50/2010 treten mit 1. August 2010 in Kraft."
Illmer
Burgstaller
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