LGBL_SA_20100730_51•Salzburger Berufsanerkennungsgesetz – S.BAG sowie Änderung diverser Landesgesetze
LGBL_SA_20100730_51Salzburger Berufsanerkennungsgesetz – S.BAG sowie Änderung diverser LandesgesetzeGazette30.07.2010
Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Gesetz über die Anerkennung von fremden Berufsausbildungen und - qualifikationen (Salzburger Berufsanerkennungsgesetz – S.BAG)
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Qualifikationsniveaus
§ 4 Sprachkenntnisse
Anerkennung im Rahmen der Niederlassungsfreiheit
§ 5 Anerkennungsvoraussetzungen
§ 6 Ausgleichsmaßnahmen
§ 7 Anerkennung der Berufserfahrung
§ 8 Unterlagen
§ 9 Verfahrensvorschriften
§ 10 Führen der Berufsbezeichnung
Ausübung eines landesgesetzlich geregelten Berufs im Rahmender Dienstleistungsfreiheit
§ 11 Grundsatz der Dienstleistungsfreiheit
§ 12 Erbringung der Dienstleistung
§ 13 Überprüfung der Berufsqualifikation
§ 14 Mitteilungspflichten des Dienstleisters oder der
Dienstleisterin
Behörde und Verwaltungszusammenarbeit
§ 15 Behörde
§ 16 Verwaltungszusammenarbeit
Schlussbestimmungen
§ 17 Strafbestimmungen
§ 18 Verweisung auf Bundesrecht
§ 19 Umsetzungshinweis
§ 20 Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
Allgemeine Bestimmungen
Anwendungsbereich
§ 1
(1) Dieses Gesetz regelt:
(2) Andere begünstigte Staatsangehörige im Sinn des Abs 1 sind:
(3) Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden sinngemäß auch für die Anerkennung von Nachweisen über Berufsausbildungen und - qualifikationen Anwendung, die in einem anderen österreichischen Bundesland einer Person ausgestellt worden sind und dort landesgesetzlich zum Zugang zu einem entsprechenden Beruf und zu dessen Ausübung berechtigen, soweit in den jeweiligen Landesgesetzen nicht eigene Bestimmungen getroffen sind.
(4) Weiters können unter Anwendung der Bestimmungen dieses Gesetzes Berufsausbildungen und -qualifikationen, die von nicht gemäß Abs 2 begünstigten Staatsangehörigen erworben worden sind und über die von einer zuständigen Behörde Nachweise ausgestellt worden sind, als gleichwertig anerkannt werden. Die Anerkennung kann von der Gegenseitigkeit abhängig gemacht werden.
Begriffsbestimmungen
§ 2
Im Sinn dieses Gesetzes gelten als:
Qualifikationsniveaus
§ 3
(1) Für die Anerkennung von Berufsausbildungen und - qualifikationen sind folgende, im Herkunftsstaat erworbene Nachweise zu unterscheiden:
(2) Einem Ausbildungsnachweis gleichgestellt ist jeder im einem Drittstaat ausgestellte Ausbildungsnachweis, wenn sein Inhaber oder seine Inhaberin in dem betreffenden Beruf drei Jahre Berufserfahrung im Herkunftsstaat, der diesen Ausbildungsnachweis nach Art 2 Abs 2 der Richtlinie 2005/36/EG für die Ausübung eines reglementierten Berufs anerkannt hat, besitzt und dieser Herkunftsstaat diese Berufserfahrung bescheinigt.
Sprachkenntnisse
§ 4
Der Antragsteller oder die Antragstellerin hat über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache zu verfügen, soweit dies für die Ausübung des Berufs erforderlich ist.
Anerkennung im Rahmen der Niederlassungsfreiheit
Anerkennungsvoraussetzungen
§ 5
(1) Die Anerkennung von Berufsausbildungen und -qualifikationen ist zu beantragen.
(2) Die Behörde hat die Gleichwertigkeit mit Bescheid anzuerkennen, wenn die Ausbildungs- und Qualifikationsnachweise von einer zuständigen Behörde ausgestellt worden sind und
Ausgleichsmaßnahmen
§ 6
(1) Im Bescheid über die Anerkennung kann die Absolvierung eines höchstens dreijährigen Anpassungslehrgangs oder die Ablegung einer Eignungsprüfung vorgeschrieben werden, wenn
(2) Der Antragsteller oder die Antragstellerin hat das Recht zwischen einem Anpassungslehrgang und einer Eignungsprüfung zu wählen. Abweichend davon kann bei Berufen, deren Ausübung eine genaue Kenntnis des österreichischen Rechts erfordert und bei denen Beratung und/oder Beistand in Bezug darauf ein wesentlicher und beständiger Teil der Berufsausübung ist, eine Eignungsprüfung vorgeschrieben werden.
(3) Bei der Vorschreibung von Ausgleichsmaßnahmen ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Insbesondere ist zuvor zu prüfen, ob die vom Antragsteller oder von der Antragstellerin im Rahmen seiner bzw ihrer Berufspraxis im Herkunftsstaat oder Drittstaat erworbenen Kenntnisse die wesentlichen Unterschiede, auf Grund deren die Vorschreibung der Ausgleichsmaßnahmen möglich wäre, ganz oder teilweise ausgleichen können.
(4) Ausgleichsmaßnahmen dürfen nicht vorgeschrieben werden, wenn die Nachweise des Antragstellers oder der Antragstellerin die Kriterien erfüllen, die in einer gemeinsamen Plattform im Sinn des Art 15 der Richtlinie 2005/36/EG festgelegt sind.
(5) Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Vorschriften über den Inhalt und die Durchführung von Anpassungslehrgängen und Eignungsprüfungen erlassen.
Anerkennung der Berufserfahrung
§ 7
Wenn in landesrechtlichen Vorschriften für die Ausübung eines Berufs, der unter die im Anhang IV Verzeichnis III der Richtlinie 2005/36/EG angeführten Tätigkeiten fällt, allgemeine, kaufmännische oder fachliche Kenntnisse oder Fertigkeiten vorgeschrieben werden, ist die Berufserfahrung als gleichwertig anzuerkennen, wenn der Antragsteller oder die Antragstellerin den betreffenden Beruf im Herkunftsstaat wie folgt ausgeübt hat:
Unterlagen
§ 8
(1) Folgende Nachweise sind dem Antrag auf Anerkennung der Berufsausbildungen und -qualifikationen in deutscher Sprache oder in deutscher Übersetzung anzuschließen:
(2) Die Behörde kann vom Antragsteller oder der Antragstellerin zusätzliche Informationen zu den Nachweisen nach Abs 1 Z 2 verlangen, soweit dies erforderlich ist, um festzustellen, ob und inwieweit die absolvierten Ausbildungen erheblich von den landesrechtlich erforderlichen Ausbildungsinhalten abweichen. Macht der Antragssteller oder die Antragstellerin glaubhaft, dass er bzw sie nicht in der Lage ist, diese Informationen vorzulegen, hat die Behörde gemäß § 16 Abs 2 Z 3 vorzugehen.
(3) Wenn landesrechtlich diesbezügliche Nachweise vorgeschrieben sind und im Herkunftsstaat Nachweise oder Bescheinigungen über die berufliche Zuverlässigkeit, die Konkursfreiheit und das Nichtvorliegen strafrechtlicher Verurteilungen oder schwerwiegender Standeswidrigkeiten nicht von einer Behörde ausgestellt werden, ist eine eidesstattliche oder feierliche Erklärung anzuerkennen, wenn diese vor einer zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde, vor einem Notar oder vor einer zuständigen Berufsorganisation des Herkunftsstaates abgegeben und von diesen bestätigt worden ist.
Verfahrensvorschriften
§ 9
(1) Die Behörde hat dem Antragsteller oder der Antragstellerin innerhalb eines Monats ab Einreichung des Antrags den Empfang der Unterlagen zu bestätigen und ihm gegebenenfalls mitzuteilen, welche Unterlagen fehlen.
(2) Die Behörde hat über Anträge auf Anerkennung von Berufsausbildungen und -qualifikationen innerhalb von vier Monaten ab vollständiger Einreichung zu entscheiden.
Führen der Berufsbezeichnung
§ 10
Der Antragsteller oder die Antragstellerin ist nach Anerkennung berechtigt, die landesrechtlich für den betreffenden Beruf vorgesehene Berufsbezeichnung zu führen. Daneben kann die im Herkunftsstaat vorgesehene Ausbildungsbezeichnung in einer Form geführt werden, die zu keiner Verwechslung mit österreichischen Ausbildungsbezeichnungen führen kann.
Ausübung eines landesgesetzlich geregelten Berufs im Rahmender Dienstleistungsfreiheit
Grundsatz der Dienstleistungsfreiheit
§ 11
(1) Die Ausübung eines landesrechtlich geregelten Berufs ist im Rahmen der Erbringung einer Dienstleistung in Bezug auf die Anerkennung von Berufsausbildungen und -qualifikationen unbeschadet sonstiger die Dienstleistungsfreiheit regelnder Vorschriften unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
(2) Wenn juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften als Dienstleister oder Dienstleisterinnen ihren satzungsmäßigen Sitz in einem über § 1 Abs 2 erfassten Staat haben, muss ihre Tätigkeit in tatsächlicher und dauerhafter Verbindung mit der Wirtschaft dieses Staates stehen.
(3) Der Dienstleister oder die Dienstleisterin hat die Anzeige gemäß Abs 1 Z 3 einmal jährlich in beliebiger Form zu erneuern, wenn er bzw sie beabsichtigt, Dienstleistungen während des betreffenden Jahres zu erbringen.
(4) Der Dienstleister oder die Dienstleisterin hat der Behörde wesentliche Änderungen in Bezug auf die Inhalte der gemäß Abs 1 Z 3 übermittelten Unterlagen unverzüglich mitzuteilen.
Erbringung der Dienstleistung
§ 12
(1) Eine Dienstleistung darf vorbehaltlich der Erfüllung sonstiger die Dienstleistung regelnder Vorschriften nach vollständiger Anzeige gemäß § 11 Abs 1 Z 3 und Abs 3 bzw Mitteilung gemäß § 11 Abs 4 erbracht werden, wenn
(2) Die Dienstleistung ist unter der im Niederlassungsstaat vorgesehenen Berufsbezeichnung, die keine Verwechslung mit der landesrechtlich festgelegten Berufsbezeichnung zulassen darf, zu erbringen. Besteht im Niederlassungsstaat keine Berufsbezeichnung, hat der Dienstleister oder die Dienstleisterin seinen bzw ihren Ausbildungsnachweis anzugeben. Erforderlichenfalls ist eine deutsche Übersetzung anzufügen. Im Fall der Überprüfung der Berufsqualifikation gemäß § 13 hat die Dienstleistungserbringung unter der landesrechtlich vorgesehenen Berufsbezeichnung zu erfolgen.
Überprüfung der Berufsqualifikation
§ 13
(1) Bei landesgesetzlich geregelten Berufen, die die öffentliche Gesundheit oder Sicherheit berühren, hat die Behörde bei erstmaliger Erbringung einer Dienstleistung die beruflichen Qualifikationen des Dienstleisters oder der Dienstleisterin zu überprüfen, wenn der Verdacht begründet ist, dass die Gesundheit oder Sicherheit von Dienstleistungsempfängern und -empfängerinnen auf Grund mangelnder beruflicher Qualifikation des Dienstleisters oder der Dienstleisterin gefährdet oder beeinträchtigt sein kann.
(2) Die Behörde hat dem Dienstleister oder der Dienstleisterin die Entscheidung, seine bzw ihre beruflichen Qualifikationen nicht zu überprüfen, möglichst innerhalb eines Monats mitzuteilen. Ist eine Überprüfung auf Grund des Auftretens besonderer Schwierigkeiten innerhalb eines Monats nicht möglich, sind dem Dienstleister oder der Dienstleisterin diese Gründe zusammen mit einem Zeitplan für die Entscheidung mitzuteilen.
(3) Die Behörde hat jedenfalls innerhalb von zwei Monaten ab vollständiger Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu entscheiden. Ergibt sich aus der Überprüfung der beruflichen Qualifikationen des Dienstleisters oder der Dienstleisterin ein so wesentlicher Unterschied zu den landesrechtlich festgelegten Anforderungen, dass eine Gefährdung oder Beeinträchtigung der öffentlichen Gesundheit oder Sicherheit anzunehmen ist, ist dem Dienstleister oder der Dienstleisterin die Ablegung einer Eignungsprüfung vorzuschreiben, wobei jene Gegenstände zu bezeichnen sind, deren Kenntnis durch die Prüfung nachzuweisen ist. Dem Dienstleister oder der Dienstleisterin muss ermöglicht werden, die fehlenden Kenntnisse innerhalb eines Monats nachzuweisen.
Mitteilungspflichten des Dienstleisters oder der Dienstleisterin
§ 14
Der Dienstleister oder die Dienstleisterin hat, wenn die Dienstleistung unter der Berufsbezeichnung des Niederlassungsstaates oder unter der Angabe eines Ausbildungsnachweises erbracht wird, den Dienstleistungsempfängern und -empfängerinnen auf deren Verlangen folgende Informationen unbeschadet sonstiger gesetzlich festgelegter Verpflichtungen mitzuteilen:
Behörde und Verwaltungszusammenarbeit
Behörde
§ 15
(1) Die sachliche Zuständigkeit zur Vollziehung dieses Gesetzes richtet sich nach den den betreffenden Beruf regelnden Landesgesetzen.
(2) Die Anerkennung von Berufsausbildungen und -qualifikationen kann auch allgemein durch Verordnung der Landesregierung erfolgen.
Verwaltungszusammenarbeit
§ 16
(1) Die Behörden haben mit den zuständigen Behörden und Kontaktstellen der Herkunfts- bzw Niederlassungsstaaten zusammenzuarbeiten und im Rahmen der Amtshilfe Auskünfte zu erteilen, soweit dies im Zusammenhang mit der Anerkennung von Berufsausbildungen und -qualifikationen erforderlich ist. Insbesondere sind alle erforderlichen Informationen zu erteilen über:
(2) Die Behörden können von den zuständigen Behörden des Herkunfts- bzw Niederlassungsstaates folgende Auskünfte über den Antragsteller oder die Antragstellerin bzw den Dienstleister oder die Dienstleisterin anfordern, soweit dies für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Berufsausübung bzw der Erbringung der Dienstleistung erforderlich ist:
Schlussbestimmungen
Strafbestimmungen
§ 17
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, soweit die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, wer
(2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs 1 sind zu ahnden:
Verweisung auf Bundesrecht
§ 18
Die in diesem Gesetz enthaltenen Verweisungen auf Bundesgesetze gelten als solche auf jene Fassung, die sie durch Änderungen bis zur letzt zitierten, diese einschließend, erhalten haben:
Umsetzungshinweis
§ 19
Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien:
Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
§ 20
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. August 2010 in Kraft.
(2) Nach den bisher geltenden Vorschriften erfolgte Anerkennungen bleiben von den Bestimmungen dieses Gesetzes, ausgenommen die §§ 13 und 14, unberührt.
Artikel II
Änderung des Salzburger Landes-Beamtengesetzes 1987
Das Salzburger Landes- Beamtengesetz 1987, LGBl Nr 1, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 50/2010, wird geändert wie folgt:
"Anerkennung fremder beruflicher Eignungsnachweise
§ 2a
(1) Auf die Anerkennung von fremden Berufsausbildungen und - qualifikationen zur Erfüllung der besonderen Ernennungserfordernisse findet das Salzburger Berufsanerkennungsgesetz (S.BAG) Anwendung.
(2) Eine Anerkennung hat nur zu erfolgen, wenn die angestrebte Verwendung des Bewerbers oder der Bewerberin nicht österreichischen Staatsbürgern vorbehalten ist. Sie setzt voraus, dass die angestrebte Verwendung dem Beruf im öffentlichen Dienst des Herkunftsstaates im Wesentlichen entspricht."
"(3) Die §§ 2 Abs 2 und 2a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 51/2010 treten mit 1. August 2010 in Kraft."
Artikel III
Änderung des Landes-Vertragsbedienstetengesetzes 2000
Das Landes-Vertragsbedienstetengesetz 2000, LGBl Nr 4/2000, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 50/2010, wird geändert wie folgt:
"(2) Auf die Anerkennung von fremden Berufsausbildungen und - qualifikationen findet § 2a L-BG Anwendung."
"(2) § 43 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 51/2010 tritt mit 1. August 2010 in Kraft."
Artikel IV
Änderung des Magistrats-Beamtinnen- und Magistrats-Beamtengesetzes 2002
Das Magistrats-Beamtinnen- und Magistrats-Beamtengesetz 2002, LGBl Nr 42/2003, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 30/2010, wird geändert wie folgt:
§ 4
Auf die Anerkennung von fremden Berufsausbildungen und - qualifikationen findet § 2a L BG Anwendung."
"(3) § 3 Abs 2 und § 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 51/2010 treten mit 1. August 2010 in Kraft."
Artikel V
Änderung des Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetzes 2001
Das Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2001, LGBl Nr 17/2002, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 47/2009, wird geändert wie folgt:
1.1. Im Abs 1 wird in der Z1 lit b nach der Wortfolge "im Rahmen der europäischen Integration" die Wortfolge "oder auf Grund von Staatsverträgen" eingefügt.
1.2. Nach Abs 2 wird eingefügt:
"(2a) Auf die Anerkennung von fremden Berufsausbildungen und - qualifikationen findet § 2a L-BG Anwendung."
"§ 130
§ 8 Abs 1 und 2a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 51/2010 tritt mit 1. August 2010 in Kraft."
Artikel VI
Änderung des Salzburger Kinderbetreuungsgesetzes 2007
Das Salzburger Kinderbetreuungsgesetz 2007, LGBl Nr 41, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 20/2010, wird geändert wie folgt:
"(4) Auf die Anerkennung von fremden Berufsausbildungen und - qualifikationen findet das Salzburger Berufsanerkennungsgesetzes (S.BAG) Anwendung. Die Anforderungen nach Abs 1 entsprechen dem Qualifikationsniveau gemäß § 3 Abs 1 Z 3 lit a sublit bb S.BAG (außeruniversitäres Diplom/besonders strukturierte Ausbildung)."
"(2) § 20 Abs 4 dient der Umsetzung folgender Richtlinien:
"(3) Die §§ 20 Abs 4 und 69a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 51/2010 treten mit 1. August 2010 in Kraft."
Artikel VII
Änderung des Salzburger Tierzuchtgesetzes 2009
Das Salzburger Tierzuchtgesetz 2009, LGBl Nr 38, in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 20/2010 wird geändert wie folgt:
§ 19
(1) Eigenbestandsbesamer und Besamungstechniker, die nicht im Land Salzburg niedergelassen sind, dürfen ihre Tätigkeit im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit gemäß den Bestimmungen des 3. Abschnitts des Salzburger Berufsanerkennungsgesetzes ausüben. Behörde im Sinn der verwiesenen Bestimmungen ist das nach den Organisationsvorschriften zuständige Organ der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg.
(2) Die Behörde hat den Landeshauptmann oder die Landeshauptfrau unverzüglich von jeder Anzeige gemäß § 11 Abs 1 Z 3 und Abs 3 S.BAG, Mitteilung und Entscheidung gemäß § 13 Abs 2 und 3 S.BAG sowie Einstellung der Tätigkeit zu informieren. Dabei sind der Name, das Geburtsdatum, die Anschrift und die Staatsangehörigkeit des Dienstleisters oder der Dienstleisterin sowie die Art der ausgeübten Tätigkeit mitzuteilen.
Anerkennung fremder beruflicher Eignungsnachweise
§ 20
Auf die Anerkennung von fremden Berufsausbildungen und - qualifikationen, die zur Ausübung des Berufs des Eigenbestandsbesamers oder des Besamungstechnikers im Herkunftsland berechtigen, findet das Salzburger Berufsanerkennungsgesetz (S.BAG) Anwendung. Die Anforderungen nach § 18 Abs 2 entsprechen dem Qualifikationsniveau gemäß § 3 Abs 1 Z 1 lit b bis d S.BAG (Befähigungsnachweise). Für die Anerkennung ist die Landesregierung zuständig.
Zusammenarbeit der Landesregierung mit anderen Behörden
§ 21
Die Landesregierung hat mit den zuständigen Behörden des Herkunftslandes einer Person, die im Rahmen der Dienstleistungs- oder Niederlassungsfreiheit die Tätigkeiten eines Eigenbestandsbesamers oder eines Besamungstechnikers ausübt (§§ 19 und 20), nach den Bestimmungen des § 16 S.BAG zusammenzuarbeiten und Amtshilfe zu leisten. Dabei ist die Vertraulichkeit der ausgetauschten Informationen sicherzustellen."
"(2) Die §§ 18 Abs 2, 19, 20, 21 und 32 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 51/2010 treten mit 1. August 2010 in Kraft."
Artikel VIII
Änderung der Salzburger Land- und Forstwirtschaftlichen
Berufsausbildungsordnung 1991
Die Salzburger Land- und Forstwirtschaftliche Berufsausbildungsordnung 1991, LGBl Nr 69, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 89/2009, wird geändert wie folgt:
"(2) Auf die Anerkennung von im Ausland erworbenen Berufsausbildungen und -qualifikationen findet das Salzburger Berufsanerkennungsgesetz (S.BAG) Anwendung. Die Anforderungen an einen im § 14 genannten Meister entsprechen dem Qualifikationsniveau gemäß § 3 Abs 1 Z 3 lit a sublit bb S.BAG (außeruniversitäres Diplom/besonders strukturierte Ausbildung), jene für die im § 11 genannten Facharbeiter dem Qualifikationsniveau gemäß § 3 Abs 1 Z 2 S.BAG (Zeugnisse)."
"§ 30b
Die §§ 4 Abs 2 und 17 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 51/2010 treten mit 1. August 2010 in Kraft."
"Umsetzungshinweis
§ 31
§ 4 Abs 2 dient der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl L 255 vom 30. September 2005, in der Fassung der Richtlinie 2006/100/EG, der Verordnungen der Kommission (EG) Nr 1430/2007, (EG) Nr 755/2008 und (EG) Nr 279/2009, der Verordnung (EG) Nr 1137/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Berichtigungen ABl L 271 vom 16. Oktober 2007, L 93 vom 4. April 2008, und L 33 vom 3. Februar 2009."
Artikel IX
Änderung des Jagdgesetzes 1993
Das Jagdgesetz 1993, LGBl Nr 100, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 7/2008, wird geändert wie folgt:
1.1. Nach der den § 160 betreffenden Zeile wird angefügt:
"§ 160a Umsetzungshinweis"
1.2. Der Ausdruck "§ 162" wird durch den Ausdruck "§§ 162, 163" ersetzt.
"(4) Der Nachweis der jagdlichen Eignung gemäß Abs 1 gilt weiters als erbracht, wenn im Ausland erworbene Berufsausbildungen auf -qualifikationen des Bewerbers gemäß § 114 Abs 2 oder gemäß § 7 Abs 4 Berufsjägergesetz anerkannt worden sind und der Bewerber die allfällig in der Anerkennung festgelegten Ausgleichsmaßnahmen erfüllt hat."
"(2) Auf die Anerkennung von im Ausland erworbenen Berufsausbildungen und -qualifikationen, die von österreichischen Staatsbürgern erfolgreich absolviert worden sind, findet das Salzburger Berufsanerkennungsgesetz (S.BAG) Anwendung, wenn die Tätigkeit als Jagdschutzorgan beruflich ausgeübt werden soll. Die Anforderungen gemäß den §§ 117 und 118 entsprechen dem Qualifikationsniveau gemäß § 3 Abs 1 Z 1 lit b bis d S.BAG (Befähigungsnachweise). Für die Anerkennung ist die Landesregierung zuständig.
(3) Die Ausübung der Tätigkeit als Jagdschutzorgan im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit ist ausgeschlossen."
"Umsetzungshinweis
§ 160a
(1) Die §§ 54 bis 56, 59, 60 Abs 3a, 70, 72 und 100a bis 104c dienen der Umsetzung folgender Richtlinien:
(2) Der § 114 Abs 2 dient der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl L 255 vom 30. September 2005, in der Fassung der Richtlinie 2006/100/EG, der Verordnungen der Kommission (EG) Nr 1430/2007, (EG) Nr 755/2008 und (EG) Nr 279/2009, der Verordnung (EG) Nr 1137/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Berichtigungen ABl L 271 vom 16. Oktober 2007, L 93 vom 4. April 2008, und L 33 vom 3. Februar 2009."
"§ 163
Die §§ 43 Abs 4, 100a, 114 und 160a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 51/2010 treten mit 1. August 2010 in Kraft."
Artikel X
Änderung des Berufsjägergesetzes
Das Berufsjägergesetz, LGBl Nr 101/1993, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 7/2005, wird geändert wie folgt:
"(4) Auf die Anerkennung von im Ausland erworbenen Berufsausbildungen und -qualifikationen, die von österreichischen Staatsbürgern erfolgreich absolviert bzw erworben worden sind, findet das Salzburger Berufsanerkennungsgesetz (S.BAG) Anwendung. Die Anforderungen gemäß § 2, § 3 Abs 3 lit g bis i und § 4 entsprechen dem Qualifikationsniveau nach § 3 Abs 1 Z 2 S.BAG (Zeugnisse). Für die Anerkennung ist die Landesregierung zuständig."
"(1) Auf die Verfahren über die Anerkennung von Jagdbetrieben, die Zulassung zur Berufsjägerprüfung und die Anerkennung in anderen Bundesländern abgelegter Prüfungen findet das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl Nr 51, in der bis (einschließlich) durch das Gesetz BGBl I Nr 135/2009 geänderten Fassung Anwendung."
"Umsetzungshinweis
§ 8a
§ 7 Abs 4 dient der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl L 255 vom 30. September 2005, in der Fassung der Richtlinie 2006/100/EG, der Verordnungen der Kommission (EG) Nr 1430/2007, (EG) Nr 755/2008 und (EG) Nr 279/2009, der Verordnung (EG) Nr 1137/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Berichtigungen ABl L 271 vom 16. Oktober 2007, L 93 vom 4. April 2008, und L 33 vom 3. Februar 2009."
"(7) Die §§ 7 Abs 4, 8 Abs 1 und 8a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 51/2010 treten mit 1. August 2010 in Kraft."
Artikel XI
Änderung des Fischereigesetzes 2002
Das Fischereigesetz 2002, LGBl Nr 81/2002, in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 118/2009 wird geändert wie folgt:
"(2a) Der Nachweis der fischereifachlichen Eignung gilt weiters als erbracht, wenn im Ausland erworbene Berufsausbildungen und - qualifikationen des Bewerbers gemäß § 29 Abs 3a anerkannt worden sind und der Bewerber die allfällig in der Anerkennung festgelegten Ausgleichsmaßnahmen erfüllt hat."
2.1. Im Abs 3 lauten in der Z 1 der zweite und dritte Satz: "Sie hat die Bestellung über Antrag des Bewirtschafters für den Bereich seines Fischwassers vorzunehmen, wenn die betreffende Person die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, insbesondere die Prüfung für den Fischereischutzdienst abgelegt hat, eine gültige Jahresfischerkarte besitzt und – außer im Fall des Bewirtschafters selbst – Gewähr dafür bietet, dass sie den Fischereischutzdienst ausreichend und regelmäßig versehen wird. Die Prüfung wird durch eine der Prüfung für den Fischereischutzdienst gleichwertige Prüfung in einem anderen Bundesland teilweise ersetzt;"
2.2. Nach Abs 3 wird eingefügt:
"(3a) Auf die Anerkennung von im Ausland erworbenen Berufsausbildungen und -qualifikationen, die von österreichischen Staatsbürgern erfolgreich absolviert worden sind, findet das Salzburger Berufsanerkennungsgesetz (S.BAG) Anwendung, wenn die Tätigkeit als Fischereischutzorgan beruflich ausgeübt werden soll. Die Anforderungen gemäß den §§ 32 und 33 entsprechen dem Qualifikationsniveau gemäß § 3 Abs 1 Z 1 lit b bis d S.BAG (Befähigungsnachweise). Für die Anerkennung ist die Landesregierung zuständig.
(3b) Die Ausübung der Tätigkeit als Fischereischutzorgan im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit ist ausgeschlossen."
"(1) Mit diesem Gesetz werden folgende Richtlinien umgesetzt:
"(3) Die §§ 17 Abs 2a, 29 Abs 3, 3a und 3b und 56 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 51/2010 treten mit 1. August 2010 in Kraft."
Artikel XII
Änderung des Salzburger Schischul- und Snowboardschulgesetzes
Das Salzburger Schischul- und Snowboardschulgesetz, LGBl Nr 83/1989, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 20/2010, wird geändert wie folgt:
2.1. In der lit c werden nach dem Wort "EWR-Staaten" die Worte "oder in der Schweiz" eingefügt.
2.2. In der lit d werden nach dem Wort "EWR-Staaten" die Worte "oder aus der Schweiz" eingefügt.
"Anerkennung fremder beruflicher Ausbildungen undQualifikationen
§ 21a
(1) Auf die Anerkennung von fremden Berufsausbildungen und - qualifikationen findet das Salzburger Berufsanerkennungsgesetz (S.BAG) Anwendung. Die Anforderungen gemäß den §§ 17, 19a und 20 entsprechen dem Qualifikationsniveau gemäß § 3 Abs 1 Z 1 lit b bis d S.BAG (Befähigungsnachweise), die Anforderung gemäß § 18 entspricht dem Qualifikationsniveau gemäß § 3 Abs 1 Z 2 S.BAG (Zeugnisse). Für die Anerkennung ist die Landesregierung zuständig.
(2) Die Landesregierung hat bei anderen Rechtsträgern als dem Salzburger Berufs-Schi- und Snowboardlehrerverband erfolgreich absolvierte Ausbildungen als den in den §§ 17, 18, 19a und 20 geregelten Ausbildungen als gleichwertig anzuerkennen, soweit sie auf Grund der für sie geltenden Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften den nach diesem Gesetz abzulegenden im Wesentlichen entsprechen."
"(6) Die §§ 2 Abs 7, 3 Abs 2, 7 Abs 1 und 21a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 51/2010 treten mit 1. August 2010 in Kraft."
Artikel XIII
Änderung des Salzburger Bergführergesetzes
Das Salzburger Bergführergesetz, LGBl Nr 76/1981, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 20/2010, wird geändert wie folgt:
1.1. Im Abs 3 entfallen die Klammerausdrücke "(§ 3 Abs 3, §§ 5 ff des Salzburger Schischulgesetzes 1989, LGBl Nr 83)" und "(§ 4 Abs 2 erster Satz iVm § 3 Abs 3, §§ 22 ff des Salzburger Schischulgesetzes 1989)".
1.2. Nach Abs 3 wird angefügt:
"(4) Die Tätigkeit als Bergführer darf, vorbehaltlich der Bestimmungen des Abs 2 und 3, auch im Rahmen der durch die Richtlinie 2005/36/EG garantierten Dienstleistungsfreiheit von anderen begünstigten Personen im Sinn des § 1 Abs 2 des Salzburger Berufsanerkennungsgesetzes (S.BAG) nur ausgeübt werden, wenn deren fachliche Befähigung von der Landesregierung anerkannt worden ist (§ 18a). Bei der Ausübung der Tätigkeit im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit finden die Bestimmungen des 3. Abschnitts des genannten Gesetzes Anwendung."
"5a. Abschnitt
Anerkennung fremder beruflicher Ausbildungen und Qualifikationen
§ 18a
Auf die Anerkennung von fremden Berufsausbildungen und - qualifikationen findet das Salzburger Berufsanerkennungsgesetz (S.BAG) Anwendung. Die Bergführerausbildung (§ 11) entspricht dem Qualifikationsniveau gemäß § 3 Abs 1 Z 1 lit b bis d S.BAG (Befähigungsnachweise), die Unternehmerprüfung (§ 14a) dem Qualifikationsniveau gemäß § 3 Z 2 S.BAG (Zeugnisse)."
"(2) § 18a dient der Umsetzung folgender Richtlinien:
"(4) Die §§ 4 Abs 3 und 4, 5 Abs 1, 11, 12, 14, 14a und 18a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 51/2010 treten mit 1. August 2010 in Kraft."
Artikel XIV
Änderung des Salzburger Tanzschulgesetzes
Das Salzburger Tanzschulgesetz, LGBl Nr 12/1952, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 20/2010, wird geändert wie folgt:
1.1. Im Abs 4 zweiter Satz entfallen die Worte „oder Staaten“.
1.2. Nach Abs 4 wird angefügt:
"(5) Auf die Anerkennung von im Ausland erworbenen Berufsausbildungen und -qualifikationen findet das Salzburger Berufsanerkennungsgesetz (S.BAG) Anwendung. Die Tanzlehrerprüfung entspricht dem Qualifikationsniveau gemäß § 3 Abs 1 Z 1 lit b bis d S.BAG (Befähigungsnachweise). Für die Anerkennung ist die Landesregierung zuständig."
"(2) Der § 3 Abs 5 dient der Umsetzung folgender Richtlinien:
"(3) Die §§ 3 Abs 4 und 5 und 16 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 51/2010 treten mit 1. August 2010 in Kraft."
Artikel XV
Änderung des Gesetzes über die Tätigkeit der Buchmacher undTotalisateure
Das Gesetz vom 15. Dezember 1994 über die Tätigkeit der Buchmacher und Totalisateure, LGBl Nr 17/1995, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 46/2001, wird geändert wie folgt:
"(4) Abs 3 gilt auch für andere begünstigte Staatsangehörige im Sinn des § 1 Abs 2 des Salzburger Berufsanerkennungsgesetzes (S.BAG) einschließlich Gesellschaften. Bei Ausübung dieser Tätigkeiten im Rahmen der durch die Richtlinie 2005/36/EG garantierten Dienstleistungsfreiheit finden die Bestimmungen des 3. Abschnitts des genannten Gesetzes Anwendung."
2.1. Im Abs 1 werden folgenden Änderungen vorgenommen:
2.1.1. Die Z 1 lautet:
"1. die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder eine andere begünstigte Person im Sinn des § 1 Abs 2 S.BAG ist;"
2.1.2. Die Bestimmungen des zweiten bis vierten Satzes werden durch folgende Bestimmungen ersetzt: "Juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts und eingetragene Erwerbsgesellschaften müssen ihren Sitz im Inland haben. Ausländische Gesellschaften gemäß § 11 Abs 2 S.BAG müssen für ihre Niederlassung im Land Salzburg einen Geschäftsführer oder Pächter bestellen, der die in Z 1 bis 4 festgelegten Voraussetzungen erfüllt."
2.2. Nach Abs 4 wird eingefügt:
"(4a) Auf die Anerkennung von fremden Berufsausbildungen und - qualifikationen findet das Salzburger Berufsanerkennungsgesetz (S.BAG) Anwendung. Die Anforderungen nach Abs 4 entsprechen:
"Umsetzungshinweis
§ 7a
Die §§ 1 Abs 4 sowie 3 Abs 1 und 4a dienen der Umsetzung folgender Richtlinien:
"(2) Die §§ 1 Abs 4, 3 Abs 1 und 4a sowie 7a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 51/2010 treten mit 1. August 2010 in Kraft."
Artikel XVI
Änderung des Fiakergesetzes
Das Fiakergesetz, LGBl Nr 68/1995, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 46/2001, wird geändert wie folgt:
"(3) Abs 2 gilt auch für andere begünstigte Staatsangehörige im Sinn des § 1 Abs 2 des Salzburger Berufsanerkennungsgesetzes (S.BAG). Bei Ausübung dieser Tätigkeiten im Rahmen der durch die Richtlinie 2005/36 garantierten Dienstleistungsfreiheit finden die Bestimmungen des 3. Abschnitts des genannten Gesetzes Anwendung."
2.1. Im Abs 1 lautet die lit a:
"a) die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder eine andere begünstigte Person im Sinn des S.BAG ist;"
2.2. Im Abs 2 lit d wird die Wortfolge "seinen ordentlichen Wohnsitz" durch die Wortfolge "seinen Hauptwohnsitz" ersetzt.
"(6) Auf die Anerkennung von fremden Berufsausbildungen und - qualifikationen findet das Salzburger Berufsanerkennungsgesetz (S.BAG) Anwendung. Die Prüfung gemäß Abs 2 und 3 entspricht dem Qualifikationsniveau gemäß § 3 Abs 1 Z 1 lit b bis d S.BAG (Befähigungsnachweise). Für die Anerkennung ist die Landesregierung zuständig."
"Umsetzungshinweis
§ 13a
Die §§ 3 Abs 3, 4 Abs 1 und 8 Abs 6 dienen der Umsetzung folgender Richtlinien:
"(4) Die §§ 3 Abs 3, 4 Abs 1 und 2, 8 Abs 6 und 13a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 51/2010 treten mit 1. August 2010 in Kraft."
Artikel XVII
Änderung des Salzburger Höhlengesetzes
Das Salzburger Höhlengesetz, LGBl Nr 63/1985, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 20/2010, wird geändert wie folgt:
1.1. Abs 1 lautet:
"(1) Die Berechtigung zur Durchführung von Höhlenführungen darf nur einer eigenberechtigten natürlichen Person erteilt werden, die
1.2. Der Wortlaut des Abs 3 wird dem Abs 2 angefügt.
1.3. Abs 3 (neu) lautet:
"(3) Die erforderliche Verlässlichkeit ist nicht gegeben, wenn auf den Bewilligungswerber eine der nachfolgenden Voraussetzungen zutrifft:
1.4. Abs 5 lautet:
"(5) Höhlenführungen dürfen auch im Rahmen der durch die Richtlinie 2005/36/EG garantierten Dienstleistungsfreiheit von anderen begünstigten Personen im Sinn des § 1 Abs 2 des Salzburger Berufsanerkennungsgesetz (S.BAG) nur durchgeführt werden, wenn deren fachliche Befähigungen von der Landesregierung anerkannt worden sind. Auf die Anerkennung von fremden Berufsausbildungen und -qualifikationen findet das Salzburger Berufsanerkennungsgesetz (S.BAG) Anwendung. Die Prüfung gemäß Abs 2 entspricht dem Qualifikationsniveau gemäß § 3 Z 1 lit b bis d S.BAG (Befähigungsnachweise)."
"(2) § 13 dient der Umsetzung folgender Richtlinien:
"(4) Die §§ 13 und 30a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 51/2010 treten mit 1. August 2010 in Kraft."
Artikel XVIII
Änderung des Salzburger Gemeindesanitätsgesetzes
Das Salzburger Gemeindesanitätsgesetz, LGBl Nr 11/1967, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 31/2010, wird geändert wie folgt:
"(5a) Auf die Anerkennung von fremden Berufsausbildungen und - qualifikationen findet das Salzburger Berufsanerkennungsgesetz (S.BAG) Anwendung. Die Anforderungen gemäß Abs 4 und 5 entsprechen dem Qualifikationsniveau gemäß § 3 Abs 1 Z 3 lit b sublit aa S.BAG (universitäres Diplom) bzw § 3 Abs 1 Z 2 lit b (Zeugnisse)."
"Umsetzungshinweis
§ 12a
§ 3 Abs 5a dient der Umsetzung folgender Richtlinien:
"(2) Die §§ 3 Abs 5a und 12a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 51/2010 treten mit 1. August 2010 in Kraft."
Artikel XIX
Änderung des Salzburger Sozialbetreuungsberufegesetzes
Das Salzburger Sozialbetreuungsberufegesetz, LGBl Nr 34/2009, wird geändert wie folgt:
1.1. Abs 1 lautet:
"(1) Auf die Anerkennung von ausländischen Berufsausbildungen und -qualifikationen findet das Salzburger Berufsanerkennungsgesetz (S.BAG) Anwendung. Die Ausbildungen gemäß den §§ 16 und 17 entsprechen dem Qualifikationsniveau gemäß § 3 Abs 1 Z 1 lit b bis d S.BAG (Befähigungsnachweise), die Ausbildung gemäß § 18 entspricht dem Qualifikationsniveau gemäß § 3 Abs 1 Z 2 S.BAG (Zeugnisse)."
1.2. Die Abs 3 und 4 entfallen.
1.3. Die Abs 5 und 6 erhalten die Absatzbezeichnungen "(3)" bzw "(4)".
1.4. Im Abs 3 (neu) entfällt das Wort "auch".
2.1. Die Z 2 lautet:
"2. Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, ABl L 158 vom 30. April 2004, berichtigt durch ABl L 229 vom 29. Juni 2004;"
2.2. Die Z 4 lautet:
"(2) Die §§ 20 und 28 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 51/2010 treten mit 1. August 2010 in Kraft."
Illmer
Haslauer
{
"legislation": {
"eli": null,
"typ": "Landesgesetz",
"indizes": [],
"citations": [],
"source_id": "LGBL_SA_20100730_51",
"applikation": "Lgbl",
"date_source": "ris",
"book_abbreviation": null,
"kundmachungsorgan": null,
"stammnorm_bgblnummer": null
},
"content": {
"source_id": "LGBL_SA_20100730_51",
"bundesland": "S",
"applikation": "Lgbl"
}
}